Unterhalt für Volljährigen, der bei seiner Mutter(Hartz4) wohnt?

3 Antworten

Ab dem18.Lebensjahr sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wie das jetzt in einzelnen berechnet wird kann ich so nicht genau sagen, sicher ist dass die Mutter ihren Teil sicher als Naturalunterhalt entrichtet, indem sie Wohnung, Essen und sonstiges bietet. Das Kindergeld bekommt nach wie vor die Mutter solange der Sohn zu Hause wohnt und wird mit angerechnet. Es ist wahrscheinlich, dass sich dein Anteil verringert, auch wenn die Mutter mittellos ist, da geetzlich gesehen ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern gleichwertig unterhaltspflichtig sind. Ein Anwalt für Familienrecht oder das Famliengericht rechnet das genau nach Vorgaben aus.

Eifelmensch  26.10.2010, 06:14

ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern gleichwertig unterhaltspflichtig sind.

Jedoch nur im Verhältnis ihrer Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes und Anrechnung vorrangiger Unterhaltspflichten!

Besten Dank für die Antworten, aber ist es nicht so das zur Berechnung nur das tatsächliche Einkommen abzüglich des Selbstbehalts berücksichtigt wird, ohne eine höhergruppierung in die 3 Einkommensstufe da sonst kein weiterer Unterhaltstitel besteht? Weil allein von meinem Einkommen her, liege ich ja in der 2 Stufe. Wie verhält sich das bei mir mit dem Selbstbehalt, wird er bei mir angerechnet? Wenn ja würde von meinem Lohn ja nur noch gut 800€ zur berechnung übrig bleiben, das zusammen mit den nicht vorhandenen Einkünften meiner Ex!!! Da wäre es Stufe 1 der DDT. wie setzt sich das ganze zusammen?

Eifelmensch  26.10.2010, 16:06

Oh das hatte ich übersehen!

Bei volljährigen Kindern wird in der Regel nicht mehr gestuft.

Wie das nun bei einem privilegierten Volljährigen aussieht und gleichzeitig die Mutter nicht leistungsfähig ist, übersteigt leider mein Wissen.

Würde nach der 2. Einkommensstufe gerechnet, müsstest du nun 329,-€ zahlen müssen.

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Der Selbstbehalt muss dir nach den Unterhaltszahlungen verbleiben.

Also 1800 - 329 = 1471

Dein Selbstbehalt bleibt also bei weitem gewahrt!

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Was macht denn die Mutter?

Falls sie Teilzeit arbeitet, könnte ihr Einkommen fiktiv auf Vollzeit hochgerechnet werden, da das Kind noch privilegiert ist.

Du hast einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter (205 BGB)

Eifelmensch  26.10.2010, 16:14
@Eifelmensch

Sorry, der Paragraph nach dem die Auskunft lt. OLG Karlsruhe zu begründen ist, ist der 242 BGB

kingpin06 
Fragesteller
 26.10.2010, 18:58
@Eifelmensch

hallo, diese Berechnung habe ich im Netz gefunden, sie ist zwar Stand 2009, aber ist das so noch korekt, im Bezug auf den Selbstbehalt? Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle 1.1.2009): Das volljährige Kind geht noch zur Schule. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.200,- EURO, die Mutter netto 1.300,- EURO. Zusammen sind dies 3.500,- EURO, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 553,- EURO zu zahlen ist. Nach Abzug des Kindergelds, das ja als Einkommen des Kindes gilt, besteht noch ein Unterhaltsbedarf des Kindes von 389,- Euro. Dieser noch offene Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die noch im Haushalt enes Elternteils leben, liegt bei 900,- Euro. Dies ergibt für den Vater: 2.200,- EURO ./. 900,- EURO = 1.300,- EURO, für die Mutter: 1.300,- EURO ./. 900,- EURO = 400,- EURO. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Einsatzbeträge 1.700,- EURO. Die Eltern haften also für den noch offenen Unterhalt i.H.v. 389,- EURO im Verhältnis 1.300 : 400. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1300/1700 x 389,- EURO = 297,- EURO, die Mutter schuldet 400/1700 x 389,- EURO = 92,- EURO.

Da du 377,-€ gezahlt hast, nehme ich an du bist in die 3. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft.

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Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt der Betreuungsunterhalt durch die Mutter weg und sie wäre selbst barunterhaltspflichtig.

Da dein Sohn noch im Haushalt eines Elternteils wohnt und zur Schule geht, gilt er als privilegierter Volljähriger.

D.h., die Mutter unterliegt einer erhöhten Erwerbsobliegenheit und müsste alles dafür tun, den Kindesunterhalt zahlen zu können.

Bei Hartz IV Bezug ist das vermutlich jedoch illusorisch.

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Für dich ändert sich folgendes:

Du musst den Kindesunterhalt nun auf ein von deinem Sohn genannten Konto überweisen. Zahlst du ohne Zustimmung des Sohnes weiterhin auf das Konto der Mutter, wäre das nicht schuldbefreiend und dein Sohn könnte seinen Unterhalt bei dir pfänden lassen.

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Ab 18 bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der DDT und das volle Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet.

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Grundlage ist eigentlich das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern. Da die Mutter hier wohl ausfällt, zählt nur dein Einkommen.

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Der monatliche Unterhaltsbetrag dürfte nunmehr bei 353.-€ liegen (DDT 4. Altersstufe, 3. Einkommensstufe).

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Falls ein Unterhaltstitel existiert, hast du Anspruch auf Abänderung bzw. Teilverzicht.