Unterhalt für 18jährige ohne ausbildung?

7 Antworten

Bis zum 18. Geburtstag besteht die Sorgepflicht für sie, ihr müssen also Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden, kein Bargeld.

Ab ihrem 18. Geburtstag ist sie volljährig und somit in erster Linie für sich selbst verantwortlich, auch für ihren eigenen Lebensunterhalt.

Als Volljährige hat sie nur einen Unterhaltsanspruch an die Eltern (beide), wenn sie entweder noch eine reguläre Schule besucht (was ja nicht mehr zutrifft...) oder sich in ihrer ersten Ausbildung bzw. Studium befindet.
Auch für eine kurze Karenzzeit (max. vier Monate) zwischen Beendigung der Schule und Beginn der Ausbildung/ Studium besteht ein Unterhaltsanspruch an beide Eltern.

  • Würde das Kind während der Ausbildung nicht mehr im elterlichen Haushalt leben können, so entspricht sein "unterhaltsrechtlicher Bedarf" dem geltenden BAFÖG-Satz - derzeit wären das 670 Euro.
    Darin eingerechnet sind bereits das Kindergeld in voller Höhe (welches dann an das "Kind" weiter zu reichen wäre) und eigenes Einkommen wie z.B. Lehrlingsgeld (ggf. abzüglich einer ausbildungsbedingten Pauschale von 90 Euro für Fahrtkosten etc.).
  • Sollten Kindergeld und Einkommen zusammen den unterhaltsrechtlichen Bedarf des "Kindes" nicht decken, besteht für die Differenz zu den 670 Euro ein Unterhaltsanspruch an die Eltern (bei getrennt lebenden Eltern jeweils anteilig nach Höhe des Einkommens jeden Elternteils).
  • Könnte das Kind während der Ausbildung noch bei einem Elternteil leben, will dies aber nicht, so errechnet sich sein unterhaltsrechtlicher Bedarf an der Summe der Einkommen beider Eltern und orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle".

Geht ein volljähriges Kind nicht mehr zur Schule und absolviert auch keine Ausbildung, so gilt es als erwerbsfähig und muss sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften, durch eigene Arbeit... Die Eltern bräuchten dann keinen Unterhalt leisten.
Nur, wenn die Eltern selbst von staatlicher Unterstützung leben würden, müssten sie dem Kind bis zu seinem 25. Geburtstag weiterhin ein Dach über dem Kopf im elterlichen Haushalt gewähren.

Solange sich dieine volljährige Tochter weder in Schule noch in Ausbildung befindet, schuldet kein Elternteil ihr Unterhalt. # Es gibt eine Übergangsfrist von vier Monanten zur Orientierung, solange sind beide Eternteile unterhaltspflichtig. nach dieser Zeit hat sie keinen Unterhaltsanspruch, solange sie nichts tut . Eine Unterhaltspflicht bis 25 gibt es nicht

wovon will sie dann leben wenn sie weder Ausbildung noch Studium anfangen will ? wenn sie 18 ist und gar nix macht mußt du auch nix zahlen , erst wenn sie Ausbildung/Studium beginnt.............sie ist dann volljährig und hat ja genug Zeit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen..............und falls sie sich dann nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend meldet bekommt sie bzw. du nicht mal mehr Kindergeld............

Also wenn du jetzt wissen möchtest, ob du für ihre Wohnung aufkommen musst- im Prinzip ja! Sie ist minderjährig, also musst du für sie sorgen. Das Amt zahlt nur im Härtefall und ansonsten erst ab 25 Jahren.

ob du für ihre Wohnung aufkommen musst- im Prinzip ja

Natürlich nicht - sie hat ja ein Zuhause.

@beangato

Und mit 18 Jahren ist man auch nicht mehr minderjährig.

GAR NICHTS solltest Du ihr zahlen - unterhaltspflichtig bist Du in diesem Falle nämlich nicht mehr.

Deine Unterhaltspflicht endet mit Ende ihrer Erstausbildung.

Abi ist keine Erstausbildung, sondern Schule.