Unterhalt bei 13. monatslohn

5 Antworten

Die Höhe des Unterhaltes berechnet sich nach dem "unterhaltsrelevanten Einkommen" und wird in den zwölf Monaten eines Jahres gezahlt. Einen "13. Unterhalt" gibt es nicht.

Das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate + Weihnachts- oder Urlaubsgeld etc... wird summiert und dann durch 12 geteilt; davon sind dann die berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung...) , Beiträge zur Altersvorsorge (z.B. Riester)....abzuziehen.
Der errechnete Betrag gilt als "unterhaltsrelevantes Einkommen", nach dem der monatliche Unterhalt zu leisten ist.

Bei der nächsten "Überprüfung", die in der Regel alle zwei Jahre (seitens der Mutter bzw. Jugendamt) vorgenommen werden kann, könnte diese Unterhaltshöhe neu festgelegt werden.....

Falls der Pfändungsbetrag dem titulierten Betrag entspricht hat das Kind keine weiteren Ansprüche.
Bestehen noch Unterhalltsschulden oder ist der titulierte Betrag höher als der Pfändungsbetrag muss dann, wenn der Lohn durch Zusatzzahlungen höher ist, auch ein höherer Betrag gezahlt werden.

Gezahlter Unterhalt gilt in der Regel als verbraucht. Es kommt aber auch darauf an, wie es zu der Überzahlung kam.
Bei einer Pfändung kann eigentlich nicht überzahlt werden, da nicht mehr gepfändet werden darf, wie Unterhalt geschuldet wird.

Jetzt will der Kindsvater einen Anwalt eingeschalten, weil er der Meinung , dass mir das Geld nicht zustehen würde.

Hier kommt es schlicht darauf an, ob noch Unterhalt offen ist oder nicht.

Dass sich der Unterhalt nur auf die festgesetzte Summe bezieht ohne Extrazahlungen. Ich bin aber der Meinung, seine Firma muss sich ja da auch an gesetzliche Vorschriften halten.

Es ist im Titel festgelegt, wieviel Unterhalt zu zahlen ist. Wenn da ein betrag von X€ steht, dann ändert sich dieser Betrag nicht automatisch mit den Einkommen. Erhöht sich die Unterhaltspflicht aufgrund gestiegenen Einkommens, dann bedarf es einen neune Titel. Für die Höhe gilt übrigens das Durchschnittsgehalt, sprich Jahresentgelt /12 Monate.

Davon zu unterscheiden ist der unpfändbare Betrag. Das heißt, das das Gericht legt fest bis zu welchen Betrag gepfändet werden darf. Hier führt ein höheres Einkommen natürlich zu mehr pfändbaren Einkommen. Allerdings kann sebstverständlich nur bis zu der vorhanden Forderung gepfändet werden.

weil er sagt auch, dass ich zuviel gezahlten Untehalt rückwirkend auch zurück zahlen müsste.

Rückwirkend geht das nicht, sondern erst ab dem Begehren einer Unterhaltsanpassung, wenn denn die Anpassung in der Sache Erfolg hat.

Es gibt verschiedene Fälle von Sonderbedarf wie eine Klassenfahrt für die es extra Unterhalt gibt.

Eine Klassenfahrt ist aber kein Sonderbedarf, da sie nicht unvorhersehbar kommt.

@Eifelmensch

Im Unterhaltsrecht wird es aber so genannt.

Der Unterhalt richtet sich u.a. nach der Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Weihnachtsgeld IST Einkommen und damit pfändbar, es steht dir zu. Außerdem: der AG deines EX ist hier der Schuldner, und so eine Firma macht das schon richtig! Dein EX kann Klage einreichen, es wird ihn nur weiteres Geld kosten. Und: zuviel gezahltes Geld ist futsch. Ende, Aus.

Beste Grüße!

P.S.: bin selber Unterhaltsverpflichtet per Lohnpfändung, jedoch nicht, weil ich nicht zahlen wollte....eine umgekehrte Situation und eine lange Geschichte......daher weiß ich das so "genau". Natürlich spielen Details evtl. eine Rolle, aber das ist eher selten.