UNTERHALT AN VOLLJÄHRIGE TOCHTER DIE IN EINER EIGENEN WOHNUNG MIT IHREN FREUND WOHNT

5 Antworten

Die 20-jährige deckt ihren Unterhaltsbedarf nun selbst und hat keinen weiteren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

Ein bestehender Unterhaltstitel müsste nun dringend angegangen werden.
Durch die veränderte Situation besteht Anspruch auf Abänderung.
Also mitteilen, dass der Unterhalt eingestellt wird und die Tochter zu einem Vollstreckungsverzicht auf den Titel auffordern. Kommt sie dem nicht nach, besteht Anlass zur Klage, deren Kosten die Tochter tragen müsste.

Hallo Andyherz,

Wieso müsst Ihr einen Rechtsanwalt aufsuchen? Hat der Vater ein so schlechtes Verhältnis zu seinem Kind? Man kann doch über solche Angelegenheiten vernünftig reden!

Warum betonst Du, dass das Kind mit ihrem Freund zusammenwohnt? Das hat mit ihrem Unterhaltsanspruch nichts zu tun! Alles in Großbuchstaben zu schreiben, bedeutet "schreien". Warum schreist Du herum? ;-)

Grundsätzlich haben auch volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Eigener Verdienst des Kindes darf (muss aber natürlich nicht) vom Unterhaltspflichtigen verrechnet werden.

Wenn man sich nicht einigen kann, greift das Gesetz ein. Soweit ich informiert bin, reicht für ein Kind in Ausbildung ein Nettoeinkommen von 600 € aus, zumal das Kindergeld in Höhe von 184 € noch gewährt wird. Mit den 784 € muss sie anscheinend dem Gesetz nach auskommen.

Dein Mann darf demnach die Unterhaltszahlungen einstellen, sollte das seiner Tochter aber vorher begründet mitteilen.

Schöne Grüße

784€ sind für den Unterhalt vollkommen ausreichend. 560€ wenn sie zu hause wohnt und 670€ wenn sie eine eigene Wohnung hat. Er muss keinen Unterhalt mehr zahlen.

Wenn die 600 € Nettoeinkommen ist + 184 € Kindergeld,liegt sie über ihrem Unterhaltsbedarf von 670 € + 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand,wie Fahrtkosten und Schulsachen,somit steht ihr kein Unterhalt mehr zu !!!

Ihr Mann müsste aus der Zeit der Scheidung seiner 1. Ehe noch das damalige Urteil des Familien-Gerichts haben. Dort drin müsste die Höhe und Dauer des Unterhalts geregelt sein. Massgeblich ist die sogenannte Düsseldorfer Liste, Danach evtl. auch mal googlen +Ich meine, dass, wenn diese Kinder volljährig, über 20 sind, sowie eigenes Einkommen haben, nicht mehr unterhaltsbezugs bereichtigt sind

ggf Jugendamt am Ort mal fragen Müsste ohne Familienrechtsanwalt abzuklären sein