Unterhalt an die Mutter auch rückwirkend zahlen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Rückwirkend steht ihr für sich kein Betreuungsunterhalt von dir zu,darauf hat sie erst Anspruch ab schriftlicher Aufforderung und dann musst du erst mal leistungsfähig sein,denn der Unterhalt des Kindes geht vor !

Was hast du denn bei deinen 1600 € Netto zahlen müssen bzw.was war denn dein unterhaltsrelevante Nettoeinkommen.

Denn wenn ich mal von 1600 € ausgehe,dann solltest du nach der Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ca.253 € Unterhalt gezahlt haben.

Wenn ich das von deinen dann 1600 € abziehen,bleiben hier max.1347 € übrig und dein Selbstbehalt bei Trennungs / Betreuungsunterhalt beträgt ab 2015 meines Wissens 1200 €,es blieben hier also max.147 € übrig.

Da du aber arbeitslos bist,sollte dein ALG - 1 bei ca. 950 € liegen und da hast du 880 € Selbstbehalt,wenn sie keinen Titel hat,sonst müsstest du auch weiterhin deinen Unterhalt fürs Kind zahlen,dass müsstest du dann gerichtlich abändern lassen,die geben dir aber so viele Auflagen,dass du sicher weiter zahlen müsstest.

Du müsstest dann sicher nicht nur 15 oder 20 Bewerbungen pro Monat vorweisen können.

genau so wie du es geschildert hast. habe 257 € gezahlt, jetzt zahle ich ca. 150€. okay, meine frage scheint beantwortet zu sein. erst ab heute müsste ich ggf an sie unterhalt zahlen. bist du dir da auch sicher?

@Cavani007

Rückwirkend gibt es da keinen Betreuungsunterhalt !

Es sei denn,dass sie beim Jobcenter Leistungen beantragt hat und dich gleichzeitig schriftlich zum Unterhalt aufgefordert hätte,aber selbst dann würdest du ja derzeit nicht leistungsfähig sein.

Danke dir für deinen Stern !

Die Kindsmutter hätte bis zum dritten Geburtstag des Kindes ggf. noch Anspruch auf "Betreuungsunterhalt", aber nur, wenn dir von deinem "unterhaltsrelevanten Einkommen" (durchschnittliches Netto abzüglich möglicher Freibeträge) nach Abzug des Kindesunterhaltes noch mehr als 1200 Euro (dein Selbstbehalt der Kindsmutter gegenüber) zur Verfügung stünden.

Wenn du jetzt arbeitslos bist, wärst du der Kindsmutter selbst gegenüber also "nicht leistungsfähig". Ihr gegenüber besteht auch keine "erhöhte Erwerbsobliegenheit", wie du sie gegenüber deinem Kind hast.

Zum 1. August 2015 ist der Unterhalt für das Kind angestiegen. 

danke :)

nö sie kann nix rückwirkend fordern. du zahlst erstmal vorrangig für dein kind. dann in zweiter linie wird geprüft - nach ihrem antrag - ob du leistungsfähig bist für ihren unterhalt und wenn wieviel. dein selbstbehalt ggü. dem kind liegt bei 1080 euro. gegenüber der mutter bei 1200 euro - nach abzug des kindesunterhaltes von deinem einkommen.

die beträge sind natürlich niederiger im selbstbehalt wenn du arbeitslos bist. aber du hast dann ja auch weniger einkommen.

wenn du also nicht leistungsfähig bist um betreuungsunterhalt zu zahlen, dann geht sie leer aus. frage ist ob du überhaupt noch leistungsfähig bist den kindesunterhalt zu zahlen.

danke :)

Rückwirkend für drei Monate ab Antragstellung. Geht das Kind in eine Einrichtung, gibt es kein Betreuungsgeld mehr.

vielen dank für deine antwort. bist du dir sicher? also wenn sie heute unterhalt für sich beantragen würde, dann müsste ich ab mai2015 bis mai 2016 (da wird der kleine 3) unterhalt für sie zahlen? 

@violatedsoul

danke, aber hier geht es um betreuungsgeld, was der staat zahlt. sie will ja unterhalt von mir, welches ihr normalerweise die ersten 3 jahre zusteht.

@violatedsoul

gelesen, aber relativ wenig verstanden :( also wenn wir das jetzt mit meinem fall vergleichen. müsste ich für die vergangenen 2 jahre zahlen? oder würde der staat in vorkasse treten weil ich zahlungsunfähig bin und das geld später von mir zurückfordern?

viele grüße

@Cavani007

"Der 12. Zivilsenat des BGH hat am 2.10.2013 (Az.: XII ZB 249/12) entschieden, dass es eine Verpflichtung des Kindvaters, rückwirkend Betreuungsunterhalt für eine nichtverheiratete Mutter zu zahlen, nur gibt, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind.

Demnach muss die Mutter den Vater entweder •zum Zwecke der Geltenmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert, •ihn in Verzug gesetzt oder •den Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht haben."

Ich verstehe das so, dass du nicht nur eine mündliche Drohung, sondern eine schriftliche Aufforderung bekommen musst.

Hast du noch nichts Neues in Aussicht?

Wer nur vorübergehend arbeitslos ist, kann zugemutet werden, den Unterhalt aus bestehendem Vermögen zu zahlen.

An deiner Stelle würde ich doch einfach mal einen Anwalt befragen. Man kann da beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe beantragen, wer momentan über keine eigenen Mittel verfügt.

@Cavani007

@ Cacani007

Du bist doch seit einigen Monaten gar nicht leistungsfähig,du kannst ja noch nicht mal den Mindestunterhalt für dein Kind zahlen,woher soll dann etwas für den Betreuungsunterhalt kommen !

@isomatte

Er meint, ob die als Schulden auflaufen, bis er wieder Arbeit hat.

@violatedsoul

Nein, den Unterhalt an meinen Sohn habe ich bis vor kurzem noch regelmäßig bezahlt. Hier geht es nur um Unterhalt für die Mutter für die ersten 3 Jahre. Habe vorhin mit dem JA telefoniert, die meinten, dass sie rückwirkend nichts für sich fordern kann, nur für den kleinen. Da ich beim kleinen nicht im Verzug bin, müsste meine Frage eigentlich beantwortet sein. Ironie an der ganzen Sache. Der kleine lebt seit Juni bei mir (auf unbestimmte Zeit), da der Mutter der kleine weggenommen wurde :-)

@Cavani007

Dann wäre sie aber dir jetzt unterhaltsverpflichtet.

Bei euch scheint einiges im Argen zu liegen. Aber ich kenne sowas auch, auch ohne geteiltes Sorgerecht.

@Cavani007

Und für wen zahlst du dann Unterhalt,wenn das Kind bei dir lebt,dann setze dich mal mit dem Jugendamt in Verbindung,dann steht dir Unterhalt von ihr zu,zumindest fürs Kind,falls sie leistungsfähig sein sollte !