Unterbringung nach § 64 StGB Hartz 4 Empfänger - Miete wird die vom Jobcenter gezahlt. Wer übernimmt in der Zeit der Unterbringung kosten einer Mietwohnung??

7 Antworten

... immer der Mieter, so lese ich die Spielregeln.

Also muss man selber für die Kosten aufkommen, wenn man die Wohnung halten will?

@Vike25

.... davon gehe ich aus, denn Leistungen werden ja gestrichen, wenn man/Frau dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdi5/~edisp/l6019022dstbai377919.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377922

§ 7 Abs. 4 SGB II

Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1 ....

2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

DA dazu:

Die

Rückausnahme

vom Leistungsausschluss gilt nur für die Unter-

bringung in einer stationären Einrichtung, nicht aber für den Aufent-

halt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Frei-

heitsentziehung

....

das heißt kein Übernahme der Miete bei § 64 StGB

angenommen ich würde sozial Geld erhalten da aufgrund der Drogensucht sowieso nicht arbeitsfähig bin und Arbeitsmarkt zu Verfügung stehe. würde dann die Kosten übernommen werden???

@Vike25

Seit wann steht man wegen einer Drogensucht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung?

@Laury95

wenn man in deiner geschlossenen Einrichtung ist, steht man nicht zur Verfügung ....

§ 64 StGB

.... das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen ....

anstatt Gefängnis ....

wenn die Haft nicht länger als 6 Monate dauert, mußt du vor Antritt

1. Das Jobcenter informieren

2. Bei dem Sozialhilfeträger (Sozialamt) einen Antrag nach §§ 67 f. SGB XII auf Übernahme der Mietskosten zur Vermeidung des Wohnungsverlustes stellen. Mach beide Sachen umgehend.

Wenn die Haft länger dauert:

In angemessenem Umfang werden auch Kosten für das Unterstellen von
Möbeln während der Haftzeit übernommen. Zuständig ist das Sozialamt am
vorherigen Aufenthaltsort. Die Wohnung selbst bleibt nicht erhalten.



Hallo.

Regelfall 18 Monate , wird der "Krempel" eingelagert und die Miete nicht übernommen  nicht übernommen. Max bis 3-6 Monate ja.

bis zu 6 monate kann die miete übernommen werden. ist absehbar das es länger dauert, wird keine miete übernommen. somit wirst du die wohnung auflösen und kündigen müssen.