Unter welchen bedingungen kann man Pfändung zurückziehen

15 Antworten

du musst ein Pfandungschutz beantragen,

nein must du nicht sind Sozialleistungen unpfändbar. Dieser besondere Kontenschutz gilt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von § 55

Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehören insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld. Ein vergleichbare Regelung für Kindergeld findet sich in § 76

also sofort stornieren lassen.

es gibt einen pfändungsfrei betrag von hmm ich glaube 980€ und wenn du eh alg2 geld bekommst das ist eh pfändungs frei !! da wir ja in einer schuldengesellschaft leben und ne pfändung kann von dir bestimmt nicht zurück gezogen werden

Hallo killakirsche!

gegnhang hat schon das Wichtigste geschrieben. Am besten wäre, wenn Du mit dem Gläubiger eine Vereinbarung über Ratenzahlung oder einen Vergleich treffen könntest. Aber wenn dem so einfach wäre, hättest Du hier sicher nicht diese Frage gestellt.

Nach Gesetzlage muss die Bank bei Eingang einer Pfändung das Konto auch sofort sperren. D.h., auch wenn das Konto im Soll bleibt, nach dem Sozialleistungen eingegangen sind und daher nichts gepfändet werden kann, hättest Du trotzdem keinen Zugriff mehr und könntest somit z.B. nicht mal die Miete überweisen (einziehen lassen).

Einwurf: P-Konto nur als Guthabenkonto

Ja und nein. Manchmal gewähren Banken auch eine begrenzte Zeit zum Ausgleich des Dipo-Soll und wandeln dennoch das Konto in ein P-Konto (individuelle Entscheidung).

Zur Existenzsicherung ist es nun vordringlich(!), dass Du Dein Konto sofort in ein P-Konto wandeln lässt. Anschließend bleibt Zeit noch einen Ausweg zu suchen. Ist die Pfändung vom Tisch, kannst Du das Konto wieder in ein normales Konto rückführen lassen.

Viel Erfolg!

hsb

http://www.sozialleistungen.info/fin/bankprodukte/girokonto/pfaendungsschutzkonto.html

PS: Die Kosten für ein P-Konto dürfen, lt. Gesetz, nicht höher sein, als die Kosten des "einfachen" Kontos vorher!

vollkommen richtig.

nur die banken denken: naja es heisst ja jetzt p-konto, das ist neu - da machen wir die gebühren wie wir es haben wollen.

sämtliche kreditinstitute sind verpflichtet kontopfändungen kostenlos zu bearbeiten.

das hat schon mehrmals der bgh bestätigt.

ein p-konto ändert daran gar nix.

doch die banken ignorieren einfach höchstrichterliche urteile.

was kann man dagegen tun?

anzeigen wegen ungerechtfertigter bereicherung ?

@Goldmen

Hallo Goldmen!

Mit Deinen Zeilen triffst Du den Punkt. Im konkreten Fall würde ich, sofern meine Bank der Meinung wäre, sie könne gegen das Gesetz verstoßen, von der Bank verlangen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Schließlich verlangt sie umgekehrt Gleiches von mir.

Ggf. bleibt sonst nur, wenn auch erst nach Abschluss des aktuellen Vorganges, zumindest doch das Institut zu wechseln.

Gruß

hsb

@hsbgefragt

Richtig und hallo hsb.

Ich als bankkunde darf ja jederzeit mein konto ohne begründung kündigen.

Stimmt es das die bank das umgekehrt auch jederzeit darf ?

Das wäre zwar nur gerecht, lässt mich aber nicht ruhig schlafen.

Grüße goldmen

@Goldmen

Hallo Goldmen!

Ja, auch die Bank darf kündigen, muss dabei aber eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende einhalten. Was dem Kunden die Möglichkeit gewähren soll, eine neue Bankverbindung einzurichten.

Schließe mich Deinem Ende an! ;-)

ich gehe davon aus das dein konto aktuell nicht vor pfändungen geschützt ist.

zunächst: dein ganzes alg 2 ist nicht verloren!

pfändungsschutz erhältst du seit 1.01.2012 aber nur noch über das pfändungsschutzkonto. ( p-konto )

das heisst du musst zu deiner bank gehen, da am besten zu deinem persönlichen kundenberater, und beantragst die umwandlung deines bestehenden girokontos in ein p-konto.

diese umstellung ist kostenlos.

lass dir die umwandlung schriftlich bestätigen.

die bank ist verpflichtet die umwandlung innerhalb von 4 bankarbeitstagen zu reallisieren.

meistens werden jedoch p-konten erst zum 1. eines monats frei geschalten.

das heisst das du erst am 1.06.2012 über das geld was momentan auf deinem konto ist verfügen kannst.

sprich mit deinem kundenberater ob er das geld schon eher frei schalten kann.

sollte eigentlich möglich sein.

wenn du ein p-konto hast, kannst du über dein geld immer erst ein werktag später verfügen.

wird das geld also an einem freitag gutgebucht, kannst du es erst am montag abheben.

wenn der montag ein feiertag ist, dann kannst du das geld erst dienstag abheben.

ein p-konto kostet monatlich zwischen 8€ und 20€ .

viele gerichte haben schon geurteilt das diese zusätzlichen gebühren nicht rechtens sind.

es wird wohl noch 2012 höchstrichterlich entschieden, so das du ab dem tag des urteils keine gebühren für das p-konto zahlen musst.

nur die normalen gebühren für ein girokonto.

vor ca. 2 wochen hat das oberlandesgericht frankurt/main geurteilt das zuzatzgebühren für das p-konto unzulässig sind.

bei den meisten banken kannst du weiter den geldautomaten, kontoauszugsdrucker und sb-automat trotz pfändung benutzen.

einer person steht bei einer pfändung ein freibetrag von 1028,89€ zu.

egal ob das lohn, alg 2 oder lottogeld ist.

die art des einkommens spielt beim p-konto keine rolle.

wenn du ein oder mehrere kinder hast, dann ist der freibetrag höher.

wieviel genau weiss ich nicht.

gib bei deiner bank an das du ein oder mehrere kinder hast und weise das bitte nach.

die einzigen nachteile bei einem p-konto sind meist:

kein online banking mehr

verfügung des geldes erst ein werktag nach buchung

eine pfändung kann man in der regel nicht einfach rückgängig machen.

es sei denn du weisst dem gläubiger nach das du hohes, festes einkommen hast und gewillt bist deine schulden wirklich zu zahlen.

dann kann er theoretisch die pfändung zurück nehmen.

dafür brauchst du aber wirklich argumente.

ratenzahlung kannst du immer probieren, aber durch ratenzahlung allein wird die pfändung noch nicht zurück genommen.

@Goldmen

Einstweilige Verfuegung am Amtsgericht beim Rechtspfleger beantragen.......

@Goldmen

Wiederum korrekt. Die Pfändung kann nur der Gläubiger zurückziehen.

Deshalb ist es so wichtig, wenn irgend möglich, mit diesem eine Übereinkunft zu treffen. An einer Pfändung und dem dann notwendigen P-Konto hängt ja gleich noch ein Ratenschwanz an anderen Unannehmlichkeiten (zusätzliche Gebühren, Mahnkosten, Schufa-Eintrag, Dispo-Sperre, uvm.). :-(

Hier noch eine Info welche allgemein von Wichtigkeit sein kann.

Regressforderungen von Versicherungen können i.d.R. NICHT mit einer Privatinsolvenz abgebaut werden. Versicherungen haben das Recht, diese aus der PV herausnehmen zu lassen. D.h., solche Forderungen behalten 15 Jahre Gültigkeit. Meist verkaufen die Versicherungen diese an Inkassobüros weiter, was die Kosten noch zusätzlich steigen lässt.

Es ist daher dringend ratsam, bei solchen Forderungen einen Vergleich anzustreben. Beginnend bei 30%, sollte dieser letztlich zwischen 38% und 43% liegen. In vielen Fällen gelingt dies und führt so wenigstens zu einem absehbaren und einigermaßen verträglichen Ende.

Gruß

hsb

Geh mal zur Schuldnerberatung und erkundige dich da mal, sicher kannst du auch mit denen reden, wegen der Ratenzahlung, zusätzlich solltest du dir beim Job Center den Antrag für ein Pfändungsfreies Konto geben lassen, geh mit dem Bewilligungsbescheid und dem Antrag zu deiner Bank ... Seit Jan. 2012 ist leider auch das ALG 2 Pfändbar

Viel Glück damit

Was ist das denn für eine antwort ?

Beim jobcenter gibts keine anträge für ein p-konto.

Man braucht für das beantragen eines p-konto's kein alg 2-bescheid.

Alg 2 war auch schon vor januar 2012 unter gewissen voraussetzungen pfändbar.