Unter 18 Zigaretten im aufgegebenen Gepäck ist das erlaubt?

6 Antworten

Hallo Dinopups, interessante Frage - dafür DH

Wann Jugendliche nachdem Jugendschutzgesetz Zigaretten erwerben können und in der Öffentlichkeit rauchen dürfen ist allgemein bekannt – 18 Jahre – Aber ab welchem Alter dürfen Jugendliche Zigaretten mit sich führen?

Ich denke mal, ihr wollt diese Zigaretten ja überhaupt nicht selber konsumieren, sondern als Gastgeschenk mitnehmen. Wenn hier nicht ein anderer User eine plausible Antwort einstellt, laßt es doch kurz auf einen Zettel von euren Eltern bescheinigen, dass die mitgeführten Zigaretten für Onkel Fritz sind.

Aber nebenbei bemerkt warum besorgt ihr euch denn keine Zigaretten in Berlin. Die Marke WEST wird seit über 20 Jahren auch im Ostteil der Stadt verkauft.

Naja auch wenn der Fragesteller sich nicht strafbar macht- die Eltern würden sich so strafbar machen. Sie machen einem Jugendlichen Zigaretten zugänglich

@guinan

Hallo guinan,

bin mit dem bzgl. der Strafbarmachung jetzt nicht so vertraut, müssen denn Eltern ins Gefängnis, wenn sie ihren Kindern Alkohol oder Zigaretten geben? Ich dache immer das wäre nicht so. (Solange das Ganze nicht in Übermaßen und nicht gegen den Willen der Betroffen geschieht, versteht sich)

Außerdem: Was genau ist mit "zugänglich" gemeint? Sind die Zigaretten der Eltern schon zugänglich, nur weil die Kids wissen, dass man die auf der Fensterbank finden kann.

Oder bezieht sich das Jugendschutzgesetz auf richtig kaufen?

DU machst dich mit Zigaretten ja nicht strafbar, sondern derjenige, der sie dir verkauft hat. Falls das ausgerechnet der Duty-free-shop am Flughafen ist, lauf ich Amok....

haha wie gut xD

Du hast vollkommen Recht und in deinem Kommentar hast du die Antwort dazu gegeben.

An aufgegebenem Gepäck kann keiner feststellen ob das Gepäckstück einem Erwachsnen gehört oder nicht.

Von den gesetzlichen Bestimmungen her sind Alkohol und Tabackwaren für Personen unter 17 Jahren nicht erlaubt. So die Bestimmungen der EU.

Ab 17 Jahren kannst du also bedenkenlos die erlaubten Mengen mitnehmen.

Wenn du aber mit Mama und Papa fliegst und die Nichtraucher sind, können die ja deine Zigaretten geltend machen.

Selbst wenn du dann Zigaretten in deinem Koffer hast und bist noch nicht 17 Jahre ist das uninteressant. Sofern eine weitere Person deiner Familie keine Zigaretten im Gepäck hat.

danke für deine Antwort ich bin aber leider erst 16, aber die können ja trotzdem nicht feststellen wie alt ich bin oder was hat das jetzt mit den 17 jahren auf sich ?

@Dinopups

Nach den Bestimmungen der Europäischen Union, dürfen junge Menschen ab 17 Jahren Tabakwaren nach den geltenden Bestimmungen einführen, bzw. mit sich führen.

Da mich der Kommentar von Urukaido etwas verwirrt, hab ich noch Mal gegoogelt und ich find immer kein Vorschrift nach dem Tabakkonsum oder -besitz unter 18 verboten sei. Lediglich der Verkauf an Personen unter 18 ist verboten, oder ich hab das Gesetz nicht gefunden.

Richtig. Ist ja auch das Jugendschutzgesetz und nicht das Strafrecht.

@guinan

Und? Ich find trotzdem nichts, dass den Besitz oder Konsum verbietet...

§ 10 Jugendschutzgesetz

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2.durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Das steht nirgends, dass ein Jugendlicher keine Zigaretten haben oder sie rauchen darf. Da steht nur, dass man sie ihm nicht in Gaststätten, Verkaufsstellen oder in der öffentlich geben darf, und dass man nicht zulassen darf, dass die Jugendlichen an diesen Stellen rauchen.

Bestraft werden kann nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 und 13 nur der Veranstalter oder der Gewerbetreibende oder wer als Erwachsener mithilft das Verbot nach Nr. 12 zu umgehen.

Der Jugendliche kann also weder für Konsum noch besitzt bestraft werden.

nein, unter 18 ist der besitz nicht erlaubt.

Wo steht das?

@Meandor

jetzt mal ehrlich wenn mein koffer durchleuchtet wird bin ich ja gar nicht mehr dabei woher wollen die dann bitte wissen, dass der besitzer des koffers noch keine 18 ist ? Die haben da ja echt bessres zu tun also nach zigaretten zu suchen ?

Die Gerichte sagen dazu aber etwas anderes. Das Alter von 18. Jahren spielt keine Rolle dabei.

Zitat:

LG Koblenz: Kein Altersverifikationssystem bei Tabak- und Alkoholversand nötig!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Das Landgericht Koblenz entschied dass der Vertrieb von Tabakwaren über das Internet keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere sei § 10 JuSchG nicht anwendbar.

Das Landgericht Berlin führte hierzu aus:

„(…)Das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen läge nur dann vor, wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und womöglich den Einsatz von Altersverifikationssystemen gesetzlich verlangt würden. Dies ist aber nicht der Fall.

Die für den Tabakwarenvertrieb einschlägige Norm des § 10 JuSchG enthält Regelungen zur Abgabe von Tabakwaren in Gaststätten sowie sonst in der Öffentlichkeit und zum Automatenverkauf. Entsprechendes gilt für den Alkoholverkauf ( § 9 JuSchG) . Im Gegensatz hierzu wird beim Vertrieb von Trägermedien ausdrücklich auf den Versandhandel, der in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert ist, rekurriert und es werden entsprechende Anforderungen festgelegt ( §§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) .

Die Kammer vermag sich der Auffassung der Antragstellerin, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe "sonst in der Öffentlichkeit" erfasst, nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet ein solches Verbot nicht. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Versandhandel kommt nicht in Betracht. Eine solche setzt eine planwidrige Lücke voraus, die indes nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt. Wenn der Gesetzgeber es beim Vertrieb von Tabakwaren ausdrücklich vermeidet, - Gegensatz zum Vertrieb von Trägermedien - eigens definierte Begrifflichkeiten zum Verbot einer bestimmten Absatzart zu verwenden, lässt sich hieraus schließen, dass ein solches Verbot nicht existieren soll. Der Fernabsatz von Tabakwaren ist daher - bis zu einer entgegenstehenden entsprechenden gesetzlichen Regelung - auch ohne die von § 1 Abs. 4 JuSchG geforderten technischen Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig.”

Fazit

§ 10 I JuSchG untersagt die Abgabe von Tabakwaren „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit”. Das Landgericht Koblenz stellte dabei klar, dass damit nicht der Versandhandel gemeint sein könne. Aus dem Grund sei es eben auch nicht zwingend erforderlich, vor jeder Bestellung von Tabak eine wirksame Altersverifikation durchzuführen. Entsprechendes gelte für den Verkauf von Alkohol ( § 9 JuSchG) .

Autor: Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) Rechtsanwalt

Zitat Ende

Quelle:

http://www.it-recht-kanzlei.de/tabakversand-alkoholversand-jugendschutz.html