Untätigkeitsklage gegen Behörde?
Ich habe Anfang des Jahres eine mündliche / staatliche Prüfung (Land Bayern) nicht bestanden.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.
Seither habe ich in der Angelegenheit nichts mehr gehört.
Auch kein Zwischenbescheid - nichts.
Ich habe allerdings eine schriftliche Empangsbestätigung über den Widerspruch.
Nun sind nächste Woche drei Monate um, so dass ich Untätigkeitsklage erheben kann.
Meine Frage:
Kann das Verwaltungsgericht im Falle einer Untätigkeitsklage auch gleich eine Entscheidung in der Sache fällen?
Oder treten die nur der Behörde auf die Füsse, diese lehnt den Widerspruch dann ggf. ab und ich muss erneut zum Verwaltungsgericht klagen um eine Sachentscheidung zu bekommen?
Also kann ich bereits jetzt eine Sachentscheidung beim VG beantragen ?
Da würde ich natürlich eine wesentlich umfangreich begründetere Klage einreichen als wenn ich nur die Nichtbearbeitung rügen würde ....
Danke für die Auskunft.
1 Antwort
Das VG kann bei der Untätigkeitsklage eine Sachentscheidung fällen, wenn die Sache spruchreif ist. Das VG wird die Widerspruchsbehörde also nicht dazu verurteilen über den Widerspruch zu entscheiden.
Da du dich aber anscheinend etwas näher mit der Thematik befasst hast, wirst du wissen, dass ein Antrag, der darauf gerichtet ist, die Ausgangsbehörde zu verurteilen, dich positiv zu bescheiden, keine Aussicht auf Erfolg hat. Sprich: Du kannst dein Bestehen nicht einklagen, sondern allenfalls die Behörde zur Neuentscheidung verpflichten. Bei Prüfungsentscheidung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nur in seltenen Fällen überschritten wird und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt.
Und deshalb drücken die sich wahrscheinlich so herum .....
Oder sie bleiben untätig, weil der Widerspruch unstatthaft ist. Hast du nachgesehen, ob ein Vorverfahren in Bayern für Prüfungsleistungen vorgesehen ist? Im Grundsatz ist das Widerspruchsverfahren in Bayern ja abgeschafft.
Widerspruch ist natürlich statthaft. Ich hab ja den schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. Mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Als Ergänzung: Wenn die Widerspruchsbehörde einen "zureichenden" Grund für die Untätigkeit hat, wird das Verfahren ausgesetzt. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist der Rechtsstreit erledigt. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, trifft das Gericht eine Sachentscheidung.
Musst halt schauen wie du das begründest. Nur, weil eine juristische Fragestellung in der Praxis nicht oder so gut wie nie vorkommt, bedeutet mE ja nicht, dass die Frage unzulässig ist. Die Prüferin wird dann eher sowas einwenden von wegen, das sei eine Frage, um die Abstraktionsfähigkeit und Problemlösungsfähigkeit bei unbekannten Fragestellungen zu prüfen, biste direkt in dieser persönlichen Beurteilungssituation, die gerichtlich nicht überprüfbar ist. Wenn dagegen eine Antwort nicht akzeptiert wird, die vertretbar ist, ist das ein anderes Thema.
ok Die Sache ist die: Ich bin faktisch wegen einer einzigen Frage ganz am Schluss der Prüfung durchgefallen worden. Ich habe vier schriftliche juristische Gutachten von der Polizeidirektion Südbayern, der Bayerischen Hochschule für öffentliche Verwaltung, der Polizeihochschule, dem Bayerischen Ministerium des Innern und eines Anwaltes für Prüfungsfragen, die unisono bescheinigen, dass die gestellte Frage "in der Praxis so nicht passieren würde". Die Prüfungsvorsitzende stellt sich in ihrer Bewertung offen gegen bayerisches Verwaltungs- und gegen Polizeirecht ..... Daher sehe ich gute Chancen die Prüfung anzufechten. Und deshalb drücken die sich wahrscheinlich so herum .....