Untätigkeitsklage gegen Behörde?

1 Antwort

Das VG kann bei der Untätigkeitsklage eine Sachentscheidung fällen, wenn die Sache spruchreif ist. Das VG wird die Widerspruchsbehörde also nicht dazu verurteilen über den Widerspruch zu entscheiden.

Da du dich aber anscheinend etwas näher mit der Thematik befasst hast, wirst du wissen, dass ein Antrag, der darauf gerichtet ist, die Ausgangsbehörde zu verurteilen, dich positiv zu bescheiden, keine Aussicht auf Erfolg hat. Sprich: Du kannst dein Bestehen nicht einklagen, sondern allenfalls die Behörde zur Neuentscheidung verpflichten. Bei Prüfungsentscheidung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, der nur in seltenen Fällen überschritten wird und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt.

ok Die Sache ist die: Ich bin faktisch wegen einer einzigen Frage ganz am Schluss der Prüfung durchgefallen worden. Ich habe vier schriftliche juristische Gutachten von der Polizeidirektion Südbayern, der Bayerischen Hochschule für öffentliche Verwaltung, der Polizeihochschule, dem Bayerischen Ministerium des Innern und eines Anwaltes für Prüfungsfragen, die unisono bescheinigen, dass die gestellte Frage "in der Praxis so nicht passieren würde". Die Prüfungsvorsitzende stellt sich in ihrer Bewertung offen gegen bayerisches Verwaltungs- und gegen Polizeirecht ..... Daher sehe ich gute Chancen die Prüfung anzufechten. Und deshalb drücken die sich wahrscheinlich so herum .....

@Muskelreiter
Und deshalb drücken die sich wahrscheinlich so herum .....

Oder sie bleiben untätig, weil der Widerspruch unstatthaft ist. Hast du nachgesehen, ob ein Vorverfahren in Bayern für Prüfungsleistungen vorgesehen ist? Im Grundsatz ist das Widerspruchsverfahren in Bayern ja abgeschafft.

@Hackebeil96

Widerspruch ist natürlich statthaft. Ich hab ja den schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. Mit Rechtsbehelfsbelehrung.

@Muskelreiter

Als Ergänzung: Wenn die Widerspruchsbehörde einen "zureichenden" Grund für die Untätigkeit hat, wird das Verfahren ausgesetzt. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist der Rechtsstreit erledigt. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, trifft das Gericht eine Sachentscheidung.

Musst halt schauen wie du das begründest. Nur, weil eine juristische Fragestellung in der Praxis nicht oder so gut wie nie vorkommt, bedeutet mE ja nicht, dass die Frage unzulässig ist. Die Prüferin wird dann eher sowas einwenden von wegen, das sei eine Frage, um die Abstraktionsfähigkeit und Problemlösungsfähigkeit bei unbekannten Fragestellungen zu prüfen, biste direkt in dieser persönlichen Beurteilungssituation, die gerichtlich nicht überprüfbar ist. Wenn dagegen eine Antwort nicht akzeptiert wird, die vertretbar ist, ist das ein anderes Thema.