Unsere Tante ist verstorben, die Schwester lebt noch wer erbt in diesem Fall?

4 Antworten

Dem Link, den Bounty gepostet hat, kannst Du entnehmen, dass die Kinder des Bruders an seine Stelle treten, diese müßten also auch erben.

Allerdings setzen alle diese Überlegungen voraus, dass die Tante kein Testament hinterlassen hat.

Vorausgesetzt, es gibt keinerlei Testament, so ist die Schwester nicht Alleinerbe geworden.

Die Schwester und der verstorbene Bruder sind Erben der zweiten Ordnung gem. § 1925 BGB. Sie erben zu gleichen Teilen, also je 1/2. Da der Bruder verstorben ist, aber Kinder hinterlassen hat, erben diese den 1/2-Erbanteil wiederum zu gleichen Teilen.

Die Schwester ist also Erbe zu 1/2 und jeder Neffe ist Erbe zu 1/6.

Erst mal vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten an alle. Ein Testament existiert nicht. Allerding hat die Tante bei zwei Todesfallversicherungen eine Bezugsberechtigte außerhalb der Familie festgelegt. Fallen diese Versicheungsbeträge dann aus der Erbmasse der Familie?

@ESVhoffi

Ganz richtig, sofern bei einer Versicherung eine feste Bezugsperson vorgesehen ist, dann geht dies aus der Erbmasse raus.

@Hufnagl

Das ist so nicht zutreffend, s. m. Kommentar :-(

@imager761

Okay...wieder was dazugelernt.

Die Antwort von Hufnagl ist korrekt und absolut richtig (immer unter der Voraussetzung, dass die Tante kein Testament mit anderen Erbeinsetzungen hinterlassen hat). Also: Hufnagl hat Anspruch auf "hilfreichse Antwort" !

Die Verwandten erben nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad – 1. Ordnung: Kinder und Enkel, 2. Ordnung: Eltern und Geschwister, 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/erbfolge/#ixzz3LDPWQ6Do

Da es niemanden des Verwandtschaftsgrades 1 gibt, ist die Schwester (Grad 2) Alleinerbin.

Wer wie viel genau bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Zunächst erben die nächsten Verwandten, Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.