Unschuldig angeklagte Fahrerflucht

3 Antworten

am spiegel sollte sichtbar sein, in welcher richtung die kratzer entstanden sind. wenn das also geprüft wird (gutachter von der versicherung oder auch polizei), sollte eigentlich zu sehen sein, wer wen touchiert hat (denk ich).

Hallo Lisainnocent,

von der rechtlichen Seite her spielt es eine untergeordnete Rolle, welche Schadenshöhe durch den Unfall entstanden ist.

Das Gesetz sagt zur Unfallflucht:


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


In Deinem Fall macht es vielleicht wirklich Sinn Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen, denn der Rechtsanwalt:

  • Kann Akteneinsicht nehmen und erst einmal die Beweislage prüfen

  • Er kann nach Akteneinsicht gut beurteilen, inwieweit Du was aussagen sollst und kann die Aussage besser und rechtssicher formulieren

Allerdings wird selbst wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, diese den Rechtsanwalt nicht bezahlen, denn die Dir vorgeworfene Straftat wird nur bei vorsätzlicher Begehung bestraft und bei vorsätzlich begangene Straftaten tritt die Rechtsschutzversicherung nicht ein. Aber ich würde mich diesbezüglich mal mit Deiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen. Nicht, dass ich Dir hier in Sachen Rechtsschutzversicherung was falsches erzähle.

Aber unabhängig ob die Rechtsschutzversicherung zahlt oder nicht zahlt, so halte ich bei der unklaren Beweislage und vor allem aufgrund der Folgen bei einer Verurteilung (Freiheitsstrafe die zwar sicherlich zur Bewährung ausgesetzt wird oder Geldstrafe und zusätzlich Entzug der Fahrerlaubnis) die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für durchaus erforderlich oder zumindest für sinnvoll.

Du kannst Dich natürlich auch selber verteidigen.

Im Rahmen der Ermittlungen wirst Du von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung bekommen. Dieser Vorladung musst Du zwar keine Folge leisten, aber ich würde die Möglichkeit nutzen um den Unfall oder eben nicht Unfall aus Deiner Sicht schildern.

Das wichtigste ist, wie bereits geschrieben, die Straftat des Unerlaubten "Entfernens vom Unfallort" kann man nur vorsätzlich begehen.

Das bedeutet, die Polizei bzw. später das Gericht muss Dir nachweisen, dass Du den Unfall überhaupt mitbekommen hast. Hast Du den Unfall nicht mitbekommen ist der Straftatbestand des "Entfernens vom Unfallort" auch nicht erfüllt und Du kannst diesbezüglich nicht bestraft werden.

Aus dem Grund spielt es auch eine große Rolle, was Du bei der Vernehmung aussagst. Du musst glaubhaft da legen können, dass Du vom Unfall wirklich nichts mitbekommen hast bzw. so wie Du sagst sogar ausschließt, dass Du gegen seinen Spiegel gefahren bist.

Der weitere Ablauf des Strafverfahrens sieht dann wie folgt aus:

  • Die Polizei übersendet der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte, bestehend aus:
  • Der Strafanzeige
  • Den Beweisen, sprich Fotoaufnahmen und ggf. Sachverständigengutachten
  • Der Zeugenvernehmung (in dem Fall die des Unfallgegners)
  • Deine Aussage als Beschuldigter
  • Aussage der aufnehmenden Polizeibeamten

Die Staatsanwaltschaft prüft dann die gesamte Akte und entscheidet:

  • ob sie das Verfahren mangels Nachweisbarkeit des Tatvorwurfes / Unschuldigkeit einstellt
  • ob sie ein Strafbefehl erlässt
  • ob sie eine Hauptverhandlung einberuft an dessen Ende dann der Richter das Urteil spricht.

Schöne Grüße
TheGrow

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