Ungewollt Fotografiert?

9 Antworten

Es gibt kein grundsätzliches Fotografierverbot in Deutschland. Gegen Fotografieren kann man sich deshalb nur in bestimmten Situationen wehren. Das Abfotografieren durch die Tochter der Vermieterin kann man daher erstmal nicht viel sagen, da sie es sicherlich aus Beweisgründen und nicht zur Veröffentlichung gemacht hat. 

Wie du aber schreibst, musste sie Kartons usw. beiseiteräumen, um euch überhaupt fotografieren zu können. Man sollte daher überprüfen, ob ein Verstoß gegen § 201a StGB vorliegt. 

Auch Hausfriedensbruch nach § 123 StGB könnte vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören auch solche Räume zur Wohnung, die den einzelnen Wohnungen als Teil einer Mietsache mitvermietet wurden. Schon das unerlaubte Betreten der Garage könnte den TB des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllt haben.

Sicher hat die Tochter des Vermieters Recht, wenn sie sagt, dass die Garage keine Werkstatt ist. Allerdings verleiht eine einmalige Nutzung der Garage zur Reparatur ohne Belästigung anderer der Garage nicht den Status einer Werkstatt. Der Vermieter wird daher kaum gegen die Reparatur vorgehen können. 

An eurer Stelle würde ich den Vermieter aufsuchen und unter Hinweis auf die og. Paragrafen die Löschung der Fotos und den Verzicht auf zukünftiges Fotografieren  verlangen. Erklärt ihm, dass ihr nur unter diesen Voraussetzungen auf eine Strafanzeige verzichtet. 

Nein, Jeder kann Fotos machen wie er will wenn sie nicht veröffentlicht werden.

Hm okay

.. wenn der fotografierte nur "Beiwerk"  oder damit einverstandn ist.

@Novos

bei Veröffentlichung ja, privat ist egal

@Novos

Ich bin nicht damit einverstanden gewesen.

@Anaros

das ist egal solange das foto nicht veröffentlich wird

@Novos

Blödsinn...

Wenn er nur "Beiwerk" ist, dann darf es auch veröffentlicht werden, das Foto selber zu machen, darf ich (fast) immer, außer wenn §201a StGB tangiert wäre...

...

Wer als Fotograf gezielt fremde Menschen ablichtet, sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen, wenn der oder die Fotografierte mit den Aufnahmen nicht einverstanden ist. Die Ausnahmen dazu sind wiederum in §23 KUGgeregelt.

...

Quelle:

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html

@RuedigerKaarst

RuedigerKaarst es war auf einem privat Grundstück. Es war in einer Garage und nein Kumpel mietet ja die Garage und zahlt Geld dafür. Und ohne Einverständnis wurden einfach Bilder gemacht von mir und Kfz. Sie hat auch die Garage betreten um die Kartons bei Seite zu legen damit man das Kennzeichen besser sieht auf den Bildern 

@Anaros

Das wäre noch Hausfriedensbruch 

@Anaros

dann versucht es über unerlaubtes betreten denn das darf er nicht

@axoni

Beides darf man nicht, auch nicht von Personen gezielt ohne deren Einwilligung Bilder machen.

@RuedigerKaarst

du hast doch selbst gepostet das man es darf oO

@furbo



Normale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen. Ausnahmen:

Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt (siehe der bereits erwähnte § 201a StGB)

auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird oder wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.

  1. Es ist nicht verboten, jemanden ohne seine Zustimmung von öffentlichem Grund aus zu fotografieren. Lediglich ein Bildnis von ihm öffentlich zu verbreiten, auf dem der Abgebildete weder Person der Zeitgeschichte noch  zufälliges Beiwerk darstellt. Rechtsgrund: § 22 KUG
  2. Euch ist tatsächlich ein Unterstellplatz, keine Werkstatt vermietet. Bis auf Räderwechsel, Fahrradträgermontage oder Ausbesserung von Lackschäden mit Stift sind euch größerer Reparaturen darin nicht erlaubt.
  3. Das Foto darf ein Unterlassungsverlangen bzw. eine qualifizierte Abmahnung begründen.
  4. Es dürfte für den Fall einer fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall neben der Zeugenaussage vom Gericht als Beweis der Zulässigkeit wg. einer vorangegangenen fruchtlosen Unterlassungsaufforderung zugelassen werden: In allen Fällen wäre das Veröffentlichungsverbot nicht berührt.

G imager761

Das kannst Du in der Tat, da Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Es dürfte einen Vermieter auch nicht zu interessieren, was der Vermieter in einem Objekt macht, solange dies darunter nicht leidet und niemand gestört wird.

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, könntest Du die Person über einen Anwalt auffordern, die Bilder zu löschen und Nutzungen untersagen.

Ich hänge noch ein paar Themen dran.

Leider hab ich kein Rechtsschutz..

@Anaros

Erstberatung ist nicht sonderlich teuer, Brief wohl auch nicht.

@RuedigerKaarst

Ich kann mich ja gerne erkundigen 

Welche Persönlichkeitsrechte wurden verletzt?

@furbo

...

Wer als Fotograf gezielt fremde Menschen ablichtet, sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen, wenn der oder die Fotografierte mit den Aufnahmen nicht einverstanden ist. Die Ausnahmen dazu sind wiederum in §23 KUGgeregelt.

...

Quelle:

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html

Fotos machen ist ok. Sie darf diese aber nicht ohne deine Zustimmung veröffentlichen.