Unfallwagen gekauft Was jetzt ?
Habe einen Citroen Pluriel vor 1Jahr als Unfallfrei gekauft in einen Autohaus. Nun stellt sich bei einen weiterverkaufsversuch herraus , das daß Fahrzeug bis auf Haube und Kotflügel neu lackiert wurde. Die Fahrertür und der Türschweller beigespachtelt sind. Das Autohaus läst sich von einen Anwalt vertreten der sich herraus redet mit der Begründung das es sich um eine Fahrzeugaufbereitung handelt und keinesfall um ein Unfallwagen. Muss ich jetzt den weg gehen und einen teuren Gutachter einschalten? (bin zwar Rechtsschutzversichert aber die Versicherung übernimmt den Fall nicht da er vor Vertragsabschluss liegt)Oder reicht ein Wertgutachten? Im Kaufvertrag steht der Wagen als Unfallfrei
2 Antworten
Das das Kfz neu lackiert wurde ist zwar ein Indiez, aber keineswegs ein Beweis das das es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Nichts desto trotz wäre es nur Fair gewesen beim Kauf darüber zu informieren.
Ich empfehle dir zunächst mal den TÜV oder einen vereidigten Sachverständigen zu konsultieren. Auf freundliche Anfrage schauen die Ingeneure / Kfz Meister des TÜV oder auch ein Sachverständiger sich das Fahrzeug erstmal genauer an um herauszufinden ob es weitere Indizien oder gar Beweise gibt, das es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. In aller Regel macht der TÜV und auch ein Sachverständiger sowas zunächst mal kostenlos. Wenn die allerdings was feststellen wirst Du nicht umhin kommen ein kostenpflichtiges Gutachten durch einen vereidigten Sachverständigen in Auftrag zu geben. Aber in dem Fall kannst du ja auch mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, das der Verkäfer die Gutachterkosten, einen Anwalt für Dich und die Verfahrenskosten erstatten muss. Leider bleibt Dir aber nicht andesres überig, als alle Kosten erstmal zu tragen bis diese durch den Verkäufer zu erstatten sind (Liquidität vorrausgesetzt)
Wenn das Autohaus bereits anwaltlich vertreten ist, landet die Sache ohnehin wahrscheinlich vor Gericht. Hier wird dann ohnehin ein Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt. Insofern kann man sich die Beauftragung des Gutachters zu diesem Zeitpunkt noch sparen.
In der Sache hast Du zum einen die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten; die Voraussetzungen hierfür dürften wohl vorliegen, wenn es sich tatsächlich um einen Unfallwagen handelt. Dies würde dazu führen, dass der Vertrag komplett rückabgewickelt wird. Du bekommst den Kaufpreis zurück erstattet.
Ebenso kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch hier würdest Du den Kaufpreis (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Autos) zurück erstattet bekommen. Das Fahrzeug hat nämlich einen Mangel, der nicht behoben werden kann, wenn es sich wirklich um einen Unfallwagen handelt.
OK... Nachgeschaut.....
§123 BGB füht nicht zur Auflösung des Rechtsgeschäfts sondern ist lediglich Grundlage für einen Rücktritt nach §323 BGB
zu 1) Wenn man einen Unfallwagen kauft, dies aber nicht so vereinbart war, dann stellt dies einen Mangel dar, wegen dem man nach den allgemeinen Vorschriften (also §§ 437, 439 BGB) zurücktreten kann. In diesem Fall ist auch keine Fristsetzung erforderlich.
zu 2) Beim Rücktritt stimmt dies grundsätzlich, in diesem Fall aber nicht. Da das Auto bei einem Autohändler gekauft wurde handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Hier regelt § 474 Abs. 5 BGB, dass Nutzungen gerade nicht herauszugeben sind. Bei der Anfechtung (und ich glaube hierauf bezieht sich das Zitat) gibt es keine Anrechnung von Nutzungsentgelt.
Oh je. Das ist jetzt leider ziemlich daneben. § 123 BGB ist ein Anfechtungsgrund. Dieser führt gem. § 142 BGB dazu, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend als nichtig anzusehen ist. § 323 BGB ist dagegen ein allgemeiner Rücktrittsgrund, der hier ohnehin nicht einschlägig ist.
Kompliziert kompliziert
habe jetzt die Aussage der Dekra , eines Autolackierfachbetrieb und eines Sachverständigten der auch bestätigt das es um einen Unfallwagen handelt alles jedoch nur mündlich
mit welcher rechtlichen Grundlage sollte das möglich sein? Ich kenne in dem Fall nur die Anfechtung wegen Täuschung §123 BGB
Stimmt... Abzüglich eines Nutzungsentgelt für die Zeit in der der getäuschte das Kfz mit vollem Gebrauchswert benutzt hat.