Unfallverursacher Versicherung sucht die Werkstatt aus, ist es erlaubt? (Autounfall, Verkehr)

9 Antworten

Du hast das Recht, den Wagen bei deiner Werkstatt reparieren zu lassen. Die gegnerische Versicherung darf dir nicht die Werkstatt vorschreiben.

Bei mir hat bisher einmal die andere Versicherung eine eigene Werkstatt vorgeschlagen (es war ein Vorschlag, eine Bitte), weil sie mit denen einen Vertrag hatten und die Reparatur ihnen günstiger in Rechnung gestellt wird. (Die waren wenigstensw ehrlich) Für mich war es egal, es war nur wichtig, dass es korrekt gemacht wurde. Für mein Entgegenkommen habe ich nicht nur Nutzungsausfall bekommen sondern darüber hinaus dennoch auch einen Ersatzwagen von der Werkstatt für die Zeit der Reparatur.

Hallo,

aufgrund der Rechtssprechung hast Du anhand der Wartungsnachweise durchaus gute Chancen, Dein Auto in Deiner Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Es ist allgemein bekannt, dass die Schadenabteilungen immer versuchen, die KV zu kürzen, oft legitim, aber manchmal zu rabiat. Daher kannst Du Dich auf Deinen RA verlassen und davon ausgehen, dass Du die höheren reparaturkosten erstattet bekommst.

Du darfst Dir die Werkstatt aussuchen, dass können Sie dir nicht vorschreiben! Da würdest du auch mit einer Klage durchkommen. Ich denke mal, dass sie versuchen die Kosten gering zu halten. Wenn das jeder 2. Geschädigte von den akzeptiert, dann haben die einen haufen Kohle gespart.

1.) NEIN ! ! !
Die Versicherung kann einem gesachädigten keine Werkstatt vorschreiben. Zudem kommt noch dass Dein Kfz immer in einer Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurde (anhand des Scheckheft) damit hast Du Dir auch das Recht erhalten in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. So gesehen hättest Du recht und die gegnerische Versicherung muss den RECHNUNGSBETRAG vollständig einschl. Ust. ausgleichen. nicht mehr und nicht weniger.

2.) Die Versicherung scheint keine Rechnung der ausgeführten Reparatur erhalten zu haben sondern fiktiv nach Kostenvoranschlag abgerechnet zu haben und damit hat auch die Versicherung zunächst mal recht. Du als geschädigter bist so zu stellen als wäre Dir der Schaden niemals entstanden. Das hat Sie mit der fiktiven Zahlung aus meiner Sicht auch getan. Da der Schaden fiktiv reguliert wurde, also auf Grund des Gutachten. In dem Fall hat die gegnerische Versichernung das Recht den günstigeren Arbeitslohn einer Freien Werkstatt zugrunde zu legen und obendrein auch noch die Umsatzsteuer einzubehalten da diese aus derzeitiger Sicht nicht anfallen wird, genauso wie die Versicherung zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass auch die Reparatur nicht in einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden wird. Solange keine Rechnung vorliegt hat die Versicherung das Recht davon auszugehen, dass Du das Fahrzeug selbst reparieren wirst oder es ohne Reparatur belässt und wird dafür im Sinne der Versichertengemeinschaft natürlich nicht den Stundenlohn einer Mercedes Werkstatt erstatten.

In dem Schreiben zur Schadensregulierung wird das aller Wahrscheinlichkeit nach auch so beschrieben sein. Ausserdem wird weiter im Schreiben stehen, dass Du 6 Monate Zeit hast das Fahrzeug auch in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen und nachdem Du die Rechnung eingereicht hast wird auch die Differenz erstattet werden müssen. Alternativ hast Du die Möglichkeit das Fahrzeug zu wechseln und erhälst noch eine Nachträgliche Zahlung zumindest über die Umsatzsteuer, wenn Du innerhalb der 6 Monate ein Kfz kaufst, dass mindestens so viel kostet wie Dein Fahrzeug lt. Gutachten vor dem Unfall wert war.

Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, nämlich die 130% Regel. Wenn der Gutachter einen Totalschaden Festgestellt hat, bei dem die Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegt, hast Du das Recht trotz Totalschaden reparieren zu lassen. Aber auch in dem Fall muss die Versicherung die 30 % erst erstatten wenn die Reparatu tatsächlich ausgeführt wurde. Eine fiktive Regulierung ist auch in dem Fall nur bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert möglich.

Da Du ja schon einen Anwalt eingeschaltet hast muss ich hier nicht auch noch die Rechtssprechung raussuchen.

Trotzdem guten Rutsch ins Jahr 2016