Unfallverursacher gibt Schuld zu, später aber nicht mehr. Was nun?

7 Antworten

Das „Ich bin Schuld“ ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und nach dem Rechtsbindungswillen zu überprüfen.

In Frage komme ein konstitit. Schuldanerkenntnnis §§ 780, 781 BGB ist i.d.R. aber nicht anzunehmen, da meist der Wille fehlt eine neue Schuld zu begründen.

Das andere könnte ein deklarat. Schuldanerkenntnis sein. Heißt er will damit sagen, dass er auf evtl. bestehende Einwendungen und Einreden, z.B. § 7 Abs. 2 StVG verzichtet. Aber auch hier würde man ein Rechtsbindungswillen verneinen.

Man muss also annehmen, dass es eine bloße Willenerklärung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter ist. Das hat die Wirkung der Beweislastverbesserung evtl. sogar Beweislastumkehr im Rahmen von § 286 ZPO (fraglich).

Wahrscheinlich ist es billiger, den kleinen Schaden reparieren zu lassen, als einen Anwalt zu bezahlen.

Schuldeingeständnis immer sofort einholen. -- Wer auffährt, ist in der Regel schuld. Melde den Schaden beiden Versicherungen

Im Schock sind die Leute ehrlicher, darum beim nächsten mal sofort ein Schuldeingeständnis unterschreiben lassen.

Jetzt hast eben nichts handfestes mehr und wenn keine Fotos oder Polizei gerufen wurde wo ersichtlich war das der andere Schuld hat, hast eben jetzt den Salat.

Im Schock sind die Leute ehrlicher, darum beim nächsten mal sofort ein Schuldeingeständnis unterschreiben lassen.

Unter Schock sind die Leute aber auch oft nicht "bei Sinnen",
ein Schuldeingeständnis in einer solchen Situation ist meist das Papier nicht wert auf dem es geschrieben wurde...

Das ist Versicherungsthematik, wende dich an die KFZ-Haftpflicht des Schädigers und schau wie diese reagiert.