Unfallrechts- Schadensersatzspezialist gesucht!?! Fahrradunfall - Versicherung will nicht zahlen?!?!

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sie haben einen Schadensersatzanspruch nach §823 BGB.  Ihr Schaden ist der Wert des Fahrrads  vor dem Unfall. Das sollte Ihnen MegaBike sagen können.

Wieviel Sie für das Fahrrad ausgegeben haben, spielt keine Rolle. Wenn dem so wäre, müsste bei einem geschenkten Fahrrad kein Schaden vorhanden sein. Also lassen Sie sich durch solchen Unfug nicht beeinflussen.

Eine Rolle spielt aber der Nutzungsausfall und die Kosten, die Sie zur Beibringung  Schadenbezifferungen aufgewandt haben.

Ich empfehle Ihnen sich eines Anwalts zu bedienen, denn ich entnehme Ihren Ausführungen, dass die gegnerische Versicherung Ihre Ahnungslosigkeit benutzt, um Kosten zu sparen. Für die Beauftragung brauchen Sie die Einwilligung Ihrer Eltern, da Sie noch minderjährig sind.

Ihr Schaden ist der Wert des Fahrrads  vor dem Unfall. Das sollte Ihnen MegaBike sagen können.

Den Wert kennt der OP bereits - nämlich € 40.--. Bei einem gebrauchten Fahrrad wird ein Drittvergleich notwendig - und genau der ist durch die öffentliche Versteigerung eindeuting bereits erbracht worden. Analog gelten ja auch Ebay-Angebote etc. gegenüber Versicherung und FA als Drittvergleich. Wenn der OP hier einen höheren Schaden geltend machen wollte, müsste er sich eines zeit- und geldraubenden Rechtsstreits bedienen, mit höchst unsicherem Ausgang. Da bietet sehr wahrscheinlich auch keine RSV Deckung. 

Eine Rolle spielt aber der Nutzungsausfall

Bein einem Fahrrad? Sehr witzig. Na dann kann er ja noch € 1,50 drauflegen.

und die Kosten, die Sie zur Beibringung  Schadenbezifferungen aufgewandt haben.

Das immerhin ja.

@FordPrefect

Sie verwechseln Vertragsrecht  mit Haftungsrecht.

Oder wollen Sie behaupten, wenn der Fragesteller das Fahrrad geschenkt bekommen hätte, bekäme er nichts?

Ich folge der BGH-Rspr. und dem Gesetz.

@FordPrefect

Bei allem Respekt, für mich als Juristen ist die Rspr. der oberen Gerichte maßgebend und natürlich das Gesetz.

Ihr Argumentation weitergeführt würde bedeuten, wenn jemand mit einem geschenkten Fahrrad unterwegs ist, bekommt er nichts und wenn er durch Verwandte gefahren, ist das Peanuts.

Sorry, aber das kommentiere ich nicht weiter.

Wenn du nur 40 Euro für das Fahrrad bezahlt hast, beträgt dein Schaden auch nur maximal 40 Euro. Selbstverständlich kann und darf dir die Versicherung nicht mehr erstatten, meinetwegen zuzüglich deiner notwendigen Auslagen.

Den Weg zum Anwalt kannst und solltest du dir sparen, der wird dir auch nichts anderes erzählen und verursacht darüber hinaus Kosten, die die gegnerische Versicherung nicht übernehmen wird, weil nicht notwendig.

Und worauf stützen Sie diese Meinung?

@Havenari

Es scheint mehr Unwissen zu sein.

Diese Antwort entspricht deiner Meinung - nicht deinem Wissen!

Mein Fahrrad hat ordentlich was abbekommen und ich bin deshalb zu Mega Bike gegangen, damit die mir ein Kostenvoranschlag machen. Haben Sie auch, und zwar über 250 euro.

OK. Dafür bekämst Du aber auch ein neues Bike.

Die Versicherung meines Unfallgegners jedoch interessiert sich nicht für den Kostenvoranschlag sondern fordert ein Kaufbeleg und Unterlagen zum Alter des Fahrrads.

Korrekt. Schließlich geht es um den Zeitwert. Ideeller Schaden ist nicht erstattungsfähig.

Es war ein unglaubliches Schnäppchen, 40 euro und alles Top

Also ist es auch nur € 40.-- wert gewesen - denn genau das bedeutet der Kaufpreis, auch wenn es in der Versteigerung war. Was ein Dritter irgendwo und irgendwann dafür bezahlen müsste, ist versicherungstechnisch völlig irrelevant. Ersetzt wird *Dein* Schaden - und der kann nunmal nicht höher ausfallen als der Anschaffungspreis.

Meine Frage an euch, wie soll ich mich verhalten, soll ich jetzt einen Anwalt einschalten

Wozu? Wenn Du das Geld für einen Anwalt hättest, könntest Du Dir doch auch eine neues Fahrrad kaufen. Das ist völlig sinnfrei - Dein Schaden beträgt € 40.-- abzüglich der Abnutzung seit Kauf. Und wenn Du eine Mingvase für € 100.-- ersteigert hättest und die ginge kaputt, wäre Dein materieller Schaden auch nicht höher als der Asnschaffungspreis, selbst wenn ein Museum dafür irgendwann vielleicht € 100000.-- gezahlt hätte..

Hoi.

Wenn ich nachweisen kann, dass das Fahrrad einen aktuellen Wert von 200 Euro hatte, muss die Versicherung diesen erstatten. Egal, was ich mal bezahlt habe. Sonst kannst du mir ja eine Kamera schenken und diese dann zerstören - folgenlos, da ja ich nichts dafür bezahlte. Aber hatte ich dann nicht trotzdem einen Schaden...?  

"Zeitwert

Der Zeitwert ist der Gegenbegriff zum Neuwert. Zeitwert ist der Wert, den die versicherte Sache zum Schadenszeitpunkt hat.

Zur Bestimmung des Zeitwerts wird vom Neuwert der Sache ein Abzug vorgenommen, der dem Zustand der Sache, insbesondere hinsichtlich ihres Alters und der Abnutzung, entspricht.

Dem Begriff des Zeitwerts lässt sich allein nicht entnehmen, ob damit der Veräußerungs- oder der Wiederbeschaffungswert gemeint ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Auslegung des jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Wichtigstes Kriterium ist dabei der wirtschaftliche Zweck, den die Sache für den Versicherungsnehmer hat. In der Regel ist auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen."

http://www.prettl.de/taetigkeitsbereiche/versicherungsrecht/versicherungswert.html

Und wenn er das Fahrrad geschenkt bekommen hätte, hätte er keinen Schaden. Also echt, für Ihre Antwort hätte ich jeden Kandidaten zum Versicherungskaufmann in die Wiederholungsprüfung geschick

@Buerger41

Das mag schon sein, aber dummerweise wird das die Versicherung anders sehen. Und ob sich irgendwo ein Gutachter findet, der einen wesentlich höheren Wert attestieren würde, wage ich doch stark zu bezweifeln. Die Versteigerung bietet nämlich genau den Drittvergleich, den ein Gutachter auch nehmen würde.

@FordPrefect

Nein. Sie irren. Im Haftpflichtrecht braucht der Geschädigte nur den Gebrauchwert der beschädigten Sache nachzuweisen. Das wäre das Zeugnis der Firma MegaBike. Ein einfacher Nachweis genügt also.

Wenn der Schädiger den Wert bestreitet, muss er seine Einrede durch einen öffentlich bestellten Gutachter untermauern lassen. Das dürfte schwer fallen.

Das was Sie ausführen, betrifft meines Erachtens einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsrecht, den sog. Surrogatsanspruch §285 Abs. 2 BGB. Die Regeln aus dem Vertragsrecht sind aber nicht im Haftpflichtrecht anwendbar.

@Buerger41

Ich kontere :-)

Die Zeitwertberechnung ist (hier leider für den Geschädigten) gerade nicht ausgehend vom Wiederbeschaffungswert, da es sich bei einem Fahrrad schlicht um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand handelt. Da gilt eine schlichte Formel, die sich auf den Anschaffungspreis des Gegenstandes (zum Erwerbszeitpunkt)  bezieht, gemindert um die gebrauchsgemäße Abnutzung.

Zitat:

"Mithilfe der Informationen über den Gebrauchsgegenstand kann ganz einfach in den Zeitwerttabellen des Bundesfinanzministeriums der prozentuale Zeitwert nachgesehen werden. Mit dieser Prozentzahl kann dann der Zeitwert ermittelt werden. Die Formel dafür lautet:

Zeitwert (in Euro) = (Anschaffung x prozentualer Zeitwert) : 100"

Zitat Ende.

Quelle: http://www.gevestor.de/details/zeitwert-ermitteln-wie-das-funktioniert-668674.html

Hätte der OP das Fahrrad erworben für den weitaus höheren Preis, wäre die Berechnung auf Grundlage des Kaufbeleges zweifelsfrei nachvollziehbar und gerichtsfest. So aber nicht.

@FordPrefect

Der Konter geht leider ins Leere :-)

Nach § 823 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie der gestanden hätte, wenn die Schädigung nicht stattgefunden hätte.

Im Klartext: Entweder der Schädiger  stellt dem Geschädigten ein Fahrrad gleicher Art und Güte vor die Haustür und bekommt dafür das Wrack oder er bezahlt den Preis, den die Beschaffung des  Ersatzfahrrades kosten würde. Er muss außerdem das Wrack entgegennehmen. Außerdem hat der Schädiger noch Nutzausfall und die Auslagen die Sicherung der Beweismittel zu erstatten. Und da so ein Unfall für den Fahrradfahrer in der Regel schmerzhaft ist, auch noch Schmerzensgeld.

Das ist BGH-Rspr. Davon versuchen Versicherer immer gerne abzuweichen. Und auch die Fundstellen über Schadenersatzkosten bringen nicht viel, da sie der BGH-Rspr. zu § 823 BGB nicht entsprechen.

Hallo.

Wert ist Wert.

Ich habe für 2500 EUR ein Haus erstanden, mich eingerichtet und lebe mit meiner Fam. nun schon 1 Jahr darin.

Wenn nun so ein Dussel mit seinem Bagger mir mein Haus zerstört, muß ich dann auf der Straße wohnen???

Also ganz so einfach ist es nicht, oder?

Mein Rat: Geh zum Anwalt und lasse Dich beraten.

Bekommst Du Recht, muß die Versicherung auch den Anwalt bezahlen.

Lasse Dich auf keinen Fall klein kriegen, die versuchen alles um sich ein paar Kröten zu sparen. Du als Peson bist denen herzlich egal.

LG

Horst

P.S.:

Obriges Haus ist ein Beispiel.

... das ist mir zu wirr, denn die Werkstatt kann den Zeitwert der Kiste doch benennen bzw. hat einen Gutachter zur Hand und wenn nicht, gehe ich einen seriösen Laden. Ein Anspruchsteller hat nun einmal nur Anspruch auf Ersatz seines Schadens und gut ist. Viel Glück, denn der Kaufpreis spielt keine Rolle..