Unfall auf einem Parkplatz, Rückwärtsfahren

4 Antworten

Er hat die hintere Seite deines Autos erwischt, ist dir also rein gefahren wenn du vorwärts gefahren bist. Natürlich gelten auf dem Parkplatz auch die allgemeinen Verkehrsregeln. Sprich mit deiner Versicherung.

@FordPrefect

Das von Dir verlinkte Urteil hilft hier nicht weiter.

Dort geht es um einen Unfall bei dem beide Fahrzeuge vorwärts gefahren sind, hier fährt aber einer Rückwärts.

@Crack

...und auch das ist auf einem Parkplatz im Gegensatz zu Deiner Meinung völlig irrelevant. BTDT. Jede Versicherung wird bei diesem Schaden ohne weitere Fragen auf 50/50 gehen. Dagegen kann man gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen. Nur ist das chancenlos. .

@FordPrefect

Wir halten fest:

  • Ich gebe hier nicht meine Meinung wieder sondern den Inhalt der StVO.
  • Danach ist der an einem Unfall schuld der unachtsam rückwärts fährt. Den Anderen würde nur dann eine Teilschuld treffen wenn sich dieser ebenfalls ordnungswidrig verhalten hätte.
  • Du denkst das eine Versicherung einfach so entscheiden kann wer schuld hat und wer nicht und sich nicht an die Fakten und an die Entscheidung einer Bußgeldbehörde oder gegebenenfalls eines Gerichtes halten muss? Wozu brauchen wir dann noch die Polizei wenn nach Deiner Version grundsätzlich jeder Parkplatzunfall mit einer Schuldteilung ausgeht?
  • Eine Versicherung muss unberechtigte Forderungen zurückweisen. Das kann sie aber nur dann wenn dem Unfallgegner ein Fehlverhalten nachzuweisen ist wie ich schon schrieb. Dieses Fehlverhalten liegt hier nicht vor, aus welchem Grund sollte dann eine Regulierung verweigert werden können? Keine Versicherung ist so dämlich das sie das tun würde, denn wozu sollte sie eine Klage riskieren die sie von Haus aus schon verloren hat...?

Grundsätzlich gilt überall dort wo es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt auch die StVO. Und ein Parkplatz der für jedermann zugänglich ist gehört zum öffentlichen Verkehrsraum. Auch eine 50 : 50 Schuldteilung findet nicht grundsätzlich statt, es kommt immer auf das Verhalten der Unfallbeteiligten an.

Dein Unfallgegner ist hier der Verursacher, denn er hat gegen § 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren verstoßen:

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Rechts vor Links oder eine Vorfahrtregel hat somit in diesem Fall überhaupt keine Bedeutung. Du trägst keine Schuld, wende Dich an seine Versicherung und mache Deinen Schaden geltend.

Der Versicherung melden, fertig. Ob er nun rückwärts gefahren ist oder nicht, ist haftungsrechtlich auf dem Parkplatz irrelevant. Die Versicherungen regeln das untereinander bei Parkplatzunfällen stets im Verhältnis 50/50.

Das stimmt nicht, die Versicherungen regeln das nicht untereinander. Nur in den aller seltensten Fällen reden die Sachbearbeiter miteinander und nur auf Zutun des Kunden oder seines Vermittlers/Maklers.

@BenniXYZ

Das ist falsch. Bei Parkplatzunfällen wird in 99% aller Fälle der Schaden hälftig geteilt, was im Prinzip darauf hinausläuft, dass jeder seinen eigenen Schaden selbst bezahlt (respektive von seiner eigenen Versicherung erstattet bekommt, wenn er denn Kaskoschutz hat). Gegengerechnet wird das unter den Versicherungen selbst. Das sieht der Versicherte nie.

Aber es ist doch so, dass beim Rückwärtsfahren besondere Vorsicht verlangt wird, um niemanden zu gefährden. Dagegen hat der andere ja wohl verstoßen, er hat ja nicht einmal nach hinten gesehen und ist außerdem viel zu schnell gefahren (ca. 30 km/h), definitiv keine Schrittgeschwindigkeit, die ja auf Parkplätzen eingehalten werden sollte. Ich bin regelkonform gefahren, und habe keinen Fehler begangen. Naja, auf jeden Fall werde ich das so der Versicherung melden, mal sehen.

@ FordPrefect:

Deine Antwort ist völlig falsch und unsinnig.

@Crack

Das kannst Du gerne glauben. Ändert nur nichts an den Tatsachen. Meine Frau hat vor Jahren exakt denselben Unfall als rückwärts Fahrende verursacht. Der Gegner blieb auf seinem Schaden sitzen. Trotz Anwalt und Klage.

@FordPrefect

Eine Behauptung die ich natürlich nicht nachprüfen kann.

Warum sollte das so gewesen sein?

@Crack

Eben weil - sofern nicht einem der beiden Beteiligten eine erhebliche Schuld zugewiesen wird - die Praxis genau so aussieht, wie ich es beschrieben habe. Und "wesentlich" bedeutet in diesem Kontext, dass es eben auch als Geschädigter nicht genügt, angefahren worden zu sein. Dem wird nämlich regelmäßig entgegnet, dass die besondere Umsicht und Vorsicht höchstens Schritttempo erlaubt. Das musst Du aber erstmal als Geschädigter nachweisen.

Reiche den Schaden bei deiner Versicherung als Haftpflichtschaden genau so ein, wie du hier geschrieben hast. Du bist dir keiner Schuld bewußt und hast auch eine Zeugin.

Reiche bei der gegnerischen Versicherung ebenfalls deinen Schaden als Geschädigter ein. Fahre vorher in eine Werkstatt und laß die Schadenhöhe grob einschätzen.

Dann warte mal ab was passiert, bevor du zum Gutachter/Werkstatt gehst.

Die 50/50 Regelung ist ein weit verbreiteter Irrtum. Mit einem Zeugen hast du gute Chancen, deinen Schaden zu 100% ersetzt zu bekommen. Schließlich warst du schon lange aus deiner Parklücke raus und mußt nicht damit rechnen, daß so ein Dussel nicht nach hinten schaut.

Völlig sinnlos. Dazu hätte die Polizei gerufen und ein Unfallbericht aufgenommen werden müssen. Hier ist jede Diskussion mit der Versicherung von vorneherein sinnfrei.Das wird auch jeder SB so klarstellen, wenn man ihn denn um Rat fragt. BTDT.

Die 50/50 Regelung ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Nicht bei Parkplatzunfällen - da wird grundsätzlich von beidseitigem Fehlverhalten ausgegangen. Sofern nicht einem der Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit infolge Intoxikation oder gar Vorsatz nachzuweisen ist, wird das abgerechnet und fertig.

@FordPrefect

Nicht bei Parkplatzunfällen - da wird grundsätzlich von beidseitigem Fehlverhalten ausgegangen

Auch das ist falsch!

grobe Fahrlässigkeit infolge Intoxikation

Und das ist fast schon lustig...

Aber was hat das mit der Frage zu tun?