Unerlaubte Handlung nach § 823 BGB

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Als unerlaubte Handlungen werden z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung und Sachbeschädigung benannt. Der Begriff taucht eigentlich immer im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren auf, bei denen Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht berücksichtigt werden (fallen nicht unter die Restschuldbefreiung). Heißt im Klartext: In einem Schuldenbereinigungsverfahren werden alle Verpflichtungen, die nicht aus unerlaubten Handlungen resultieren, berücksichtigt (Ratenkäufe usw.). Forderungen aus unerlaubten Handlungen jedoch bleiben bestehen und können nach Abschluß des Insolvenzverfahrens weiter vollstreckt werden. Für die Feststellung einer unerlaubten Handlung ist es nicht notwendig, dass diese strafrechtlich verfolgt wurde. Auch zivilrechtlich gilt eine unerlaubte Handlung als solche, wenn sie entsprechend belegt ist. Als Beispiel: ich überlasse jemandem, der für meine Firma als Nachunternehmer arbeitet, entsprechendes Werkzeug als Leihgabe. Ich trenne mich aber von dem Nachunternehmer wegen z.B. schlechter Leistung und fordere das Werkzeug zurück. Dieses hat der NU aber bereits "versilbert", dann wäre das eine unerlaubte Handlung, auch wenn ich hierfür keine Strafanzeige stelle. Es reicht in diesem Fall aus, dass ich den Gegenwert dem NU in Rechnung stelle. Kommt es in der Folge zu zu einem gerichtlichen Mahnverfahren und letztendlich zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, ist dies eine Forderung aus unerlaubter Handlung und führt in einem Insolvenzverfahren nicht zur Restschuldbefreiung.

§ 823 ist Deliktsrecht, ein Teilgebiet innerhalb des Zivilrechts.

Was genau ist jetzt Deine Frage mit der Staatsanwaltschaft und Strafrecht? Das ist ein ganz anderes Rechtsgebiet.

Auf jeden Fall kann eine zivilrechtliche Sache eine unerlaubte Handlung sein. Steht doch in 823 I drin.

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Wer also schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und widerrechtlich einen Zustand zum Negativen verändert - also einen SCHADEN verursacht - muss den Schaden ersetzen.

Widerrechtlich ist ja nicht nur ein Verstoß gg. Strafgesetze sondern fast alles, dass einen Schaden verursachen kann. Mit wenigen Ausnahmen wie z. B. Notwehr oder Nothilfe.

Beispiele?

Der Mieter renoviert unsachgemäß, deswegen nimmt die Wand der Mietwohnung irgendeinen Schaden. Das interessiert den Staatsanwalt nicht. Nach dem 823 BGB ist der Mieter dem Hauseigentümer aber trotzdem zum Ersatz der Wand verpflichtet.

Oder: Der schusselige Handwerker haut die lange Leiter aus Versehen, aber fahrlässig nicht schuldlos, einem Passanten an den Kopf - der Passant ist verletzt ... Der Staatsanwalt wird das Verfahren wg. fahrl. Körperverletzung vermutlich mangels öffentlichem Interesse einstellen ... und auch wenn nicht, entsteht aus dem Strafprozess noch kein Schadenersatzanspruch. Aber auch hier muss nach BGB 823 der Handwerker (bzw. sein Dienstherr vgl. Verpflichtungs- u. Erfüllungsgehilfe!) den Schaden (Arzt, KH und was so anfällt) ersetzen.