Unentschuldigt trotz meiner Krankmeldung?
Ich wurde am 22.12.15 vom Betriebsarzt krank geschrieben. Am 23 hatte ich frei, ich dachte es würde mir besser gehen, doch wurde es leider nicht am 24 hatte ich vor zum Arzt zu gehen der leider wegen Weihnachten geschlossen hatte bis zum 27. Am Montag den 28 Dezember war ich beim Arzt der mich nun von 23(rückwirkend) bis zum 03.01.16 krankgeschrieben hat so konnte ich also die Krankmeldung erst am Montag verschicken.
Mein Arbeitgeber schrieb auf den zeitnachweis "unrtschuldigt", ich denke sie wollen mir nur die Stunden abziehen da ich 2 Tage bevor ich den Zeitnachweis erhalten habe gekündigt habe! Habe auch keine Abmahnung oder ähnliches bekommen, das finde ich sehr merkwürdig.
Ich würde gerne wissen was ich hier für Rechte habe.
Danke im Vorraus!
4 Antworten
Nein natürlich nicht! Krank ist krank, wenn du eine Entschuldigung hast dann ruf dort an und klär das ab, damit du noch für die zwei Tage bezahlt wirst
Nach Kenntnisnahme der ärztlichen Krankschreibung muss der Eintrag "unentschuldigt gefehlt" vom Arbeitgeber gelöscht werden.
Es geht ja nicht nur um die rückwirkenden Tage sonder auch um die dannach .. Die mir auch nicht gegeben wurden. Außerdem habe ich doch mein Recht zu dem Arzt des Vertrauens zu gehen. Und da der geschlossen hatte für die Tage konnte ich leider erst am Montag hin ...
Du hast also auch die Tage vom 28. Dezember bis 3. Januar nicht bekommen?
Das geht nun gar nicht. Selbstverständlich muss der AG Dir diese Tage bezahlen. Du hast hier nicht unentschuldigt gefehlt.
"...daß Du fristgemäß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzugeben hast...."
Das mag ja sein, aber auch wenn die Bescheinigung verspätet vorgelegt wurde, gilt die Zeit nicht als unentschuldigt. Der Betrieb könnte wegen verspäteter Vorlage eine Abmahnung erteilen, aber keinen Lohnabzug.
Dein Arzt kann Dich zwar rückwirkend arbeitsunfähig schreiben aber nur für maximal zwei Tage in Ausnahmefällen.
Lies mal:
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht-essen.de/976/darf-der-arzt-rueckwirkend-krankschreiben/
nur für maximal zwei Tage
Das ist so nicht ganz richtig!
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses heißt es in § 5 "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung" Abs. 3, dass eine rückwirkende Bescheinigung
nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig
sei. Je nach den konkreten Umständen wäre also auch ein längerer Zeitraum zulässig.
Je nach den konkreten Umständen wäre also auch ein längerer Zeitraum zulässig.
Das ist korrekt. Aber nur in absoluten Ausnahmen und selbst hier habe ich nichts gefunden was länger als drei Tage (incl. Samstage und Feiertage) rückwirkend erlaubt:
Ich denke aber, wenn es sich hier um eine Verlängerung der Bescheinigung handelt und der Arzt ja schon wusste, dass bereits vorher eine Erkrankung bestand, kann er es auch verantworten, zu bescheinigen, dass die Erkrankung auch über die Feiertage bestand.
Natürlich darfst Du zum Arzt Deines Vertrauens gehen - das ändert aber nichts daran, daß Du fristgemäß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzugeben hast. Und diese stellt Dir auch ein Arzt aus, dem Du nicht vertraust. Du brauchst ja nur die Bescheinigung abholen, Dich aber nicht von ihm behandeln lassen.