Unbezahltes Probearbeiten trotz Arbeitsvertrag?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Arbeitsrechtlich ist die Vereinbarung des unentgeltlichen Probearbeitens schon nicht haltbar gewesen. Selbst bei der Probearbeit MUSS auch eine entsprechende Entlohnung für die geleisteten Stunden erfolgen.

Auch für das Probearbeiten hätte Dich der Arbeitgeber zudem schon bei der Berufsgenossenschaft und den Sozialversicherungsträgern anmelden müssen. ( sofern er es nicht tat )

Wenn Du den schriftlichen Vertrag mit der allgemeinen Regelung der vorgelagerten 3 Tage Probezeit vorliegen hast, so gibt es für diese 3 Tage auch ein schriftlich dokumentiertes Arbeitsverhältnis mit o.g. Verpflichtungen der Entlohnung und der SV-Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Lediglich mit dem fehlenden Anrecht auf eine Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis , bzw. dessen Fortführung, hat der Arbeitgeber recht.

Ich bin der selben Meinung; meines Wissens nach gibt es so etwas wie unvergütetes "probearbeiten" nur vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages und jede Arbeit die nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages stattfindet muss vergütet werden, d.h. ist besagter Paragraf nichtig und der Arbeitgeber ist zur Rückzahlung des Gehaltes, Resturlaubes (in dem Fall nicht viel) etc. verpflichtet - richtig?

@xAnonym123

Das siehst Du insgesamt richtig. Wenn auch nur der Zeitraum einer vorgeschalteten Phase der Probearbeit vor Aufnahme der Tätigkeit ( ProbeARBEIT ) vereinbart wurde, ( am besten schriftlich wie in Deinem Fall vorliegend ), so ist bereits die erbrachte Arbeitsleistung für den Zeitraum der Probearbeit bereits zu entlohnen. Dabei ist es dann unerheblich, ob nach der Probearbeit ein reguläres Arbeitsverhältnis geschlossen wird, oder nicht.

Hier kannst Du es nochmals nachlesen :

http://www.weigelt-ziegler.de/Probearbeit-nicht-zum-Nulltarif.246.0.html

leider hört man das immer öfter. Mal bei der Arbeitsagentur beschweren, bei der Gewerkschaft, Arbeitgeberverand oder zu einem Fachanwalt gehen für Arbeitsrecht-notfalls über Beratungshilfe-Prozeßkostenhilfe

Guten Tag,

Prinzipiell kann ein Probearbeiten vereinbart werden. Dieses muss ggf. auch nicht entlohnt werden (wenn sich beide Parteien einverstanden erklären). Das Probearbeiten ist nämlich von der Probezeit zu unterscheiden.

Allerdings ergibt sich aus der von Ihnen formulierten Klausel nicht, dass nach den drei Tagen Probearbeiten das Arbeitsverhältnis beendet ist. Wann eine Kündigung wirksam ist, müsste an einer anderen Stelle des Arbeitsvertrages geregelt sein.

Die Besonderheit in Ihrem Falle liegt darin, dass eben die "Probearbeitsklausel" in einem richtigen Arbeitsvertrag eingebettet ist. Nach den 3 Tagen Probearbeitszeit kann daher die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (gemäß Arbeitsvertrag) angenommen werden.

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber daher Ihre Arbeitskraft schriftlich anbieten. Hierdurch erhalten Sie sich die vereinbarten Lohnzahlung aufrecht.

Ich hoffe ich konnte ihnen helfen.

KaterKarlo2016

In dem Szenario ist dieses "Probearbeiten" bereits während der Probezeit. Der Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen und erst danach wurden die Einsätze verrichtet, in denen der Arbeitnehmer bereits verpflichtet in den Dienstplan eingetragen und Anweisungen erhalten hat, aber keine Vergütung.

Zitat: 

  " ... Prinzipiell kann ein Probearbeiten vereinbart werden. Dieses muss ggf. auch nicht entlohnt werden (wenn sich beide Parteien einverstanden erklären) ..."

Auch eine beiderseitige  "Verzichtserklärung" der Entlohnung von Probearbeit wäre rechtlich schon ungültig, da grundlegend eine Entlohnungspflicht besteht. Von dieser kann und darf auch durch "Verzicht" nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Wenn eine Arbeitsprobe ( Probearbeit ) vertraglich VOR der Aufnahme der Tätigkeit vereinbart wurde, so entsteht damit auch automatisch die Pflicht zur Entlohnung der Probearbeit.