Unbewusst einen Ebay Preisvorschlag gemacht, was nun?

6 Antworten

Bin ich verpflichtet zu zahlen und welche Strafen können mich erwarten wenn ich es nicht mache.

Er kann Dich zivilrechtlich zur Erfüllung des Kaufvertrags zwingen:

https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html

Die Kosten dür dieses Verfahren trägst Du.

https://pages.ebay.de/help/buy/best-offer.html

Mit der Abgabe des Preisvorschlags erklärst Du dem Verkäufer Deinen Willen, den Artikel zu dem von Dir genannten Preis zu kaufen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html

Das Wichtigste ist Ehrlichkeit !!

Zu behaupten, nicht gewusst zu haben was man getan hat, ist unglaubwürdig.

Dir war sehr bewusst:

  • um welchen Artikel es sich handelt
  • welchen Preis der Verkäufer verlangt
  • das du dem Verkäufer einen geringeren Preis vorschlagen willst

Zudem musstest du nicht nur den Preisvorschlag senden, sondern diesen auch bestätigen.

LG

Das Wichtigste ist Ehrlichkeit !!

Zu behaupten, nicht gewusst zu haben was man getan hat, ist unglaubwürdig.

Dir war sehr bewusst:

  • um welchen Artikel es sich handelt
  • welchen Preis der Verkäufer verlangt
  • das du dem Verkäufer einen geringeren Preis vorschlagen willst

Zudem musstest du nicht nur den Preisvorschlag senden, sondern diesen auch bestätigen.

Eine Anfechtung wegen Irrtums wäre nur dann zulässig, wenn du dich z.B. beim Komma im Preis vertan hast. Wenn du z.B. 11,00 EUR bieten wolltest und 110.00 EUR geboten hast.

Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind gesetzlich geregelt.

Bin ich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen?

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.

Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.

Rechtsportal Rechtliche Informationen für Käufer Bin ich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen?

Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen.

Vertragsschluss über den eBay-Marktplatz

Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in den § 6 der eBay-AGB festgelegt. 

So unterbreiten Sie einen Preisvorschlag:

  1. Suchen Sie einen Artikel heraus, für den Preisvorschläge akzeptiert werden.
  2. Klicken Sie auf Preisvorschlag senden. Dazu müssen Sie sich möglicherweise einloggen.
  3. Geben Sie Ihren Preisvorschlag ein. Wenn Sie dem Verkäufer zusammen mit Ihrem Preisvorschlag eine Nachricht senden möchten, klicken Sie auf den Link Nachricht hinzufügen.
  4. Klicken Sie auf Preisvorschlag überprüfen.
  5. Überprüfen Sie die Angaben und klicken Sie auf Preisvorschlag senden.
  • Wenn der Verkäufer Ihren Preisvorschlag akzeptiert, sind Sie verpflichtet, die Transaktion abzuschließen.

Und mal ehrlich. Warum machst du einem Verkäufer ein Angebot, wenn du nicht bereit bist den Preis auch bezahlen zu wollen?

Und welchen Sinn würden Verträge machen, wenn sich Käufer und Verkäufer nicht an diese Kaufverträge halten müssten?

Du hast leider nicht mal den Mumm, um dem Verkäufer reinen Wein einzuschenken und ihm den wahren Grund zu nennen. Da hoffst du auf das Verständnis des Verkäufers?

Mich würde es nicht wundern, wenn der Verkäufer schon deshalb eine Aufhebung des Vertrags ablehnt. Und zwar zu Recht!

Bei Privatperson:

Wann hast du den Vorschlag abgegeben?

Und wann hast du wie der anderen Partei den Wiederuf erklärt?

Solltest du z.b. Heute Abend den Vorschlag gemacht haben, aber auch heute Abend den Rücktritt via E-Mail erklärt haben ist dein Angebot nichtig.

Entscheidend ist der Zugangszeitpunkt des wiederrufes.

Bei einem gewerblichen Händler hast für sowieso ein wiederrufsrecht bei fernabsatzverträgen.

Vor 2 Tagen habe ich den Preisvorschlag gesendet.Gestern wurde er angenommen und ich habe sofort dem Verkäufer geschrieben, dass ich es nicht wusste, das mein erster Einkauf war und ich diesen zurück ziehen möchte.

@deraldo

Allerdings hat dieser noch nicht geantwortet

@deraldo

Ist es ein Händler oder eine Privatperson?

Sollte es eine Privatperson sein, ist der Wiederruf zu spät eingegangen. Könntest es aber gegebenfalls anfechten.

Ist es ein Händler ist alles kein Problem.

@MrRecht

Ich glaube es ist eine Privatperson, ich bin mir allerdings nicht sicher . Ich weiß nicht, wo man erkennt ob es ein Händler oder eine Privatperson ist . Es handelt sich um Schuhe und der Verkäufer ist in Amerika. Er schreibt allerdings auch, dass die Ware erst nach Eingang des Geldes versendet wird.

@deraldo

Im Ebay Warenkorb steht allerdings, ''Sie haben diesen Artikel verbindlich gekauft. Bitte gehen Sie zur Kasse''

@deraldo

Würde erstmal nicht zahlen und abwarten

mal gucken, was der dir schreiben wird.

Ich gehe eigentlich davon aus, dass er nicht versuchen wird seinen möglichen Anspruch durchzusetzen

@MrRecht

Okey so werde ich es machen . Vielen Dank für die Hilfe und einen Guten Rutsch :)

Bei Privatperson: ... Solltest du z.b. Heute Abend den Vorschlag gemacht haben, aber auch heute Abend den Rücktritt via E-Mail erklärt haben ist dein Angebot nichtig.

Hm, BGB 130 Abs. 1 sagt eigentlich etwas anderes: "Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht."

Der Widerruf muss also spaetestens gleichzeitig mit der Willenserklaerung zugehen. Das duerfte im angegebenen Beispiel aber kaum der Fall sein.

@DerCaveman

Unstrittige, Rechtsprechende und literarische Definition von zugegangen i.s.d 130 bgb:

wenn die we derart in den Herrschaftsbereich der anderen Vertragspartei gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen erhalten kann.

Wenn die we also außerhalb der Geschäftszeiten eingeht oder abends oder nachts, geht sie erst am nächsten Tag zu;)


@MrRecht

Da der Fragesteller nicht geschrieben hat, ob der Verkäufer Privat oder Gewerblich ist, ist eure Schreiberei unsinnig.

Wenn der Verkauf gewerblich ist: 14 Tage Widerrufsrecht.

Beim Privaten Verkäufer gibt es kein Widerrufsrecht.

@iawoiserden

Er hat geschrieben er glaubt es ist eine Privatperson. Von daher finde ich es nicht ganz unerheblich.

@MrRecht

Das hatte ich nicht bedacht und somit zu kurz gedacht. Danke fuer den ueberaus wichtigen Hinweis!

wenn man einen Preisvorschlag macht, dann steht doch ausdrücklich dabei, daß so was bindend ist, wenn es akzeptiert wird.

Aber davon abgesehen: wenn du eh Interesse an dem Artikel hast, und dir einen Preis überlegt hast (also die Vorschlagssumme), dann könntest du ihn doch einfach auch kaufen. Oder willst du den Artikel jetzt doch nicht?

Ich möchte ihn doch nicht. Der Preisvorschlag diente, wie oben erwähnt nur der Überlegung .

MfG