Umlageschlüssel Wasser u. Abwasser unterschiedlich, keine Wasserzähler in den Wohnungen vorhanden

3 Antworten

Der V. kann auch nach Personen abrechnen. Nur wenn im MV dazu nichts vereinbart wurde, muss er nach Wohnfläche abrechnen. Wenn nun, wie hier, nicht in allen Wohnungen WZ installiert sind, darf er nicht nach Verbrauch abrechnen. Sobald aber alle WE mit WZ ausgestattet sind, ist er gehalten, nach Verbrauch abzurechnen. Selbstverständlich muss für Frisch- und Schmutzwasser der gleiche Schlüssel zur Anwendung kommen, da ja das Aufkommen als identisch betrachtet wird. Es kommt für Schmutzwasser und auch Frischwasser die Grundgebühr dazu, wobei bei Frischwasser leider der V. berechtigt ist, die Grundgebühr im Verhältnis zum Verbrauch umzulegen (bei verbrauchsabhängiger Abrechnung). Letztes hier nur informativ. Bei Personen oder Flächenumlage fließt beides mit in die Preise ein. Es gibt, wie bei mir, auch den Fall, dass ein fester Betrag durch den Entsorger bzw. die Kommune als Grundgebühr für Schmutzwasser festgelegt ist. Hier sind es je Wohnung und Monat 6 Euro. Dementsprechend erfolgt keine Umrechnung nach einem Pers.- oder Flächenschlüssel.

Kann der Vermieter, wenn nicht in allen Wohnungen Wasserzähler sind eine Wohnung nach Verbrauch und die anderen beiden (ohne Zähler) nach Personen und das Allgemeinwasser nach qm abrechnen, oder muß er den selben Umlageschlüßel für alles verwenden?

@didisudubai

"Selbstverständlich muss für Frisch- und Schmutzwasser der gleiche Schlüssel zur Anwendung kommen, da ja das Aufkommen als identisch betrachtet wird" - so steht es schon in meiner Antwort.

Für das Haus bzw. die Wirtschaftseinheit (WE) muss der Vermieter für alle Mieter den gleichen Umlageschlüssel verwenden. Da hier nicht alle Wohnungen mit WZ versehen sind, muss der Vermieter alle nach Wohnfläche berechnen (lt. BGB) , könnte aber auch den Personenschlüssel anwenden. Sollte der Personenschlüssel nicht mietvertraglich vereinbart sein, gilt zwingend der Wohnflächenschlüssel. Eine Differenzierung zwischen einzelen Mietparteien wäre unzulässig. Hinzu zu rechnen wären dann die jeweiligen vom Versorger berechneten Grundgebühren.

wenn nichts anderes vereinbart, dann wird nach m² abgerechnet...und muss dann auch bei Wasser und Abwasser angewendet werden. ergibt ja auch keinen Sinn, wenn du 40 m³ Wasser verbrauchst aber 60 m³ Abwasser bzw. umgekehrt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html

aber erstmal würde ich ausrechnen, ob dir dadurch überhaupt ein Nachteil entsteht, bevor du nachher mehr zahlen musst.

Wichtig ist zu wissen, dass, solang auch nur eine Wohnung keinen Zähler hat, alle nach Wohnfläche abzurechnen sind

@Halbwissender

Das ist tatsächlich Halbwissen, was du präsentierst. Der V. kann auch nach Personen abrechnen. Nur wenn im MV dazu nichts vereinbart wurde, muss er nach Wohnfläche abrechnen. Wenn nun, wie hier, nicht in allen Wohnungen WZ installiert sind, darf er nicht nach Verbrauch abrechnen. Sobald aber alle WE mit WZ ausgestattet sind, ist er gehalten, nach Verbrauch abzurechnen. Selbstverständlich muss für Frisch- und Schmutzwasser der gleiche Schlüssel zur Anwendung kommen, da ja das Aufkommen identisch betrachtet wird.