Umgehung Gewerbeuntersagung EU

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Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde es wie folgt sehen:

Gewerberecht ist dem Öffentlichen Recht zugeteilt, dh es geht um die Beziehung zwischen Staat und dem jeweiligen Bürger, zB In Deutschland ist die Gewerbebetreibung ua in der GewO geregelt, dh diese legt auch fest wann eine Gewerbegenehmigung ausgestellt werden darf und wann nicht.

Da aber das nationale Recht darüber bestimmt (ggf im etwaigen Rahmen des Eu-Rechts), ob eine Gewerbegenehmigung zu erteilen ist, wird auf Grund der Souveränität der einzelnen nationalen Staaten auf diesem Gebiet, auch jeder Staat selbst entscheiden, ob der jenige Ein Gewerbe betreiben darf oder nicht!

Anm: vgl Laserdromes - diese Gewerbe ist in Deutschland nicht erlaubt, in anderen EU-Ländern schon

Vielen Dank für die Antwort, sie bestätigt auch meine Gedanken.

Zur Sicherheit, werde ich noch etwas recherchieren müssen, um die Lösung adäquat untermauern zu können.

Viele Grüße

Gewerbeuntersagungen in Deutschland richten sich nach § 35 GewO. Und die GewO gilt eben nur in Deutschland. Im Umkehrschluss können in einem anderen Land ausgesprochene Gewerbeuntersagungen hier nicht unmittelbar wirken. Daher dürftest du hier neu beginnen. Wenn das deutsche Gewerbeamt aber Informationen über die Gründe der auswärtigen Untersagung bekommt, kann es auch hier ein Untersagungsverfahren (wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit) einleiten.

Hi zoefountain,

habe eben zu dem Thema einen Artikel gelesen, der Dir helfen könnte! Zitat: "Ein GmbH-Geschäftsführer kann trotz einer umfassenden behördlichen Untersagung der Gewerbeausübung im Amt bleiben. Voraussetzung ist, dass der konkrete Unternehmensgegenstand der GmbH nicht ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt." (Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/strategie-personal/geschaeftsfuehrer-trotz-gewerbeverbot/) Dann wird das anhand eines Falls beschrieben: Ein Unternehmen, welches Bestattungen, Blumenausstattungen, Versicherungen und Wohnungsräumungen zum Geschäftsgegenstand hat, hat einen Geschäftsführer, der 1988 den Gerüstbau untersagt. Das Registergericht ordnete die Amtslöschung des Geschäftsführers an. Zitat: "Das Berliner Kammergericht hob die Entscheidung des Registergerichts mit Verweis auf den Wortlaut und den Normzweck des entscheidungserheblichen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbH-Gesetz auf. Nach Ansicht des Gerichts waren der Unternehmensgegenstand der GmbH und der Gegenstand der behördlichen Untersagung im zu entscheidenden Fall nicht zumindest teilweise deckungsgleich. Eine weite Auslegung der Gegenstände dergestalt, dass auf die Erbringung von Dienstleistungen abzustellen sei, lehnte das Gericht mit Verweis auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Geschäftsführers ab. Es sei vielmehr Sache des Gesetzgebers, ein umfassendes Verbot jeder Geschäftsführertätigkeit ohne Bezug zum Unternehmensgegenstand zu erlassen." (gleiche Quelle)

Lies es vielleicht lieber selbst noch mal nach ;)