Umgangsrecht, neue Freundin mit Kindern?

6 Antworten

Puh, also erstmal: ausgerechnet mit der besten Freundin ist natürlich echt so ein Ding, das mies ist...aber das müsst ihr selbst wissen.

An sich kann sie nicht verlangen, das die Kinder deiner Freundin das Haus verlassen, weil ihre Tochter kommt. Schließlich bilden du, deine neue Freundin und deren Kinder eine Familie und es ist nur richtig, das deine Tochter in diese neue Familie mit integriert wird. Das ihr Dinge gemeinsam macht.

Das andere Kind : Ich kann verstehen, das sie sich das wünscht. Du musst es so sehen: du warst ja nun zumindest ein-zwei Jahre ihr Partner und hast mit ihr zusammengelebt...für das andere Kind warst du in dem Moment auch der Ansprechpartner, der Ersatzpapa...vielleicht vermisst das Kind dich ja sogar und sitzt heulend zu Hause, wenn du was mit der Tochter machst. Mir tut das Kind total leid...ich habe bis heute Kontakt zu meiner Stieftochter (lebt bei ihrem Vater), obwohl ihr Vater und ich seit 8 Jahren getrennt sind. Ich hab sie schließlich 4 Jahre mit großgezogen, ich hab sie lieb und sie wird immer ein Teil meines Lebens sein. Sie kann ja nun mal auch garnichts dafür, das ihr Vater und ich uns getrennt haben. und das kann das andere Kind auch nicht...die arme Kinderseele

Mies?

Die haben sich in böser Absicht verliebt?

@Menuett

Nein, wenn ich ihnen eine Absicht unterstellen würde, dann hätte ich mich dazu anders ausgedrückt und es nicht nur als mies bezeichnet.

Und jaja ich weiß, wo die Liebe nun mal hinfällt *romantischesTränchenverdrück* und die Liebe ist nun mal immer stärker als Hass *schnulz*, aber für mich persönlich ist sowas ein absolutes No-Go...und das von beiden Seiten. Der Mann meiner besten Freundin ist für mich tabu, selbst wenn ich ihn verliebt wäre, würde ich da nichts machen, das widerspricht meinen Prinzipien.

Frag doch mal deine Tochter was sie möchte um die geht es ja schließlich. Was deine Ex will und verlangt ist egal das mit dem Kund aus vorheriger Beziehung ist es totaler Quatsch (die hat schon nen kleinen Dachschaden hmm?) Und ihre anderen Forderungen sind auch egal solange es ihre Forserungen und nicht die deiner Tochter sind denn nur denen würde ich Gehör schenken.
Solange du deine Tochter gut behandelst und auch sonst keine krummen dinger wie Alkoholmissbrauch oder dergleichen abziehst kann dir deine ex das umgangsrecht auch nicht vorenthalten da ist das jugendamt inzwischen sehr hinterher das Väter Kontakt zu ihren kindern haben können daher würde ich deiner ex nochmal klipp und klar sagen das sie mit diesem belanglosem blödsinnigen mist aufhören soll und sie ihre kämpfe nicht auf kosten der Tochter führen soll oder diese als vorwand missbraucht

Die Mutter deiner Tochter hat kein Mitspracherecht bezüglich deines Umgangs mit dem Kind; weder kann sie dir vorschreiben, wie du diese gemeinsame Zeit gestaltest noch wer dabei ist oder mit wem ihr sie verbringt, solange das Wohlergehen der Tochter nicht gefährdet ist.

Du bist der Mutter auch keine Rechenschaft pflichtig über die Besuche.

Als nicht leiblicher Vater des anderen Kindes hast du für dieses weder ein Umgangsrecht noch bist du gesetzlich zum Umgang mit ihm verpflichtet. 

(Wenn durch euer Zusammenleben aber eine emotionale Bindung aufgebaut wurde, solltest du es nochmal überdenken, dieses Kind nun "fallen zu lassen" - es kann sicher nichts für die Trennung zwischen seiner Mutter und dir....)

Nun ich kann verstehen, dass der Vater in der Regel alleine mit seinem Kind etwas unternehmen soll, schliesslich hat das Kind nur noch wenig Zeit, die es mit seinem Vater verbringen kann.

Logisch scheint mir auch, dass du gelegentlich auch mit dem anderen Kind das bei euch gelebt hat Kontakt hast. Die Beziehung ist ja nicht einfach vorbei, nur weil du dem Kind gegenüber keine rechtliche Verpflichtung hast.

Emotional ist da eben eine Bindung, das Kind wird dich vermissen.

Es ist für deine Tochter nicht angenehm, wenn sie dich nur mit Anhang sehen kann.

Die Zeit mit dir ist ihre Zeit.

Als ehemaliges Scheidungskind kann ich die Einwände deiner Ex- Frau gut nachvollziehen.

Versuch dich in deine Tochter einzufühlen.

Du verbringst deine meiste Zeit mit deiner neuen Familie, da sollten doch mehrheitlich Zeit allein mit deiner Tochter drin liegen.

Die Beziehung zu deiner Tochter sollte eigentlich immer die wichtigste sein, das sollte deine Tochter auch spüren dürfen.

Geh mal zum Jugendamt und bitte um Vermittlung.

Der Umgang soll dem Kind ermöglichen, die Welt des Vaters kennenzulernen.

Da gehört die neue Frau mit ihren Kindern dazu. Da hat Deine Ex kein Mitsprachrecht.

Mit dem anderen Kind mußt Du keinen Kontakt pflegen.

Folgendes gut durchlesen!

§ 1687a
Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist
und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder
eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 1687
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in
Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei
dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in
der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange
sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat
dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.