Umgangsrecht als Teil des Sorgerechts, Umgang mit Freunden?

7 Antworten

Hallo,

das ist schon eine relativ komplizierte Situation, möglicherweise muss da mal ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Es geht hier aber gar nicht um die Frage des Umgangsrechts, denn das hat ja nicht der Jugendliche sondern z. B. der Vater. Es geht hier ja um die Gestaltung des Alltags. Die Behauptung des Jugendamtes, daß hier das Umgangsrecht betroffen ist, ist so nicht richtig.

Generell ist es aber so, daß der Jugendliche ja in einer Wohngruppe wohnt und dort ja Betreuer sind.

Solange es sich um alltägliche Entscheidungen handelt, hat somit der Betreuer die Entscheidungsgewalt, wo der Jugendliche sich aufhält, was er machen darf und was nicht. Wen er trifft etc. Da hat die Mutter prinzipiell nicht soviel Mitspracherecht. Wie es aussieht, wenn sie es explizit verbietet,  muss jemand anders beantworten, das weiß ich nicht.

Mit 15 kann er aber auf jeden Fall in seiner Freizeit auch vieles selbst schon entscheiden, mich wundert ein wenig, warum er überhaupt seine Mutter um Erlaubnis fragt und sich nicht einfach mit seinen Freunden trifft, ohne darüber zu reden. Er muss ja gar nicht ständig Rechenschaft ablegen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Freunde eher fragwürdiger Natur sind. Dann kann so ein Verbot ja sinnvoll sein.

Das die Mutter aber vor jedem Kontakt um Erlaubnis gefragt werden muss, halte ich für abwegig.

Vom Jugendamt würde ich an Deiner Stelle aber keine Unterstützung erwarten, die stellen sich auf die Seite der Mutter, um möglichst wenig Arbeit zu haben.

Im Prinzip müsste man sich Fragen, ob der Mutter nicht das Sorgerecht oder Teile davon (z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) entzogen werden müsste, denn sie schadet ihrem Sohn ja anscheinend, wenn das so stimmt, wie Du schreibst.

Problematisch ist aber, daß Du das Jugendamt nicht auf Deiner Seite hast, sonst könnten die sowas in die Wege leiten und auch die Kosten übernehmen.

So wäre nur die Möglichkeit, dies über ein Familiengericht zu klären, was aber Kosten verursachen würde.

Ich würde mich mal mit einer Jugendberatungsstelle in Verbindung setzen, die die formalen Abläufe kennen. Die wissen auch, ob man dafür Prozesskostenhilfe beantragen kann und wie das abläuft.

ich bin auch der Meinung, dass das nicht im Umgangsrecht beinhaltet ist. Ich habe noch die entsprechenden Regeln für Pflegeeltern im Gesetz gefunden, hier gibt es Kommentare die Pflegeeltern erlauben die Entscheidungen des täglichen Lebens ohne Rücksprache zu treffen. Aber gilt das auch für eine Wohngruppe? Dazu wiederum habe ich keinerlei Kommentare oder Urteile gefunden.

Der Junge selbst möchte inzwischen dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wird. Da wir aber das Jugendamt aktuell nicht auf seiner Seite haben sind die Chancen für ihn echt schlecht und wenn er eine Klage verlieren würde, dann wird das alles noch schlimmer.

Deshalb suche ich nach Argumenten für das Jugendamt um zumindest die davon zu überzeugen dass die Mutter dieses Recht nicht hat. Dann könnte man der Mutter von dieser Seite aus mehr Druck machen und wir hätten die Möglichkeit dem Jungen im Alltag altersgerechte Freiheiten zu ermöglichen.

@Hehiha

Für eine Wohngruppe müsste das entweder analog gelten oder, was ich für wahrscheinlicher halte, bist Du gar so sehr in der Verantwortung wie es Pflegeeltern sind.

Eine Wohngruppe dient ja dazu, die Selbständigkeit zu fördern. Es gibt dort ja keine Erziehungsberechtigten in dem Sinn, sondern Betreuer, die nur unterstützen. Insofern ist es eigentlich die Entscheidung des Jugendlichen, mit wem er sich trifft. Du hast eine Beratungsfunktion, bist aber kein Handlanger der Mutter und an ihre Weisungen so nicht gebunden.

Nach meinen Erfahrungen mit den Jugendämtern (beruflich und privat), kann ich Dir leider den Versuch nicht empfehlen, das Jugendamt zu überzeugen. Das ist überhaupt nicht deren Interesse. Den Mitarbeitern dort ist es wichtig, sich abzusichern, keine Verantwortung zu übernehmen und möglichst wenig mit dem Fall zu tun zu haben.

Wie schon geschrieben, es gibt in vielen Städten Jugendberatungsstellen, die zwar am Jugendamt angeschlossen sind und von denen finanziert sind. Die Mitarbeiter haben Schweigepflicht, haben nichts mit den Sachbearbeitern zu tun und kennen den Laden. Die sind die besseren Ansprechpartner. Ansonsten gibt es z. B. bei der Diakonie o. ä. noch Mitarbeiter, die Erfahrung mit dem Jugendamt haben und ggf. noch gute Strategien kennen. Auf jeden Fall wird das nicht einfach werden. Alles Gute!

@thomasbuescher

Noch ein Nachtrag:

Du könntest auch die Mutter einfach ignorieren und das machen, was du für richtig hältst. Dann dreht sich das ganze nämlich um. Dann muss die Mutter über das Jugendamt Druck machen und die werden dann genauso wenig unternehmen. Das könnte noch eine sinnvolle Strategie sein.

§ 1626 Abs. 2 und 3 BGB

ach ne, so weit kommt jeder, nur es wird ja gefragt was das in diesem speziellen Fall zu bedeuten hat.

@Sanja2

Ein Glück, dass es hier so schlaue Leute gibt, die selber schon tatkräftig bei der Frage geholfen haben ;)

Wer daraus keine logischen Argumente ableiten kann, sollte vielleicht auch nicht in einen familiengerichtlichen Prozess reingehen (oder überhaupt mit Kindern arbeiten...).

§ 1630
Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu,
so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der
Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die
Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so
kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen.
Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die
Rechte und Pflichten eines Pflegers.

das kind ist in einer einrichtung untergebracht und das jugendamt wacht darüber? der jugendliche ist alt genug und kann den kontakt zu seiner mutter komplett ablehnen, wenn er das nicht will. er muss überhaupt keinen umgang mehr wahrnehmen, die mutter kann ihn auch nicht dazu zwingen.

sachen kann der jugendliche sich von seinem therapeuten kaufen lassen (mutti wird ja unterhalt in die einrichtung zahlen) oder mit seinem betreuer der gruppe in der er lebt. mit dem sorgerecht hat all das garnichts zu tun.

das sorgerecht und das umgangsrecht werden getrennt von einander betrachtet und nicht vermischt. umgangsrecht haben die eltern, großeltern, bezugspersonen (schwester, bruder, erzieher, ehemaliger lebensgefährte des elternteils, freunde sehr enge etc.) jeder dieser leute könnte ein umgangsrecht beantragen, wenn es dem kindeswohl gut tut und die enge bindung nachgewiesen wird.

sorgerecht regelt das einerlei des kindes: rechtliche dinge wie taufe, schule, kita, bank...das kind hier ist 15 und alt genug (sollte man meinen) sich selbst angemessene schuhe zu kaufen, sich selbst klamotten immer mal wieder zu kaufen. die meisten jugendlichen gehen in der 10. klasse mit 15 ab und gehen in die ausbildung. verdienen ihr erstes geld seit 6 monaten und müssen auch einkaufen in der fremde. wie soll der jugendliche das hier schaffen, wenn er ständig unterdrückt wird. warum verweigert er nicht einfach den kontakt und warum unterstützt ihn das jugendamt nicht dabei den umgang völlig auszusetzen. warum lässt man die mutter noch soweit an ihn ran, wenn er doch völlig kaputt geht? was sagt das "kind" dazu  und wer bist du?

Das Jugendamt hat dafür zu sorgen, dass Du gemäß Gesetz altersgemäß erzogen werden mußt.

Mit wem Du Umgang hast, ist Sache der Betreuer, nicht mehr die Deiner Mutter. Deine Betreuer haben jetzt deine Alltagsobsorge und bestimmen Deinen Umgang.

nein, das ist falsch. die betreuer haben garkeine sorge, auch keine alltagssorge und ohne die sorgeberechtigte mutter bestimmen die nicht einen cm über irgendwas. auch nicht wer mit wem umgang hat. das bestimmt auch immer noch die mutter im hintergrund. sie kann kontakte erlauben oder verbieten. die betreuer dürfen sagen, wann sich kind hände wäscht, wann es ins bett geht und wann es nach hause kommen darf. aber nicht ob oma oder freund peter das kind sehen darf.

@vogelstation

Das ist Blödsinn.

Das Kind ist nicht ohne Grund in einer betreuten Wohnumgebung.

Und der Grund ist, dass die Mutter eben nicht dazu in der Lage ist, zu erziehen.

Und das ist in jedem Fall gegeben.



§ 1630
Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege



(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.


(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu,
so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der
Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die
Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.


(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so
kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen.
Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die
Rechte und Pflichten eines Pflegers.






Es gibt kein gesetzlich geregeltes "Umgangsrecht" mit Freunden etc. - die gesetzliche Regelung bezieht sich auf die engere und weitere Familie z.B. Großeltern etc.

natürlich ist das Verhalten der Mutter krankhaft .. es wäre Sache des Jugendamts hier im Rahmen des Kindeswohls einzuschreiten ... zumal das Kind offenbar sowieso nicht mehr bei der Mutter lebt ...