umgangrecht der grosseltern
hallo, seid kurzem haben wir streit mit den eltern meiner freundin, die oma is der meinung ihrer enkelin gegenüber keine verpflichtungen zu haben, stimmt das???haben grosseltern wirklich nur rechte? weil in meinen augen is das so. wer rechte hat muss auch pflichten übernehmen und wer das nich will und ncht macht hat auch keine rechte......
4 Antworten
Die Großelternhaben keinerlei Pflichten dem Enkelkind gegenüber, freiwillig können sie Pflichten übenehmen, aber ein Gesetz dazu gibt es nicht. auch keine Umgangspflicht.
Sowohl die Großeltern, als auch das Kind haben aber das Recht auf Umgang. Während des Umgang sind sie in einer Garantenstellung, d.h. währenddesssen sind sie verpflichtet, auf das Wohl des Kindes zu achten, und es zu beschützen.
Ich bin Oma. Und ich habe nur die Pflicht, das zu übernehmen, was ich will - Erziehung gehört da nicht dazu, das habe ich schon bei meinen Kindern durch.
Wenn ich mal auf das Kind aufpassen WILL, mache ich das - aber ich MUSS es nicht.
Ihr seid schließlich die Eltern.
Trotzdem können Großeltern eine Recht haben, das Kind zu sehen - und das können sie auch einklagen. Ich hab das erfolgreich gemacht.
Im Grunde gebe ich dir recht. Es besteht nicht nur Umgangsrecht, sondern auch Umgangspflicht. Ist aber eher ein Thema für die Eltern, wo man zu Wohle des Kindes ausdrücklich will, daß sich BEIDE Eltern weiterhin um den Nachwuchs kümmern.
Der Gesetzgeber hat auch für den Fall, daß jemand bezüglich des Umgangs nicht zu seinem Recht kommt, Vorsorge getroffen und Gesetze erlassen, mit denen sich das vor Gericht erstreiten lässt.
Umgekehrt ist es aber weniger der Fall. Bei Verletzung der Umgangspflicht kann man dagegen rein rechtlich wenig unternehmen, weil - im Gegensatz zum finanziellen Unterhalt - niemand zu sozialem Umgang verpflichtet/gezwungen werden kann.
Moralisch wäre es hingegen unstrittig, daß einem (Groß)-elternteil, welches sich über Jahre nicht bemüht, nicht kümmert, keine Geschenke übrig hat oder sonstiges Interesse zeigt, auch nicht irgendwann daher kommen kann, um was zu bekommen. Da darf man dann NEIN sagen und - sollte Oma auf dem Rechtsweg klagen - Gründe anbringen, warum ein Umgangsverbot zu Wohle des Kindes wäre.
Rein gesetzlich besteht also schon ein RECHT, aber keine PFLICHT.
Gruß S.
@Sirius66
Großeltern haben ihre "Pflicht" schon an den eigenen Kindern erfüllt. Nun sind die Eltern des Kindes an der Reihe.
(Meine) Beiträge aufmerksam
Ist aber eher ein Thema für die Eltern
(und)
Rein gesetzlich besteht also schon ein RECHT, aber keine PFLICHT.
lesen ... hilft immer!
Gruß S.
sondern auch Umgangspflicht
Das waren deine worte - darauf habe ich geantwortet.
Du kannst es aber nicht einfach aus dem Zusammenhang reißen. Im Kontext gelesen ist doch klar, daß sich meine Aussage auf ELTERN bezieht.
Es besteht nicht nur Umgangsrecht, sondern auch Umgangspflicht. Ist aber eher ein Thema für die Eltern
Weiter unten ist es nochmal explizit erklärt/erläutert, im Vortext beziehe ich mich ganz deutlich auf die OMA
Rein gesetzlich besteht also schon ein RECHT, aber keine PFLICHT.
Von was für rechten und pflichten redest du den genau?
sie sind der meinung das sie nicht dazu verpflichtet sind das kind mal zu nehmen und aufn spielplatz zu gehen oder was zu unternehmen, sind der meinung das sie nicht dazuverpflichtet sind das kind mal über ancht zu nehmen obwohl meine kleine schon sagt sie will bei oma und opa schlafen, die hängen wenn die kleine rausgeht, mit denen im garten rum und bestechen sie teilweise mit süssigkeiten damit sie wieder rein zu mama und papa geht, nebenbei bemerkt, sie wohnen oben und wir untern.
Solange sie für den Enkel 'etwas gutes tun bzw sind' dann haben sie sozusagen ein Umgangsrecht.
Die Pflicht, den Enkel 'zu übernehmen', um die Eltern zu entlasten haben sie nicht.
Nein die Pflicht haben sie nicht
Rechte an einen Enkel haben gesetzl gesehen Keine Großeltern. Pflichten ebenfalls nicht.
Moralisch bzw menschlich gesehen sieht das anders aus. Aber das kann man kaum auslegen, inwieweit oder welcher Form.
ok, also is das alles eine frage der auslegung und der moral, hmmm, ok.....danke
Großeltern haben ein Umgangsrecht, und vor allem hat der Enkel ein Recht auf Umgang mit den Großeltern. Das ist von beiden Seiten einklagbar.
Bitterkraut du hast recht.
Jedenfalls solange sie für den Enkel darin einen 'Nutzen' darstellen.
Bei Großeltern, die sich jedoch nie um einen Enkel in irgendeiner Form interessiert haben besteht dieses nicht.
Großeltern haben keine Umgangspflicht.