UG Gründen und Wohnung kaufen.

4 Antworten

1. Da wird die Bank nicht mitspielen!
2. Welche steuerliche Vorteile meinst du?

Uups!
Dieser Thread ist ja ganz schön alt.
Habe ich übersehen.

  ich überlege ob ich gemeinsam mit meiner Freundin eine Eigentumswohnung kaufe. Wir müssten hierfür beide einen Kredit aufnehmen.

Die normale Lösung, wenn man das Geld nicht hat.

  Wir beide beantragen einen Kredit i. H. v. 1/2 des Wohnungswertes. Wir Gründen eine UG und zahlen die Gesamtsumme auf das UG-Konto ein.

Dann habt Ihr eine UG, die Eine Wohnung kauft.

    Die UG kauft die Wohnung und bekommt monatliche Mieteinnahmen von uns beiden.

Dann hat die UG Betriebseinnahmen.

   Die UG zahlt monatlich die Mieteinnahmen hälftig auf unsere beiden Konten aus und wir tilgen wiederum unsere Kredite.

Die UG hat keine Kosten, denn ihr habt ja das Geld als Stammeinlage in UG eingebracht.

Gleichzeitig sind die Auszahlungen an Euch, zumindest zumTeil, verdeckte Gewinnausschüttungen, weil vorher keine eindeutige Gewinnermittlung udn ein Ausschüttungsbeschluss vorlag.

Die UG muss Körperschaftsteuer zahlen udn ihr habt persönlich ncihts davon, ausser einer UG die Pleite ist, denn die hat einen  Buchgewinn, aber kein Geld, weil ihr das ja für die Darlehenstilgung braucht.

Wenn ihr die Wohnung einfach selbst kauft, ist es ein Vorgang, der steuerlich nicht relevant ist. Ihr zahlt dafür keine Steuer, ihr spart aber auch keine.

Wenn ihr eine UG dazwischenschaltet udn die oben genannten Fehler dabei nicht macht, kostet Euch das Konstrukt die Gründungskosten und die Unterhaltskosten der UG.

Es klappt einfach nicht, ausser das Ihr Geld vernichtet.

Zunächst folgendes: Die UG ist eine Mini GmbH mit beschränkter Haftung und wird im Handelsregister als juristische Person eingetragen. Das bedeutet, das diese juristische Person steuerpflichtig wird. Wenn die UG also das Haus kaufen würde, wäre Sie mit dem Kapitalzufluß als Sacheinlage nach der Abgabe der ersten Bilanz eine GmbH. Die UG muss genauso das Kapital erwirtschaften um die GmbH eintragung zu ermöglichen:

1. Die UG erleichert den Weg zur eigentlichen GmbH.

Sie ist schon eine GmbH, jedoch mit einem geringeren Stammkapital.. Würde mann eine UG mit einem Betrag, Einlage 50 % der Wohnung durchführen käme es zur GmbH Direkteintragung. Die Änderung des GmbH Gesetzes bitte durchlesen. Die UG ist keine eigenständige Unternehmensform wie GmbH zur OHG gesehen. Die Mini GmbH wird ohne HRA Nummeränderung zur GmbH, wenn die Bilanzen die notwendigen Kapitalvolumen erkennen lassen.

2. Fraglich ob die Bank die UG so finanzieren würde

Das steuerliche Chaos, die Gesellschafter nehmen 50 % Bar und 50 % Finanzierung. Die Frage ist, welche Sicherheiten die Bank verlangt für die 50 % der Finanzierung, da hier die private Haftung der Gesellschafter verlangt wird.

Folgende steuerlichen Aspekte sind abzufragen:

1. Einkommensteuer bei der UG

2. Grundsteuern der UG

3. Kapitalertragssteuer auf die Einlage 50%

4. Körperschaftssteuer

5. Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter

Zu 5:

Durch die Gründung eines Unternehens wird man Einkommensteuerpflichtig, das ist dem Arbeitgeber zu melden, er kann auch sagen das er dieses nicht wünscht, Unternehmerische Tätigkeit. (Er kann es sagen, nicht verbieten)

Also zu 1 und 4 gemeinsam:

Die UG muss Gewinne zunächst wie andere Unternehmen versteuern (Einkommensteuer). Die Gewinne nach Steuer werden am Jahresende verteilt und sind durch die Gesellschafter nochmals zu versteuern. Das bedeutet 2 lastige Steuerpflicht, wobei Gesellschafter mit festem Einkommen durch einen Arbeits- oder Angestelltenvertrag die Lohnsteuer angerechnet bekommen als Vorrauszahlung auf die Einkommensteuer die fällig sein könnte.

Eine Unternehmensgründung mit dem Ziel keine Gewinne zu erzielen wird das Finanzamt schwerlich mit machen.

@Camconsult

@camconsult

Wer professionell berät sollte wissen:

   Mini GmbH wird ohne HRA Nummeränderung zur GmbH

das GmbHs in HR B eingetragen sind.

   Kapitalertragssteuer auf die Einlage 50%

Kapitalertragsteuer nicht auf Einlagen, sondern auf Kapitalerträge gezahlt werden.

   Einkommensteuer bei der UG

Die UG/GmbH keine Einkommensteuer zahlt, sondern Körperschaftsteuer (die Gewinnsteuer von Körperschaften/Kapitalgesellschaften).

Durch die Gründung eines Unternehens wird man Einkommensteuerpflichtig

Einkommensteuerpflichtig wird man ggf. durch Geburt und spätestens mit der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland mit seinen gesamten Einkünften.

    Durch die Gründung eines Unternehens wird man Einkommensteuerpflichtig, das ist dem Arbeitgeber zu melden, er kann auch sagen das er dieses nicht wünscht, Unternehmerische Tätigkeit. (Er kann es sagen, nicht verbieten)

Die Beteiligung an einer GmbH ist keine unternehmerische Tätigkeit, sondern erst die Beteiligung an der Geschäftsführung einer GmbH an der man maßgeblich beteiligt ist. Der Arbeitgeber muss nur zustimmen, wenn man eine andere Anstellung annimmt, oder freiberuflich/gewerblich tätig wird.

   Die UG muss Gewinne zunächst wie andere Unternehmen versteuern (Einkommensteuer).

Sie muss Körperschaftsteuer auf die Gewinne zahlen.

Die Gewinne nach Steuer werden am Jahresende verteilt und sind durch die Gesellschafter nochmals zu versteuern.

Eventuelle Gewinne werden nicht verteilt, sondern die Gesellschafterversammlung kann (muss nicht) Ausschüttungen beschließen. Diese unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer.

Ach und einen haben wir wegen der Klarheit in Form von unsinniger Gestaltung noch vergessen: Verkauft die UG/GmbH in 100 Jahren die Wohnung, dann haben wir auch noch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Supi!

Jetzt aber die ernsthafteste Frage zu dieser Gestaltung: Wird man dadurch von dem jeweils im Amt befindlichen Bundesfinanzminister für das Bundesverdienstkreuz vorgeschlagen? Das würde mir dann als Argument eingehen!

Zusammenfassende Antwort aus den umfangreichen und zutreffenden Ausführungen von wfwbinder: "Schnapsidee".

Von den ausführlich beschriebenen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen: Gäbe es steuerliche Vorteile, die aus dem Vorgehen resultieren dann kann uns die Lebenserfahrung bereits lehren, dass das nicht der Fall ist. 1. Hätte man die Konstruktion bereits häufig gesehen. 2. Wäre eine Gestaltung zur reinen Erlangung von Steuervorteilen Liebhaberei.

Hier würde das Finanzamt aber vermutlich so viel Gefallen an der Sache finden, dass die Steuermehreinnahmen herzlich gern, wenn auch nicht dankend angenommen würden.