Übungsleiterpauschale und Gewerbeschein kombinierbar?

3 Antworten

Vielleicht hab ich deinen Gedankengang noch nicht richtig verstanden. Auf jeden Fall ist es so, "dass sich die nebenberufliche Tätigkeit von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzen muss. Das heißt, die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören. Weiterhin liegt eine nebenberufliche Tätigkeit nur dann vor, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt."  (Wikipedia)

Wenn du also vorhast, deine Tätigkeit für den Verein als Gewerbe zu betreiben und in Rechnung zu stellen, einen Teil davon aber als ehrenamtlich zu deklarieren und Steuervorteile zu bekommen, sehe ich das als unzulässig.

Danke. Es hat nichts mit ehrenamtlichkeit zu tun, es geht um ein sportstudio

@PCFreak61

Dann hat meiner Meinung nach die Übungsleiterpauschale dort überhaupt nichts zu suchen.

Zitat: "Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder
öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer
Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,  mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden."

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr.

Nun sage doch bitte, welche Sportstudio eine einrichtugn des öffentlichen Rechts, oder eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist.

Damit, dass Du in einem Sportstudio arbeitest, ist die Übungsleiterpauschale ohnehin nicht für Dich relevant.

Übungsleiter sind Ehrenamtler, die meist im gemeinnützigen Rahmen arbeiten. 

Danke aber ich habe nicht nach einer Definition gefragt..

@PCFreak61

Warum sind Definitionen wichtig? Ein Gewerbe ist auf Gewinnerzielung ausgelegt. Die beiden Sachverhalte widersprechen sich. Das kann man ableiten. Das Finanzamt deiner Wahl wird dich gerne umfassend dazu informieren.