Überstundenzuschläge bei Zeitarbeitsfirma, ja oder nein?

1 Antwort

Zuschläge werden nur dann gezahlt, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart worden sind oder wenn ein anzuwendender Tarifvertrag sie vorschreibt.

Für den Leiharbeit gibt es 2 Tarifwerke: DGB mit der Verband BZA und mit dem Verband iGZ.

Ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung oder ohne Anwendung eines Tarifvertrags muss der Arbeitgeber keine Zuschläge zahlen.

Wird ein Tarifvertrag angewendet, gilt nach dem Manteltarifvertrag DGB - BZA § 7.1:

Zuschlagspflichtig sind die vollen Arbeitsstunden, durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Mitarbeiters nach § 2/§ 3 in einem Monat um mehr als 15% überschritten wird. Der Zuschlag beträgt 25% des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages.

Nach dem Manteltarifvertrag DGB - iGZ § 4.1.2. gilt:

Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden, 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden, 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden, 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.

Eine Kommentierung zu den Regelungen findest Du in der Broschüre *"Kommentierung Tarifverträge Zeitarbeit - DGB/BZA und DGB/iGZ (2010 – 2013)" auf Seite 37 unter diesem Link: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCAQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.bzatarif.com%2Ftariftabellen%2Fverdi_bza_igz_kommentierung.pdf&ei=L3bXU-zRIOfnywOj84LQBg&usg=AFQjCNGKLu2YvQjHzea_5hB5Bq7o-DHESg&bvm=bv.71954034,d.bGQ