Überstunden wurden Schwarz ausgezahlt, droht mir eine Strafe?

7 Antworten

Ja - selbstverständlich. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.

Welche Strafe? In der Regel doppelt soviel an STRAFE ... Spende meinetwegen an Asylantenheime oder so.

Dann bleibt aber immer noch die Steuerschuld^^

Dem Arbeitgeber droht eine Strafe und dies, so könnte man sagen, in doppelter Form.

Auf der einen Seite wird Deine Nettoauszahlung auf brutto umgerechnet und ihm die Sozialversicherung berechnet, was dazu führen wird, dass er die entsprechenden Nachzahlungen leisten muss. Auch für die Lohnsteuer.

Ausserdem wird er wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Vorschriften bei der Sozialversicherung und der Steuer entsprechende Bußgelder auferlegt bekommen.

Du kannst auch eine, aber eher kleine Strafre erwarten, weil es natürlich das kassieren von Schwarzlohn war.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Und natürlich ggf. die Nachzahlung der Steuern & Sozialversicherungsbeiträge

@bnutzinger

Sozialversicherung nicht, aber in der Lohnsteuer ist er mit dem Arbeitgeber ist er als Steuerschuldner neben dem Haftungsschuldner Gesamtschuldner.

@Dekkert

Tatsächlich? Kategorisch keine Sozialversichungsbeiträge?

Immerhin hat er ja effektiv mehr als 450€ verdient und wäre somit Sozialversicherungspflichtig. Können die Beiträge nicht nachgefordert werden?

@Dekkert

Ok. Danke für die Info!

@Dekkert

Da wäre ich vorsichtig.

Die Beiträge werden in einem Fall wie dieser Frage, nach dem tatsächlich ausgezahlten Betrag hochgerechnet und der Arbeitgeber muss erstmal zahlen. Über Rückforderungsansprüche an den Arbeitnehmer wird danach entschieden, das interessiert die Sozialversicherung nicht.

@wfwbinder

Rückforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer? Das ist eine andere Baustelle, eine zivilrechtliche. Bekannt sind mir solche Rückforderungsansprüche nicht. Natürlich sind extreme Konstellationen denkbar.

Hat etwa der Arbeitnehmer bewusst und gar führend an der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen mitgewirkt, dann ist er strafrechtlich Mittäter. Das mag einen zivilrechtlichem Anspruch des Arbeitgebers auslösen.

Wenn er nur untätiger Nutznießer der Arbeitgeberverfehlung war, habe ich zivilrechtlich meine Zweifel. Selbst ein entsprechender Vertragspassus im Arbeitsvertrag mag unwirksam sein.

Wenn du mehr weißt, nur her damit.

@Dekkert

Du schriebst:

Ich hatte die Frage vor kurzem auf einem Seminar. Es gibt keine Vorschrift, nach der Sozialversicherung von dem Arbeitnehmer zu zahlen ist.

Wenn Die Rentenversicherung, oder Krankenversicherung eine Prüfung macht, werden die Punkte festgestellt und es zahlt der Unternehmer, er wird geprüft, er bekommt den Bescheid, nicht der Arbeitnehmer.

Richtig ist, das grundsätzlich natürlich der Arbeitnehmer der Schuldner der Abzugsbeträge (Lohnsteuer udn Sozialversicherungsbeiträge) ist aber dort wo Beträge ausgezahlt wurden und eben diese Beiträge falsch ermittelt wurden, werden die eben als Nettogehalt/-lohn behandelt und die Beiträge hochgerechnet.

Das passiert auch bei Scheinselbständigkeit, was für die Auftraggeber/Arbeitgeber eben dann sehr teuer wird.

Ob und in welchem Umfang sich der Arbeitgeber schadlos halten kann und Rückforderungsansprüche hat, bleibt dann dem Zivilrechtsweg überlassen.

@wfwbinder

Prüfungen werden von den Rentenversicherungen turnusgemäß gemacht.

Eine Prüfung durch die Krankenversicherung habe ich nicht mehr erlebt, seit die Rentenversicherung dafür zuständig ist.

Wo der Arbeitnehmer Schuldern der Sozialversicherung ist, habe ich schon nicht finden können.

Im Steuerrecht ist der Arbeitnehmer §38 II EStG Steuerschuldner.

Die Haftungsschuldnerschaft des Arbeitgebers ist im 42d EStg geregelt.

Ich hatte dich gebeten, für eine Schuldnerschaft des Arbeitnehmers für Sozialversicherung eine Vorschrift zu benennen.

Richtig ist, das grundsätzlich natürlich der Arbeitnehmer der Schuldner der Abzugsbeträge (Lohnsteuer udn Sozialversicherungsbeiträge) ist ...

Nein, das ist nicht richtig. Es sei denn, du weist mir das Gegenteil nach durch Angabe eines Äqivalentes zu dem 38II EStG.

Ersetze dein "natürlich" durch einen Paragraphen, und alles ist in Ordnung.

@wfwbinder

Inwieweit der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, ist keine zivilrechtliche Frage, sondern im Sozialgesetzbuch geregelt.

§ 28g SBG IV:

1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

Nur für die letzten drei Monate ist eine Rückforderung zulässig, darüber hinaus nur dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. seine Unterlagen nicht beim Arbeitgeber abgegeben hat und dieser die Beiträge gar nicht richtig berechnen konnte.

Bei Schwarzarbeit liegt aber eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor, daher ist eine Nachforderung von mehr als 3 Monaten ausgeschlossen.

@Dekkert
Hat etwa der Arbeitnehmer bewusst und gar führend an der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen mitgewirkt, dann ist er strafrechtlich Mittäter. Das mag einen zivilrechtlichem Anspruch des Arbeitgebers auslösen.
Wenn er nur untätiger Nutznießer der Arbeitgeberverfehlung war, habe ich zivilrechtlich meine Zweifel. Selbst ein entsprechender Vertragspassus im Arbeitsvertrag mag unwirksam sein.

Zivilrecht ist hier außen vor, da es eine Regelung im SGB gibt - §28g (3) SGB IV. Rückforderung ist grundsätzlich auf die letzten drei Monate beschränkt.

Wie du richtig schreibst, wäre ein anderslautender Passus im Arbeitsvertrag nichtig, denn es gilt §32 SGB I:

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

@wfwbinder
Richtig ist, das grundsätzlich natürlich der Arbeitnehmer der Schuldner der Abzugsbeträge (Lohnsteuer udn Sozialversicherungsbeiträge) ist

Hier liegst du leider falsch. Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle ist immer der Arbeitgeber. Dieser hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Recht auf Abzug des Arbeitnehmeranteiles vom Lohn - wenn er sich die nicht holt bzw. nicht einbehält, ist er selber Schuld. Der Arbeitnehmer wird gegenüber der Krankenkasse niemals zum Beitragsschuldner

@Spezialmann

Nicht ganz, der Arbeitgeber ist sozusagen der Drittschuldner. Er zieht die Beiträge ab und muss sie abführen. Die Beiträge sind aber Beiträge des Arbeitnehmers, er ist der Beitragspflichtige, dem sie abgezogen werden. Deshalb kann der Arbeitgeber ja auch Beiträge die abzuziehen vergessen wurden, unter Umständen nachfordern.

@Spezialmann

Klasse! Das wollte ich wissen. Danke. Ein Anspruch des AG an den AN.

@wfwbinder

Deswegen schrieb ich ja „gegenüber der Einzugsstelle“. Hier ist der Arbeitnehmer niemals Beitragsschuldner, die Krankenkasse wendet sich immer an den Arbeitgeber. Im Innenverhältnis schuldet der Arbeitnehmer natürlich seinen Teil dem Arbeitgeber, der ihn aber auch nur durch Abzug vom Lohn erhalten darf.

In der Regel wird bei Steuer- und Beitragshinterziehung nur der Arbeitgeber bestraft, da nur er gegen Pflichten verstoßen hat. Die Annahme von Schwarzlohn selbst ist keine Straftat.

Dir könnte dann eine Strafe drohen, wenn du Leistungen beziehst (z.B. Hartz 4) und zu wenig Einkommen angegeben hast. Das ist Betrug, §263 StGB.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Steuerhinterziehung.

Bekommst Du noch Geld vom Amt sieht es noch schlechter aus.