Überstunden und Resturlaub abfeiern oder auszahlen lassen? Was macht mehr Sinn nach einer Kündigung?

6 Antworten

Urlaubsansprüche sind nur dann abzugelten, wenn sie aus (wirklich) dringenden betrieblichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden können (Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 Abs. 4).

Mit anderen Worten: Dieser Urlaub soll in der Kündigungsfrist genommen werden!

Was die Überstunden angeht, so ist das ein Frage der arbeitsvertraglichen (oder tarifvertraglichen) Regelung oder - falls es die nicht gibt - der Entscheidung des Arbeitgebers (möglichst in Abstimmung mit Dir).

Was "erhöhte" Abzüge bei der Entgeltung des Urlaubsanspruch angeht, so hat Schweissmaster ja schon darauf hingewiesen, dass sich diese durch die Lohnsteuer-/Einkommensteuererklärung für 2015 ausgleichen.

Wenn Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung länger als 6 Monate bestanden hat, hast Du übrigens Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub für 2015 (BUrlG § 4 in Verbindung mit § 5), mindestens aber - sofern es eine vertragliche Regelung zu einer anteiligen Urlaubsberechnung gibt - auf den gesamten gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche Montag bis Freitag, 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche usw.).

Ich habe bei der Firma wo ich jetzt bin meine Lehre gemacht, diese habe ich jetzt Anfang des Jahres am 26.01.2015 um ein halbes Jahr vorzeitig beendet. Seit dem 27.01.2015 bin ich in der Firma fest angestellt. Wenn zum 31.8.2015 kündige habe ich ein Recht auf den ganzen Urlaub? Versteh ich das richtig ? Muss die Firma mich da nicht drauf hinweisen ?
Mit freundlichen Grüßen

@He1senberg

Versteh ich das richtig ?

Ja!

Wenn es im Arbeits- oder einem anzuwendenden Tarifvertrag keine Bestimmung zur anteiligen Berechnung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende gibt (unterjähriger Austritt), dann hast Du Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub im Kalenderjahr (bereits genommene Tage sind natürlich abzuziehen).

Wenn Du einen Urlaubsanspruch hast, der höher ist als der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage Montag bis Samstag), und es gibt eine solche Vereinbarung zur anteiligen Berechnung, dann darf der anteilige Urlaub aber nicht geringer ausfallen als der gesetzliche Mindesturlaub.

Da Du mit der Dauer Deines Arbeitsverhältnisses in diesem Betrieb bei Beendigung zum 31.08. die Voraussetzungen erfüllst, besteht Dein Urlaubsanspruch entsprechend diesen Erklärungen.

Kurz zur Erklärung der in meiner Antwort genannten §§ 4 und 5:

§ 4 bestimmt die Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss mehr als 6 Monate bestanden haben, damit man erstmalig den vollen Urlaubsanspruch hat.

§ 5 zählt die drei Fälle auf, in denen nur Teilurlaub zu gewähren ist (- wenn man in einem Kalenderjahr weniger als 6 Monate im Betrieb arbeitet, z.B. Arbeitsbeginn 15.07., - wenn man bei Ausscheiden weniger als 6 Monate im Betrieb war, - wenn man bei Ausscheiden zwar länger als 6 Monate im Betrieb war, aber in der ersten Jahreshälfte ausscheidet); diese drei Fälle treffen auf Dich nicht zu, da Du länger als 6 Monate im Betrieb bist und in der 2. Jahreshälfte ausscheidest; demnach erfüllst Du nicht die Bedingungen zur Gewährung von lediglich Teilurlaub, sondern hast vollen Urlaubsanspruch!

Das ist übrigens allgemeine Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.

@Familiengerd

Ergänzung:

Muss die Firma mich da nicht drauf hinweisen ?

Nein, denn es handelt sich um ein Recht Deinerseits, dem nicht eine entsprechende Pflicht des Arbeitgebers andererseits gegenüber steht.

Dazu kommt, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf den vollen Urlaub zur Folge hat, dass man dann in diesem Kalenderjahr keinen Anspruch mehr gegen einen Neuen Arbeitgeber hat, weil das Gesetz Doppelansprüche ausdrücklich ausschließt.

Der Fall des "neuen Arbeitgebers"  trifft ja aber für Dich nicht zu, wenn Du wieder "die Schulbank drücken" bzw. Dich weiterbilden willst.

Besprich das rechtzeitig mit deinem Arbeitgeber. Er allein entscheidet, ob er dir die Urlaubstage vergütet oder ob du sie "abfeiern" musst.

Er allein entscheidet, ob er dir die Urlaubstage vergütet oder ob du sie "abfeiern" musst.

Das ist falsch, denn das ist nicht in das beliebige Entscheiden des Arbeitgebers gestellt.

Die Urlaubstage dürfen nur dann abgegolten werden, wenn sie aus tatsächlich dringenden betrieblichen Gründen schlicht und einfach nicht genommen werden können!

@Familiengerd

Sicher hast du recht, aber es geht doch hier um Resturlaubstage wegen einer Kündigung. Der Chef entscheidet dann schon, ob wegen einer Arbeitsplatzübergabe oder restlicher Arbeiten noch Urlaub gewährt werden kann oder ob der Urlaub abgegolten wird.

@BarbaraAndree

ob wegen einer Arbeitsplatzübergabe oder restlicher Arbeiten noch Urlaub gewährt werden kann oder ob der Urlaub abgegolten wird

Selbstverständlich sollte man "vernünftig" mit einander umgehen.

Aber streng genommen sind "Arbeitsplatzübergabe" und "restliche Arbeiten" absolut keine rechtlich legitimierenden Gründe zur Verweigerung von Resturlaub während der Kündigungsfrist; das sind keine "dringenden" betrieblichen Gründe; bei Erkrankung muss der Arbeitgeber schließlich aus "klar kommen"!!

@Familiengerd

Alles richtig, und "streng genommen" hast du sicher auch hier recht. Leider sieht die Praxis oft anders aus - ichs habe es selbst im Büro erlebt, wie verfahren wurde, nur um den Resturlaub nicht abzugelten.

@BarbaraAndree

nur um den Resturlaub nicht abzugelten

Dann muss er ja wohl genommen worden sein - trotz "Arbeitsplatzübergabe oder restlicher Arbeiten"!

Oder war das jetzt nur ein "Verdreher"?

Bei der der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr für das Jahr 2015, kriegst du einiges wieder weil du ja nur bis Sept. Dann gearbeitet hast, die monatlichen Angaben in Bezug auf das Jahr, (voraussichtliches Jahresgehalt) berechnet werden. ich würde auf jeden Fall abfeiern um noch etwas Zeit für sich zu haben- und man sich vorbereiten kann auf die Weiterbildung-

Du bist zu misstrauisch.

Wo ist hier "Misstrauen" -und was hat das mit der Frage zu tun?!?!

Besprich das mit deinem Chef, es kann möglich sein, dass du genau diese Tage vor Arbeitsende nehmen kannst. sollte es aus betrieblicher Sicht nicht möglich sein, so müssen Sie ausgezahlt werden, unabhängig davon was du willst.