Überstunden mit Klasse 6 statt Klasse 1 ausgezahlt

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mit der Kündigung hat der Mitarbeiter alles getan, was notwendig ist. Das Arbeitsverhältnis endet und somit müssen auch noch etwaige Überstunden in die Abrechnung gehen.

Somit sollte hier in meiner Welt eine Korrekturabrechnung erfolgen. Die Überstunden sind im Zeitraum entstanden, wo dem Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuerklasse zur Verfügung gestanden hat.

Dieses zu verwehren ist doch nur eine Spielerei, um dem ausgeschiedenen Mitarbeiter zu verärgern.

Anders wäre es durchaus, wenn es nach der Kündigung noch zum Arbeitsgericht gegangen wäre, um im Nachhinein eine Abfindung zu erstreiten. Diese wäre dann korrekt auf der Steuerklasse 6 abzurechnen.

Unabhängig davon ist es jedoch korrekt, das man sich das Geld über den Einkommensteuerjahresausgleich wiederholen kann.

Woher soll Dein Ex- Arbeitgeber wissen, ob Du nicht ab Dezember einen neuen Arbeitgeber hast?

Und daher geht er auf Nummer sicher, denn in einem Monat kann man nicht von 2 Arbeitgebern nach Steuerklasse 1 versteuert werden.

Es gibt aber einen Weg: Wenn Du mit Deinem Arbeitgeber friedlich auseinander gegangen bist, könnte er die Gehaltsabrechnung November korrigieren und die Überstundenvergütung mit erfassen.

Wenn das Lohnbüro allerdings schnell war und dich abgemeldet hat (Sozialversicherung) und auch schon die elektronische Steuererklärung abgesandt hat, ist der November nicht mehr korrigierbar, und der Arbeitgeber hat die einzig mögliche Variante gewählt.

ja, das ist richtig..... und hat damit zu tun, dass du dich nicht vorher drum gekümmert hast....

aber..... du bekommst ein Großteil zurück, wenn du deine einkommensteuererklärung

für 2014 gemacht hast...

Habe ich keine Chance mehr, dort noch was zu drehen?

@sodmg12345

Nein, da gibt es nichts, was man 'drehen' könnte.

@PatrickLassan

Ich sehe das hier ein Stück weit anders...

Mit der Kündigung hat der Mitarbeiter alles getan, was notwendig ist. Das Arbeitsverhältnis endet und somit müssen auch noch etwaige Überstunden in die Abrechnung gehen.

Somit sollte hier in meiner Welt eine Korrekturabrechnung erfolgen. Die Überstunden sind im Zeitraum entstanden, wo dem Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuerklasse zur Verfügung gestanden hat.

Dieses zu verwehren ist doch nur eine Spielerei, um dem ausgeschiedenen Mitarbeiter zu verärgern.

Anders wäre es durchaus, wenn es nach der Kündigung noch zum Arbeitsgericht gegangen wäre, um im Nachhinein eine Abfindung zu erstreiten. Diese wäre dann korrekt auf der Steuerklasse 6 abzurechnen.

Unabhängig davon ist es jedoch korrekt, das man sich das Geld über den Einkommensteuerjahresausgleich wiederholen kann.

Steuerklasse 1 geht nur einmal ....

wenn Du also einen neuen Arbeitgeber hast rechent der nach Steuerklasse 1 ab uind der andere kann nur nach Steuerklasse 6 abrechnen ...