Überstunden laut Dienstplan trotz Krankheitsfall

6 Antworten

Wie kommst du darauf, das du für Überstunden bezahlt werden sollst, die du nicht geleistet hast. Nur weil sie im Dienstplan stehen, heißt es nicht, das du sie auch gezahlt bekommst.

Überstunden werden bei uns gutgeschrieben, diese werden mit Freizeitausgleich abgegolten, nur Zuschläge werden gezahlt!

@euk51

Na dann bekommst du halt weniger Freizeitausgleich.

Nur weil sie im Dienstplan stehen, heißt es nicht, das du sie auch gezahlt bekommst.

Das ist falsch!

Selbstverständlich ist nach dem zu bezahlen, was im Dienstplan steht - also einschließlich vorgesehener Überstunden!

Im Übrigen ist das auch eine tolle Logik: Die normalen Arbeitsstunden hat er auch nicht geleistet. Soll er die ebenfalls nicht bezahlt bekommen?!?

Die Verpflichtung zur Bezahlung/zum Ausgleich der Überstunden ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1!

Was der keulenmann schreibt, gilt für einen BAT im öffentlichen Dienst. Wenn das für euch zutrifft ... ist die Seite nicht schlecht. Scroll man ein bißchen, da erfährst du noch mehr. Kann aber auch sein, daß ihr gar nicht in Anlehnung an den BAT arbeitet.

Es kommt auch drauf an, wann dieser Dienstplan erstellt wurde.

Nehmen wir mal an, deine Chefin hat noch Gelegenheit, ihn zu ändern. Du schreibst "würde ich 2 Wochen krankgeschrieben" - klingt also nach Zukunft. Dann kann/darf sie den Dienstplan noch ändern.

Wenn du dich verschrieben hast und der Plan so bestand, als du krank warst, sind deine Überstunden mit dabei. Andersherum wäre, wenn du in dieser Zeit mit einem Freizeitausgleich bedacht worden wärest, der Ausgleich auch gegeben, die Überstunden also weg. Das könntest du als Argument anbringen, denn für sie positiv ausgelegt würde diese Regelung ja sicher gelten!

Gruß S.

Was der keulenmann schreibt, gilt für einen BAT im öffentlichen Dienst.

Die von keulenmann genannte Seite hat mit "BAT im öffentlichen Dienst" doch überhaupt nichts zu tun!

@Familiengerd

Brauch ich mich jetzt schon nicht selber rechtfertigen! Danke dafür!!!

@Familiengerd

Stand aber so im Text der Seite. Muss ich suchen ...

Gruß S.

@Sirius66

Ansonsten hab ich doch niemandem widersprochen - also beruhigt euch ...

@Sirius66

AUS DEINEM LINK - nur ERLESEN ... Kommentar der BlogRedaktion

Freizeitausgleich im Krankheitsfall Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat. (BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)

  1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.

  2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.

Ich habe halt angenommen, dies ist die Grundlage ... ist ja nichts Schlimmes passiert ... es geht ja auch nicht um OBI - oder?

@Sirius66
ist ja nichts Schlimmes passiert

Da hast Du selbstverständlich Recht! :-)

Es sollte nur klar gestellt sein, dass das BAG hier zu einer speziellen Frage Blick auf den BAT geurteilt hat (vor fast 30 Jahren).

Der hier zur Frage diskutiert Anspruch besteht aber unabhängig von einer tariflichen Regelung, sondern entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 Abs. 1.

Also - nichts für ungut! :-)

keulenman hat mit dem Link ja schon die richtigen Informationen gegeben.

Selbstverständlich sind auch die nach Dienstplan vorgesehenen Überstunden auszugleichen (Entgeltung oder Freizeit).

Das ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk.: gemeint sind die Zeiträume wegen unverschuldeter Krankheit und Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Mit der "maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" ist in Deinem Fall - also der Arbeitszeiteinteilung laut Dienstplan - die Arbeitszeit gemeint, die Du entsprechend dem Dienstplan hättest leisten müssen; und wenn der Dienstplan Überstunden vorsah, gilt das auch für diese.

Überstunden würden nur dann bei Erkrankung nicht berücksichtigt, wenn es im Betrieb z.B. keine Dienstplaneinteilungen gibt und Du nur gelegentlich Überstunden leisten würdest, die dann bei der Ermittlung Deines durchschnittlichen Entgelts für die Berechnung der Entgeltfortzahlung außer Betracht blieben (§ 4 Abs. 1a, 1. Halbsatz).

Ich denke mal es kommt ganz drauf an was im Kollektivvertrag steht bzw. in deinem Dienstvertrag. Normalerweise gilt aber das Ausfallprinzip, bedeutet dem Dienstnehmer steht auch im Falle einer Verhinderung, also Urlaub oder Krankheit, das Entgelt zu das er bekommen hätte, wäre er nicht verhindert gewesen. Somit auch Überstunden und Zuschläge.

Welche Vergütung steht mir im Krankheitsfall zu?

Grundsätzlich gilt, „Krank ist wie gearbeitet“

Es sind die Zeiten gutzuschreiben wie ich nach Dienstplan gearbeitet hätte.

Das heißt, es sind die auch geplanten Überstunden und Zuschläge zu vergüten, bzw. dem Freizeitkonto gutzuschreiben.

http://obi-verdi.blogspot.de/2012/03/dienstplan-und-arbeitszeit-alles-was.html

... aber sicher doch! :-)