Überschuss aus Sonderumlage ohne WEG-Beschluss in die Instandhaltungsrücklage?

3 Antworten

nein. Wenn nicht die ganze SU verbraucht wurde muss sie wieder ausgezahlt werden, sofern kein Beschluss vorliegt, wie mit dem Überschuss umgegangen wird. Selbst wenn dieser Beschluss vorliegt, aber nicht alle ET die SU gezahlt haben werden diese mit der Zuführung zur Rücklage bevorzugt. Weil, wenn das Geld in der Rücklage ist, ist es nicht mehr einem ET zuzuordnen.

mapewe 
Fragesteller
 20.09.2011, 11:09

Wenn der Zweck für eine Sonderumlage im ganzen oder zum Teil entfallen ist, muss der überschüssige Teil ohne weitere Weisung der Eigentümergemeinschaft ohne Verzug rückerstattet werden. Das erscheint mir sinnvoll und logisch. Eine gesetzliche Vorgabe, wie mit dem Überschuss einer Sonderumlage ohne Vorlage eines Beschlusses vorzugehen ist, gibt es aber wohl nicht.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Nein.

Wenn eine WEG einen Beschluss über eine Massnahme fasst und als Finanzierungsart die Sonderumlage (SU) beschließt, muss zunächst jeder Wohnungseigentümer die volle SU erbringen. Kommt es dann in der Folge zu keiner Massnahme oder wie in deinem Beispiel zu einer geringeren Ausführung, dann ergibt dies zunächst einen Überschuss. Dieser Überschuss ist mit der nächsten Hausgeldabrechnung abzurechnen. Je nachdem wie die WEG dann beschließt, wird die Abrechnungsspitze (sofern positiv) an die Wohnungseigentümer ausbezahlt, oder der Rücklage zugeführt. Hierzu bedarf es eines Beschlusses.

Dein Verwalter hat offenbar das BGH Urteil vom 04.12.2009 noch nicht verinnerlicht, oder was noch schlimmer wäre, nicht verstanden. Das Festgeldkonto oder fälschlich Rücklagenkonto stellt bestenfalls die gesamte Rücklage dar, kann aber auch nur einen Teil der Rücklage darstellen. Denn die Rücklage ist die Mittelherkunft (Passiva) und Konten wie das Festgeldkonto, Girokonto, Forderungskonto oder Heizölbestandskonto sind die Mittelverwendung (Aktiva). Unter Umständen kann die Rücklage also alle vorgenannten Konten zusammen darstellen.

Tabaluga1961  19.09.2011, 21:54

im 1. Absatz bin ich bei dir. Ich sehe aber nicht zwingend die Verquickung mit dem 2. Absatz.

Immofachwirt  20.09.2011, 09:57
@Tabaluga1961

Wie du weißt hat der BGH in dem zitierten Urteil die Behandlung der Rücklage deutlich gemacht.

Insbesondere hat er nochmal klar gestellt, dass die Rücklage nicht nur aus dem üblichen Festgeldkonto bestehen muss, sondern auch als Guthaben auf dem Girokonto verbleiben kann. Das wird bei einer Sonderumlage die nicht vollständig ausgekehrt wurde der Fall sein. Ob nun der Verwalter diesen Betrag auf dem Girokonto beläßt, oder auf das Festgeldkonto überweist, spielt im Bezug auf die Rücklage überhaupt keine Rolle.

Der Transfer, wie der User schreibt, findet also entweder durch den Wirtschaftsplan (Zuführung zur RL), als Ausweis in der Jahresabrechnung (Sonstige Erlöse zur RL), oder aber durch Beschluss statt. Die schlichte Umbuchung von Giro- auf Festgeldkonto ist zurecht vom BGH als Umbuchung und nicht als Zuführung erkannt worden.

So ist das mit den Zuführungen und Entnahmen bei der Rücklage. Überschuß rein ohne Beschluß, wenn dann wieder raus was muß, nur mit Beschluß!

mapewe 
Fragesteller
 19.09.2011, 21:00

Ist das irgendwo verbindlich geregelt ?

Es wurde eine Sonderumlage erhoben, die einen ganz bestimmten Zweck hatte, nämlich das Dach zu sanieren und nicht die Instanhaltungsrücklage aufzustocken. Es will mir nicht recht einleuchten, dass die Verwaltung zweckgebundene Gelder ohne Beschluss einfach in die Instandhaltungsrücklage stecken kann.

schelm1  19.09.2011, 21:09
@mapewe

Was denn sonst ohne einen anderslautenden Beschluß? Der Verwalter darf nicht anders handeln! Die WEG kann ihn jedoch im nächsen Termin anders anweisen; nur dazu bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses und nicht solcher Fragen wie er Ihren! Lesen Sie selber die Kommentierungnen des WEG, dann sind Sie schlauer!

Immofachwirt  19.09.2011, 21:32

Sorry Schelm1, aber diese alte Verwalterpraxis und tw. Rechtsprechung ist nicht korrekt. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 4.12.2009 (V ZR 44/09) deutlich klargestellt.

http://www.google.com/search?btnG=1&pws=0&q=BGH+Urteil+V+ZR+44%2F09

Tabaluga1961  19.09.2011, 21:52
@Immofachwirt

da hast du aber das Falsche verlinkt.

Aber ich kann schelm auch nicht zustimmen.

Immofachwirt  20.09.2011, 10:02
@Tabaluga1961

Der erste Treffer ist zum downloaden, bzw. kann man ihn in der Schnellansicht lesen. Da ist dann das Urteil hinterlegt.