Übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer)?
Ich habe gelesen, das man bei ALG II auch die Kosen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer), übernimmt. Allerdings sind diese auf meinem Leistungsbescheid nicht angegeben.
Das Jobcenter sagt auch, das die Kosten nicht übernommen werden.
Was ist denn richtig?
Vielen Dank für eure Antwort
3 Antworten
Zu den vorgenannten Ausgaben gehören:
• Schuldzinsen, soweit sie mit dem Hausgrundstück i n unmittelbarem Zusammenhang stehen (Leibrenten als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstücks sind nicht zu berücksichtigen),
• Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
Quelle und mehr https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Gesundheit_Soziales/JobCenter_Hamm/Dokumente/Paragr_22__KdU_Hauseigentum.pdf
Es ist denkbar, dass die Grundsteuer nicht übernommen wurde, weil diese ja als Jahresbeitrag erhoben wird. Nur wenn jetzt schon abzusehen ist, dass du das komplette Jahr hilfsbedürftig bist, wäre die Übernahme obligatorisch.
In anderen Fällen (z. B. bei Pflegebedürftigkeit und Heumunterbringung) leistet das Sozialamt vorschussweise, und lässt eine Grundschuld in die Immobilie des Hilfsbedürftigen eintragen.
Wenn deine Hilfsbedürftigkeit nur "vorübergehend" ist, wäre diese Vorgehensweise durchaus sinnvoll
Ich kann das nicht durch Fakten belegen, aber es wäre der Versuch einer Erklärung
"Wohnungs- und Hauseigentum
Bei Eigentumswohnungen können zu dem Grundsteuer, Schornsteinfeger etc. übernommen werden. Das heißt, dass bei Wohneigentum zählen zu den Nebenkosten Kreditzinsen für den Wohnungsbaukredit, Grundsteuer, Gebäudeversicherung sowie die üblichen auch bei Mietwohnungen anfallenden Kosten (Wasser, Müll, Straßenreinigung etc.). Auch Instandhaltungskosten (im wörtlichen Sinne) werden übernommen, allerdings nicht pauschal, sondern nur auf Einzelantrag.
Kredittilgungsraten werden nicht anerkannt."
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659698610ae1803.php
Und das wird wirklich gemacht - weiß ich von einer Bekannten.
... und wenn sie sich rechtswidrig anders verhalten, legst du Widerspruch ein. Nach 3 Monaten hast du ein Anrecht auf einen Widerspruchsbescheid, kommt der nicht, kannst du doch - kostenfrei - an das zuständige Sozialgericht mit einer Untätigkeitsklage wenden (google für Muster anwerfen).