Übernahme von Küche und Boden in der neuen Wohnung

8 Antworten

dafür reicht jede beliebige schriftliche Form in der Käufer und Verkäufer unverwechselbar (am besten mit Wohnanschrift und Geburtsdatum) das Datum, eine zuteffende Beschreibung des Kaufgegenstandes, der vereinbarte Preis und die Unterschriften beider am Geschäft beteiligten Personen festgehalten sind.

Zusätzlich kann man die Zahlungsform festhalten: Z.B. der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von EUR xyz wurde in bar an den Verkäufer übergeben.

Das Schriftstück betitelt man am besten als "Privater Kaufvertrag" über ....

Kannst du die Küche bei einem späteren Umzug mitnehmen? Den Boden ja sicherlich nicht! Der Vormieter soll doch dem Vermieter die Sachen überlassen, bzw. verkaufen!

DH!!

Hallo, Der Boden ist fester Bestandteil, also unbeweglicher Teil der Mietfläche. Da musst Du nichts machen. Die EBK sollte im Vertrag aufgeführt sein. Denn, falls etwas defekt ist muss der Vermieter Ersatz leisten, da die Küche Teil des Mietobjektes wäre.

FALSCH. In allen Teilen.

Google doch mal danach.

Oder Du bittest den Vormieter, einen solchen Vertrag aufzusetzen.

Enthalten sein sollte, was genau verkauft wird und daß der Vormieter Eigentümer dieser Dinge ist (damit auch später klar ist, daß davon bestimmt nichts dem Vermieter gehört, z.B.). - Im Übergabeprotokoll für die Wohnung sollte später auch stehen, daß das Deine Sachen sind...

Dann sollte drin stehen, in welchem Zustand die Gegenstände sind ("neuwertig", evtl. Defekte...). Das ist für Dich wichtig. Wenn der Verkäufer was (arglistig) verschweigen sollte, wäre er haftbar. Nicht, daß Du einen defekten Herd kaufst, z.B.

Natürlich sollte auch der Preis drin stehen, und wann oder bis wann Du das bezahlt haben mußt (z.B. bei Übergabe der Wohnung...).

Noch was:

Beim Bodenbelag solltest Du darauf achten, in welchem Zustand der Vormieter die Wohnung übernommen hat.

Normalerweise würde er die Wohnung in dem Zustand zurückgeben müssen, in dem er sie übernommen hat. Du kaufst mit dem Parkett diese Verpflichtung sozusagen mit. Das bedeutet: Du mußt vorab mit dem Vermieter eine Regelung treffen, was dann für Deinen Auszug gelten soll.

Für den Boden würde ich nicht viel bzw. gar nichts geben, denn du musst bedenken, dass er den eh nicht mitnehmen kann und den Aufwand für's Rausnehmen (inkl. Küche abbauen) spart. Du solltest dir aber bestätigen lassen, dass das Parkett schwimmend verlegt und nicht verklebt ist, denn du bist nachher derjenige, der es wieder rausnehmen muss, wenn du mal ausziehst. Falls es verklebt ist, solltest du abwägen, ob du nicht doch lieber einen anderen Boden willst.