TÜV trotz nich funktionierender Rückleuchte?

2 Antworten

Alle Beleuchtungen die verbaut sind müssen in Funktion sein ohne kein TÜV oder ausbauen 

Lichttechnik.
Nach §§ 49a - 54 StVOZ // 93/92 EWG

Bremsleuchten:
vorgeschrieben, nach StVZO
erst ab EZ 1. Januar 1988
Anzahl: 1, nach EG auch
2 zulässig
Anbaulage: mittig
in der Höhe: Unterkante (UK)
min. 250 mm (nach StVZO min.
350 mm), Oberkante (OK) max.
1500 mm
Schlussleuchten:
vorgeschrieben
Mindestanzahl: 1 oder 2
Anbaulage: mittig
in der Höhe: UK min. 250 mm,
OK max. 1500mm
Rückstrahler:
vorgeschrieben, nicht dreieckig
Mindestanzahl: 1 oder 2
in der Höhe: UK min. 250 mm,
OK max. 900 mm

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
vorgeschrieben, nach StVZO
ab EZ 1. Januar 1962
Anzahl: 4
Kennzeichnung vorn:
1, 1a, 1b, 11
Kennzeichnung hinten:
2a, 2b, 12
in der Breite (min.):
nach EG vorn 240 mm,
hinten 180 mm zueinander;
nach StVZO vorn 340 mm,
hinten 240 mm zueinander
Blinkleuchten an den Lenkerenden
(„Ochsenaugen“) zueinander
560 mm
„Ochsenaugen“ bei EZ ab
1. Januar 1987 nur in Verbindung
mit zusätzlichen
hinteren
Blinkern zulässig
in der Höhe: 350–1200 mm
Einschaltkontrolle nach EG
vorgeschrieben, optisch oder
akustisch oder beides, nach
StVZO zulässig
Warnblinkanlage:
nach EG unzulässig an Kleinkrafträdern,
zulässig an Krafträdern
nach EG ist ein besonderer
Schalter zur synchronen Funktion
aller Blinker vorgeschrieben
nach StVZO zulässig auch an
Kleinkrafträdern
Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben,
nach StVZO mit rotem Licht

genauer bei TÜV und DEKRA  

QUELLE DEKRA 

Hallo,

wenn du ein paar Dinge beachtest, kann das originale Rücklicht auch verbaut bleiben.

Die genaue Beschreibung kannst du dir auf der FAQ-Seite von Kellermann unter "Produkt DF/PL" durchlesen:

http://www.kellermann-online.com/de/faq

Solltest du das originale Rücklicht demontieren oder unkenntlich machen und in diesem der Rückstrahler bereits integriert sein, dann musst du auch noch einen Rückstrahler anbringen.

Auch die Kennzeichenbeleuchtung nicht vergessen.

Viele Grüße

Michael