TÜV: Müssen geringfügige Mängel beseitigt werden?

4 Antworten

JA !

  • geringe Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monat behoben sein. (Auch wenn Du die Plakette bekommen hast)
  • erhebliche Mängel müssen unverzüglich behoben werden
  • bei einer Nachuntersuchung müssen alle Mängel behoben sein.

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Siehe StVZO Anlage VIII Punkt 3.1.4 ff

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe
Mängel
fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann
für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine
Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter
hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3
erhebliche
Mängel
fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf
für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle
Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen
.
Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der
Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als
ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat
der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue
Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor
durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu
berücksichtigen.

Die Anlage VIII wurde hier ja bereits völlig korrekt zitiert.
Hinzu zufügen wäre da noch der Par 23 StVO und 31 StVZO, der explizit den Fahrer bzw. Halter verpflichtet o.g. Mängel zu beseitigen und damit die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs wiederherzustellen.
Diese Paragraphen bilden damit auch die Grundlage, auf der der Bußgeldkatalog eine Ahndung nicht unverzüglich beseitigter Mängel (auch geringer) vorsieht.

Die müssen immer beseitigt werden. 1 geringer Mangel reicht noch zum bestehen der Hauptuntersuchung, muss danach aber schnellstmöglich entfernt werden. Sonst gibt es bei einer Kontrolle ein Bußgeld.

auch bei der Nachuntersuchung?

@fat1h

Ja, bei einer Nachuntersuchung müssen ALLE Mängel behoben sein. Siehe Anlage VIII zur StVZO Punkt 3.1.4 ff

Ja, müssen sie.

Du darfst nur mit einem Fahrzeug, was in allen Punkten verkehrssicher ist, am Straßenverkehr teilnehmen.

Ich meine auf dem HU-Bericht steht auch drauf, dass Du die Mängel beheben musst.