TÜV / AU-Bescheinigung mitführen?

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Darüber streiten sich schon Lange die Gelehrten ^^ Eigendlich sagt das Gesetzt, dass die Bescheinigung aufbewart werden muss und gegebenfalls einem Beamten vorgelgt werden kann. Dabei sagt das Gesetzt aber nicht, man muss sie immer bei sich haben im Fahrzeug. Theoretisch würde auch eine Fotokopie als Vorlage ausreichen. Immerhin handelt es sich bei der Bescheinigung um ein Dokument, welches bei Verlust durch Diebsathl etc. Zu erheblichen Problemen führen kann.

Meines Wissens hat sich da auch noch nichts geändert. Führerschein muss man dabei haben AU Und TÜV Bescheinigung nicht. Die Foren sind voll über Meinungen zu diesem Thema.

Im §47a Abs. 4 STVO steht eindeutig etwas von "Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren" Da steht nichts von "Bei sich zu führen". Allerdings steht dort auch: Auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen..." Aber das kann man zur Not auch in Form der Nachträglich Vorlage bei der Polizeistation.

Fast richtig. Führerschein und Fahrzeugschein sind mitzuführen. TÜV und AU müssen vorgelegt werden können, das muß aber nicht sofort bei der Kontrolle geschehen, denn für diese beiden Dokumente gibt es keine Mitführungspflicht.
Was nicht ganz richtig ist, das ist die Bemerkung mit den Fotokopien. Solche werden nicht anerkannt. In manchen Fällen drückt der Polizist auch mal ein Auge zu, aber grundsätzlich sind Fotokopien nichts wert.

Dies steht im § 47 der STVZO: (4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

Also muß es auf verlangen vorgezeigt werden können, genau wie der Führerschein. wenn nicht droht ein Bußgeld.

Servus...

Man kann das nicht separat betrachten; hier greifen die Vorschriften der StVZO und der FZV ineinander. Mitzuführen sind nur Dokumente, bei denen der Gesetzgeber eine "Mitführungspflicht" in den entsprechenden § schriftlich angeordnet hat (siehe §§ 4 Abs 5 Sz 1 oder 11 Abs 5 oder 16 Abs 2 Sz 3 FZV...) Wie schon mehrfach dargelegt, trifft dies auf den "TÜV Bericht" nicht zu, da dieser erst auf verlangen, nicht aber an Ort und Stelle vorzuzeigen ist. Jeder Polizeibeamter der meinen HU Untersuchungsbericht sehen möchte, darf mich gerne nach Hause begleiten und bekommt ihn dort sofort vorgelegt.

Soweit ich mich entsinne ist das schon eine ganze Weile so gefordert und keine brandaktuelle Sache

ja stimmt