Trotz Zeugnisverweigerungsrecht kommen?

7 Antworten

Einer gerichtlichen Ladung als Zeuge hast Du Folge zu leisten.

Und auch eine via Einschreiben versandte Erkläreung, dass Du von Deinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen möchtest, ändert nichts daran.

Wenn du vom Gericht als Zeuge geladen wirst, dann hast du die Pflicht zu erscheinen. Das bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 StPO:

Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen.

Was passiert, wenn ein Zeuge unentschuldigt nicht erscheint, regelt § 51 StPO:

  • er muss die Kosten tragen, die durch sein Fernbleiben entstanden sind - zB weil ein weiterer Prozesstag angesetzt werden muss
  • gegen ihn wird ein Ordnungsgeld festgesetzt - und, falls er dieses nicht bezahlen kann, ersatzweise Ordnungshaft
  • er kann zwangsweise vorgeführt werden

Diese Pflichten (und die Folgen ihrer Nicht-Befolgung) gelten unabhängig davon, ob man ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht hat. Du musst also unbedingt zu dem genannten Termin erscheinen, wenn du nicht willst, dass dich die aufgeführten negativen Folgen treffen.

Allerdings ist es richtig, dass du dann vor Gericht als naher Angehöriger des Angeklagten deine Aussage verweigern darfst - und zwar vollumfänglich, völlig unabhängig davon, ob du durch deine Aussage dich selbst oder deinen Familienangehörigen belastest oder nicht. Das regelt § 52 StPO.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur bestimmte Verwandtschaftsgrade dazu berechtigen, die Aussage zu verweigern. So ist man beispielsweise dazu berechtigt, die Aussage zu verweigern, wenn der Angeklagte der Bruder oder die Schwester ist, auch wenn es die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. sowie die Kinder, Enkelkinder etc. sind. Auch wenn die angeklagte Person Onkel oder Tante sowie Nichte oder Neffe ist, hat man ein Aussageverweigerungsrecht. Kein Aussageverweigerungsrecht hat man dagegen beispielsweise bei Cousins oder Cousinen (vgl. § 52 StPO).

FAZIT:

Du musst vor Gericht erscheinen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einem etwaigen Aussageverweigerungsrecht. Außerdem haben nur bestimmte Verwandte des Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht.

- Alle Angaben unverbindlich und ohne Gewähr. Dies stellt keine Rechtsberatung dar. -

Hin musst du, in der Verhandlung kannst du dann davon Gebrauch machen. Das einzige was du musst: Angaben zu deiner Person, und zum Verwandschaftsverhältnis machen.

Einer Vorladung ist Folge zu leisten. Aber du musst dort keine Aussage machen. Das ist zwar eher was fürs Protokoll dann, aber das ist egal.

Hin musst du.

Einem Gerichtstermin musst du wahrnehmen, sonst werden die dich evtl. zwangsladen oder rechtlich belangen. Die Aussage bei der Polizei ist nicht zwingend, Gericht jedoch schon.