Trotz Gerichtsbeschluß keine Unterhaltszahlung
Der Vater meiner Tochter hatte sich geweigert dem Volljährigen Kind Unterhalt zu zahlen. Nachdem wir Anwälte eingeschaltet haben, wurde ein Gerichtlicher Beschluß gefasst, nun muß er zahlen. ER hat den Vorschlag gemacht das er den monatlichen Unterhalt mit Ratenzahlungen aufstockt, um so die entstandenen Schulden mit abzutragen. Diesen Vorschlag haben wir akzeptiert. Vom Gericht wurde das auch akzeptiert, und so warteten wir. Da die gerichtliche Verfügung zeitgleich mit der ersten fälligen Rate kam.. haben wir so eine woche gewartet, und dann dem Anwalt berichtet, das keine Zahlung eingegangen ist. nach telefonischer nachfrage seitens seiner Anwältin, hatte er angeblich einen Zahlendreher in den Kontoverbindungen. Er hat dann nachträglich an unseren Anwalt überwiesen. die Zweite Rate wurde fällig, und wieder mußten wir ihn telefonisch durch seinen Anwalt auffordern der Zahlung nachzukommen. Zeitgleich haben unsere Anwälte bei Gericht eine Ausführung zur Zwangsvollstreckung beantragt, und auch bewilligt bekommen. Da wir der Meinung sind das wir kein drittes mal betteln. So.... ratet mal..... die Dritte Rate ist fällig ....und nix da... wir werden also Zwangsvollstrecken.
Meine Frage nun. Was passiert dann weiter ? Was kann ihm passieren ? Kommen wir je zu unserem Recht ? Er hat hohe Schulden, da er ein Haus gebaut hat, und nun kommt der Gerichtsvollzieher... was wiegt schwerer.. Unterhaltsschulden oder Hauskredite ???
Ich bitte um fachliche Antworten und nicht um blöde Bemerkungen, das der Kindsvater dämlich ist..das wissen wir selbst.
Danke im Voraus.
2 Antworten
Am praktikablesten ist hier in der Regel die Gehaltspfändung. Das heißt, der Arbeitgeber wird vom Gericht angewiesen, den entsprechenden Teil des Gehalts nicht auf das Konto des Arbeitnehmers, sondern auf das Konto des Gläubigers ( also Ihr Konto ) zu überweisen.
Unterhaltsschulden oder Hauskredite ?
Das kommt darauf an was gepfändet wird. Sie können die Ansprüchen auch in das Grundbuch eintragen lassen. In Bezug auf den Versteigerungserlös des Hauses hat die Bank vorrang, da diese mit Sicherheit schon im Grundbuch steht. Sprich wenn sie das Haus versteigern lassen, dann könnnen sie das nur aus ihrer Position im Grundbuch heraus.
In Bezug auf laufende Einnahmen hat letztlich der laufende Unterhalt Vorrang. Der Unterhaltsanspruch erhöht nämlich die Pfändungsfreigrenze und diese gilt nicht für den Unterhalt selbst.
Ansonsten gilt bei Pfändungen grundsätzlich, wer zuerst kommt mahlt zuerst.
Hallo, du hast nun die Wahl, welche Art der Zwangsvollstreckung du betreiben willst. Am häufigsten ist in diesem Fall die Pfändung des Arbeitseinkommens, da man als Unterhaltsberechtigter mehr pfänden kann, als ein normaler Gläubiger. Jedoch könnt ihr natürlich auch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Gerichtsvollzieher) oder gar die Zwangsversteigerung betreiben.