Traktor in Freizeit fahren?

3 Antworten

hat den grund mit grüner nr.sind sie steuerbefreit und nur für land und forstwirtschaft zulässig.lass dir einen mit schwarzer nr.zu,mit dem kannst überall hintuckern,kostet dann steuer nach gewicht und kannst sonntagsausflug machen

Diese Antwort ist äußerst gefährlich und schlichtweg falsch.

Ob das Fahrzeug mit einem schwarzen oder mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet ist, ist im Bezug auf die Fahrerlaubnis völlig irrelevant.

Die Fahrerlaubnisklasse beschränkt auf:

  • Fahrzeuge die für land.- oder forstwirtschaftliche Zwecke hergestellt wurden und
  • nur für Fahrten die auch zu land.- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Wer mit der Fahrerlaubnis der klasse L und T den Traktor für andere Fahrten nutzt begeht eine Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG !!!!

@TheGrow

stimmt nicht,T ist nur für landwirtschaft wenn gewerbe braucht man den C1E/CE für alles über 7,5 ton.der L gilt auch bei fahrzeugen(traktoren) mit schwarzen kennzeichen.was meinst wieviel jugendliche bei uns in bayern mit 16 zu sammlertreffen mit oldis fahren.das hätten die scheriffs schon lang eingestellt wenn nicht erlaubt und die kontrollieren scharf,hauptsache alkohol.klasse L ist nicht gewichtsbeschränkt nur geschwindigkeit mit und ohne anhänger.

@wollyuno

Etwas wirre und vor allem nicht zutreffende Antwort

T ist nur für landwirtschaft wenn gewerbe braucht man den C1E/CE für alles über 7,5 ton

Die Fahrerlaubnisklasse T gilt nicht nur für landwirtschaftliche, sondern auch für forstwirtschaftliche Zwecke.

Mit Gewerbe hat das Garnichts zu tun. Im übrigen sind 99 % aller land.- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerbliche Betriebe. So gut wie kein Betrieb ist ein privater Betrieb.

 L gilt auch bei fahrzeugen(traktoren) mit schwarzen kennzeichen.

An welcher Stelle habe ich das bestritten?

was meinst wieviel jugendliche bei uns in bayern mit 16 zu sammlertreffen mit oldis fahren.das hätten die scheriffs schon lang eingestellt wenn nicht erlaubt und die kontrollieren scharf,

Offensichtlich wird das eben nicht scharf kontrolliert.

Die Fahrt zum Sammlertreffen dient ganz klar nicht zu land.- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Somit begeht jeder der dorthin fährt und nur im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse L oder T ist definitiv eine Straftat gem. § 21 StVG wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

@TheGrow

land und fostwirtschaft ist gleich,beides steuerbefreit,viele landwirte haben beides und deshalb kein unterschied.bei uns machen sie gerade bei T einen unterschied,solange es landwirtschaft ist ok.biogasanlage zählt als gewerbe da wird der CE verlangt.wenn der trecker unter klasse L fällt egal ob grün oder schwarzes kennzeichen interessiert das kein schwein.manche haben 10 von den treckern und alle schwarzes kennz.die fahren sogar bis zum gotthart mit wohnwagen dran und einige ältere herrschaften haben nur den L.nicht mal die ösi wollten was von denen und stand erst als großbericht in der zeitung

@wollyuno

land und fostwirtschaft ist gleich,beides steuerbefreit,

Du verstehst es nicht oder?

Ob der Trecker steuerbefreit ist oder nicht ist für die Fragestellung völlig irrelevant. Steuerrecht und Fahrerlaubnisrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Für die Fragestellung ist ausschlaggebend, dass sowohl mit der Klasse L, wie auch mit der Klasse T nur Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind UND für solche Zwecke eingesetzt werden, geführt werden dürfen.

Und das hat rein Garnichts damit zu tun, ob es sich um ein Gewerbe oder um einen reinen privaten Betrieb handelt.

Mit den Klasse L und T dürfen die Fahrer der Biogasanlage nicht fahren, weil eine Biogasanlage schlichtweg kein land.- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist. Somit fehlt die Voraussetzung für die Klasse L und T.

manche haben 10 von den treckern und alle schwarzes kennz.die fahren sogar bis zum gotthart mit wohnwagen dran...

Das ist doch mit dem schwarzen Kennzeichen / ohne Steuerbefreiung völlig zulässig, solange die Fahrer nicht nur die Fahrerlaubnisklasse L oder T haben, sondern je nach zulässige Gesamtmasse mindestens B oder C-Klassen.

...und einige ältere herrschaften haben nur den L.

Und die Herrschaften die nur L haben begehen eine Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Aber wenn Du schreibst ältere Herrschaften, meinst Du sicher die Fahrer, die noch die Fahrerlaubnis für Trecker nach alten Recht, sprich als nur die Fahrerlaubnisklassen 1,2,3,4 und 5 gab. Für diese Herrschaften gilt ein Bestandsschutz. Das heißt sie durften damals auch Trecker fahren, die nicht für land.- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wurden und was sie damals durften, dürfen sie noch heute.

Hallo TheBrawler,

so ein "Gesetzesmüll" ist das gar nicht.

Zunächst ist ein Traktor ein Kraftfahrzeug für das die Fahrerlaubnis

  •  der Klasse B erforderlich ist (Zulässige Gesamtmasse max. 3500 kg, bzw. mit Anhänger max. 4250 kg) und damit verbunden ein Mindestalter von 18 Jahren!
  • der Klasse C bzw. CE (Für Fahrzeuge die schwerer als für die Klasse B sind) und damit verbunden ein Mindestalter von 21 Jahren!

Da in der Land.- und Forstwirtschaft in der Regel aber auch die jugendlichen Kinder der Land.- und Forstwirte mithelfen hat der Gesetzgeber die Fahrerlaubnisklassen

  • L und
  • T

geschaffen und somit den Kindern der Land.- und Forstwirte gegeben die Fahrerlaubnis (Klasse L und T) bereits mit 16 zu erwerben.

Sinn und Zweck der Fahrerlaubnisklassen L und T ist also, dass die Kinder auf dem Land. und Forstwirtschaftlichen Betrieb arbeiten können.

Aber ganz klar: Sinn und Zweck der Fahrerlaubnisklasse L und T ist nicht, dass ein 16jähriger damit zur

  • Schule oder
  • zum Einkaufen oder
  • in der Freizeit

rumfahren kann. Deshalb ist die Fahrerlaubnisklasse beschränkt auf:

  • Fahrzeuge die für land.- oder forstwirtschaftliche Zwecke hergestellt wurden und
  • nur für Fahrten die auch zu land.- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Die Fahrerlaubnisklasse, egal ob L, T, B oder C hat aber nichts wie hier meine Vorredner geschrieben haben mit der Farbe des Kennzeichens zu tun.

Schöne Grüße
TheGrow

Das heißt dann also mit B kann man "kleine" Traktoren dann aber fahren wie man will?

@TheBrawler

Das ist korrekt.

Mit der Klasse B  darfst Du Trecker fahren,

  • die eine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschreiten oder
  • Trecker mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht überschreitet oder
  • Trecker mit einer zulässige Gesamtmasse von 3500 kg und dahinter noch einen Anhänger, der maximal eine zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht überschreitet.

Eine Einschränkung im Bezug auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gibt es nicht.

Wenn der Trecker ein grünes Kennzeichen hat musst Du die steuerrechtlichen Auflagen beachten, sprich ein steuerbefreites Fahrzeug darf nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem es von der Steuer befreit wurde. Dass muss nicht unbedingt ein land.- oder forstwirtschaftlicher Zweck sein. So sind zum Beispiel alle Fahrzeuge vom Deutschen Roten Kreuz von der Steuer befreit, weil diese Fahrzeuge einen gemeinnützigen Zweck dienen.

Wenn ihr nen beuernhof oder ähnliches habt bekommt ihr nen grünes Nummernschild und seit von den Steuern befreit. Sonst normal ein schwarzes. Mit klasse L kannst du Bulldogs bis 32kmh fahren und mit Anhänger 25kmh soweit ich weiß. Mit T kannst du alles fahren. Beide kannst du mit 16 machen mit Ausnahme früher.

Diese Antwort ist äußerst gefährlich und schlichtweg falsch.

Ob das Fahrzeug mit einem schwarzen oder mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet ist, ist im Bezug auf die Fahrerlaubnis völlig irrelevant.

Die Fahrerlaubnisklasse beschränkt auf:

  • Fahrzeuge die für land.- oder forstwirtschaftliche Zwecke hergestellt wurden und
  • nur für Fahrten die auch zu land.- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Wer mit der Fahrerlaubnis der klasse L und T den Traktor für andere Fahrten nutzt begeht eine Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG !!!!