Tote Einfriedung (Mauer) an Grenzbebauung möglich?

2 Antworten

Das hab ich bereits. Das Bauamt verweist auf das Nachbarschaftsrecht BW. Darin steht lediglich, dass eine tote Einfriedung (worunter eine Mauer ja fällt), bis 1,5m Höhe keinen Mindestabstand erfordert. Bezüglich Grenzbebauung und Baulast steht da aber nichts. Jetzt stellt sich uns eben die Frage, wie der Mindestabstand in dieser Situation aussieht.

Reden ist leider etwas schwierig, leider. Die Mauer soll dahin, um ganz klar die Grenzen sichtbar zu machen. Ist unserer Meinung nach zwar nicht nötig, da sich die Grundstücke ja durch unsere fast durchgehende Hauswand abgrenzen und hinten durch die Garage der Nachbarn, aber das ist wohl nicht ausreichend.

Das ist doch blödsinn was das Amt sagt, es muss ein mindestabstand zu deinem grundstück geben! Jetzt stell dir mal vor (In deinem Beispiel) würde der nachbar die mauer mit 10 cm Abstandan zu deinem Haus bauen, was machst du wenn die Fasade repariert oder gestrichen werden muss! Kannst ja wohl seine Mauer nicht einreißen!

Wenn der mindestabstand zu deinem haus eingehalten wird dürfen die das! Reicht da nicht ein Zaun? Rede mal mit deinem Nachbarn!

Bzw informiere dich beim zuständigen Bauamt über Richtlinien und Gesetze!