Tochter 21 Jahre, Ausbildung abgebrochen und arbeitslos gemeldet. muß ich noch Unterhalt zahlen?

11 Antworten

ein volljähriges Kind das sich weder in Schule noch in Ausbildung hat keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Ein erneuter Anspruch kann beginnen , wenn die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde. eine Altersgrenze bis 25 gibt es nicht und ich kann es nicht mehr lesen. Eltern haben die erste Ausbildung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu finanzieren. Selbstbehalt jedes Elternteil 1150 euro, jüngere Geschwister und die Ehefrau gehen vor.

Einige sind hier der Meinung bis zum 25.Lj. Unterhalt von beiden Elternteilen erhalten zu müssen. Dem ist aber nicht so. Die Eltern sind verpflichtet Unterhalt bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Nachwuchses zu leisten. D.h. in der Regel bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung. Dabei wird eine Umorientierungsphase oder- möglichkeit zugestanden. Für die Aufnahme eines späteren Studiums nach abgeschlossener Ausbildung gelten besondere Regeln. Ursächlicher Zusammenhang zwischen erlerntem Beruf und Studienrichtung, zeitlicher Zusammenhang zwischen Ende der Ausbildung und Aufnahme des Studiums usw.usw. Du solltest Deiner Tochter ein Ultimatum stellen. Denkt sie an eine neue Ausbildung und will sie selbige so schnell wie möglich aufnehmen? Ist das nicht der Fall, hat sie jeglichen Unterhaltsanspruch unabhängig vom Alter verwirkt und muß für ihren Lebensunterhalt allein sorgen. Nähere bzw.ausführlichere Informationen findest Du hier: http://www.treffpunkteltern.de/foren/viewforum.php?f=2&sid=0aed87504ef9c80fb2a590cee9ae5767 Anmeldung, Fragestellung usw. ist kostenlos. Viel Erfolg.

Sollte sie HARTZ4 beziehen, wird das Amt aber an die Eltern rantreten und es sich von dort zurückholen.

@carsten1979

Wo hast Du denn diese Weisheit her? Nutze doch bitte meinen geposteten Link und mach Dich dort erst einmal schlau, bevor Du hier irgendwelche Biertischweisheiten verbreitest.

@Remlak

@carsten.... das amt wird es versuchen (so wie immer), die eltern hingegen können drüber lachen!

@Lissy832

Hallo Lissy832 so ist es. Grüsse dich!!!!

@carsten1979

Nein das stimmt nicht, die Arge kann nur einen Anspruch auf Unterhalt auf sich überleiten wenn ein Anspruch auf Unterhalt nach BGB besteht. Die Eltern brauchen auch an die Arge nichts zu zahlen.

Bis zum Ende der ersten Ausbildung musst du zahlen.

Deine Tochter kann nur abbrechen und eine weitere Finanzierung erhalten, wenn sie die Ausbildung (von den Anforderungen her) nicht zu leisten in der Lage ist und somit eine andere Ausbildung aufnehmen muss, da sie ihr Ausbildungsziel nicht erreichen kann.

Abgesehen von kleinen Besonderheiten, muss die Ausbildung, von der Schule, bis zum Ausbildungsabschluss durchgehend geleistet werden. In einem Zug.

Alle Unterbrechungen die nicht auf einer Beschränkung beruhen, die das erreichen des Ausbildungszieles ausschließen, führen dazu das der Anspruch auf Unterhalt verwirkt ist.

also unterhalt musst du bis zum 21 oder 25. lebensjahr zahlen (was genau weiss ich leider nicht mehr) desweiteren muss du dein kind bezahlen bis es eine ausbildung abgeschlossen hat. wenn es diese abbricht musst du ihr glaub ich eine zweite chance geben.sie muss die 2. ausbildung aber innerhalb einer gewissen zeitraums anfangen.

einfach mal kurz einen anwalt fragen dann weisst du es ganz genau und was sicher richtig ist

Im Prinzip ja, bis sie 25 Jahre ist. Aber der Unterhalt beruht auf dem Gegeseitigkeistprinzip, d.h. Du zahlst Unterhalt unter der Bedingung, dass sie studiert, weiter zur Schule geht oder eine Ausbildung macht.

Dazu gibt es auch Gerichtsentscheide:

http://www.hefam.de/urteile/5WF12998.html

Woher soll die Grenze 25 Jahre kommen? Im Link steht klar: Erwachsene sorgen für sich selbst, es sei denn sie sind in Ausbildung.

@Rheinflip

Ursprünglich war die Grenze mal bis 27 Jahre, wenn der/diejenige sich in der Ausbildung befindet oder studiert.

Das Alter ist m.W. von der Rentenversicherung abgeleitet, der Zeitpunkt bis zu dem eine Halbweisenrente gezahlt wird.

@alfbm

Das ist doch die Kindergeldgrenze, nicht mehr nicht weniger.

Unterhaltsrechtlich hat diese Grenze keine Relevanz!