Tippfehler in USt ID auf Rechnung, welche Folgen?

3 Antworten

Das könnte dazu führen, dass deine Kunden ihre Vorsteuern aus deinen Rechnungen nicht geltend machen können und in der Folge könnte es auch dazu führen, dass das Finanzamt mit dir schimpft.

Ich würde da schon korrigierte Rechnungen an die Kunden schicken.

Das ist nicht so weit hergeholt. Wenn auf der Rechnung nicht die Steuernummer sondern nur die USt-ID angegeben ist (und diese dann falsch), dann sind formell die Vorgaben für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

Und wie ist deine Meinung zu VisionDativs Kommentar? Dort ist gemeint, dass wenn es sich um Inlandskunden handelt, die USt Id keine Bedeutung hat. Aber wenn du jetzt meinst, dass die Kunden ihre Vorsteuern nicht geltend machen können, hat es ja dann doch eine Bedeutung für Inlandskunden?

@crisscrossX

Bei einer Betriebsprüfung oder USt-Sonderprüfung haben die ID's auch im Binnenmarkt durchaus eine Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Kunden. Aber ein Schreiben reicht auch aus, damit die Leute die Nummern in der Buchführung anpassen können.

@crisscrossX

Vision spielte wohl auf den Fall der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an. Nur dort ist die korrekte Angabe der USt-ID zwingend. Bei inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen genügt die Angabe der Steuernummer, die üblicherweise (aber nicht zwingend) immer drauf ist. Deswegen wäre es im Inland egal.

Die USt-ID kann ersatzweise zur Steuernummer herangezogen werden. Wenn also keine Steuernummer draufsteht, MUSS die USt-ID natürlich richtig sein.

Neun von zehn Steuerprüfern winken das durch. Der zehnte hat eine schlechte Laune oder muss ein Soll erfüllen.

In der Klausur müsste die Schlussfolgerung lauten: Kein Vorsteuerabzug.

Du musst eine Rechungskorrektur schicken mit der richtigen ID. Diese kriegt eine neue Rechnungsnummer und den Hinweis, dass es eine Korrektur für Rechnung xxx ist.

Die gibt dein Kunde mit ab und damit ist die alte Rechnung entwertet.

Und wie ist deine Meinung zu VisionDativs Kommentar? Wenn es sich nur um Inlandskunden handelt?

@crisscrossX

Du kannst es natürlich in nem Schreiben machen. Das Finanzamt kann deine ID auch anhand deines Namens und der Angabe deines Gerichtsortes und der anderen Angaben ermitteln.

Aber es ist einfach ein angenehmeres Gefühl für den Kunden, wenn er ne komplette Rechnung in der Hand hat, auf der nicht irgendwas korrigiert werden muss, bzw wenn er von seinem Steuerberater nicht die Rückmeldung bekommt, dass die SteuerID vom Zahlungsemmpfänger falsch ist.

Muss halt nicht eintreten, aber ich würde die 5 Minuten investieren, die Korrektur zu senden.

Siehe auch Antwort von Rednblack

Handelt es sich um Rechnungen an EU-Kunden, d.h. du hast keine USt berechnet? Dann schick schnell korrigierte Rechnungen hinterher.

Bei Rechnungen an Inlandskunden reicht ein kurzes Schreiben, kannst du aber ebensogut unterlassen. Für Inlandskunden ist deine USt-Id ohne Bedeutung.

Falls du eine gewerbliche Homepage hast, mußt du die Pflichtangaben im Impressum, wozu auch die USt-Id gehört, aber ganz flink ändern.

Es handelt sich nur um Inlandskunden. Also kann ich es erstmal dabei belassen?

Gibt es da irgendeine gesetzliche Quelle?