Tierhhaltung an Grundstücksgrenze
Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage bezüglich Gartennutzung an der Grundstücks-grenze. Mitte Dezember 2014 haben wir neue Nachbarn bekommen (Mieter einer Doppelhaus-hälfte) und sie haben gleich einen großen begehbaren Hasenstall auf die Grundstücks-grenze gestellt. Die Konstruktion besteht aus einem Holzgerüst mit aufklappbarem Holzdach. Die Außenwände bestehen aus einer festeren blauen Plastikfolie. Die Maße sind in etwa: 2,00 m lang, 1,00 m breit, 1,90-2,00 hoch. Die Balkone meines 4-Familienhauses sind keine 3 km von dieser Einhausung entfernt und bereits jetzt in der kalten Jahreszeit kann ich, wenn ich mich auf dem Balkon aufhal-te) einen gewissen "Geruch" feststellen. Außerdem verfängt sich der Wind in der Plastik-folie und es entstehen laute Geräusche, die uns oft zusammenzucken lassen. Ich habe diesbezüglich bereits Beschwerden von unseren Mietern erhalten, die sich durch den "Stall" gestört und belästigt fühlen. Habe ich eine Handhabe, dass der Stall an einer anderen Stelle des Grundstücks aufgestellt werden muss oder muss ich riskieren, dass meine Mieter im Sommer die Mieten kürzen, weil die Balkonnutzung durch Gerüche und Geräusche beeinträchtigt wird. Ich bin gewiss keine Tierhaßerin - in unserem Haus gibt es drei Hunde - und meine Tochter hatte auch Zwergkaninchen, der Stall stand aber nicht vor dem Balkon der Nach-barn. Danke für fundierte Informationen!
2 Antworten
Erkungige dich mal auf dem Ordnungsamt. Die Mieter werden da recht wenig ausrichten können. Du kannst aber mal mit dem Nachbarn reden, das hilft immer am besten um eine gute Nachbarschaft zu erhalten.
oder halt das Bauamt Wäre nämlich nach Kontaktierung der Hinweis gekommen
Ställe für Kleintiere sind nicht in der Liste der in der Abstandsfläche zulässigen Bauvorhaben enthalten. Auch wenn der Stall baugenehmigungsfrei sein sollte müssen die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
Also:
Gleich Bauaufsicht schriftlich benachrichtigen, die sind verpflichtet, gegen den Stall vorzugehen.
Ordnungsamt ist unzuständig.