Thai-Führerschein in Deutschland mit Thai-Staatsbürgerschaft?!?

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Die Staatsbürgerschaft des Fahrerlaubnisinhabers ist unerheblich. Wichtig ist, welche "Staatsbürgerschaft" die Fahrerlaubnis hat, also welche Behörde die Fahrerlaubnis erteilt hat.

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Behörde eines Nicht-EU-Staates erteilt worden ist, darf diese Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen, solange er hier keinen ordentlichen Wohnsitz hat, also z.B. als Tourist. Begründet er aber einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, dann darf er seine Fahrerlaubnis noch sechs Monate nutzen. Danach muss er eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.

Es gibt Staaten, deren Fahrerlaubnisse ohne Weiteres einfach in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Bei Fahrerlaubnissen aus einigen anderen Staaten ist nur eine erneute theoretische oder nur eine erneute praktische Prüfung erforderlich. Alle diese Staaten sind in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung verzeichnet.

Schließlich gibt es noch Staaten, deren Fahrerlaubnisse erst nach erneuten theoretischen UND praktischen Prüfungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Das sind alle die Staaten, die nicht in der Anlage 11 verzeichnet sind. Dazu gehört leider auch Thailand.

Hier ein Link zu der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung:

http://tinyurl.com/83xz7v9

Beste Antwort, Danke !!! Muss leider noch 24h warten für die ''Auszeichnung'' ;-) .

Ganz kurz und knapp. Waehrend der deutsche Fuehrerschein hier in Thailand (auch mit einer englischen Uebersetzung) nicht anerkannt wird, wird der thailaendische Fuehrerschein in Deutschland bei einem Aufenthalt als Tourist anerkannt, da er ja ohnehin 2-sprachig - also auch in englisch - ausgestellt ist.

Da muss ich leider etwas widersprechen:

Der deutsche Führerschein ist in Thailand annerkannt. Also der pinke Lappen. Der ist soweit ich weiß als deutscher Staatsbürger als Tourist in Thailand annerkannt. Ich bin eben halb-halb und muss mich aber bald entscheiden zwischen den beiden Staatsbürgerschaften.

@hackyou98

Hackyou, wieso wirst du dich fuer eine der beiden Staatsangehoerigkeiten entscheiden muessen? Wie hast du denn die deutsche Staatsangehoerigkeit erworben? War ein Elternteil zum Zeitpunkt deiner Geburt Deutscher? Dann kannst du aus deutscher Sicht beide Staatsangehoerigkeiten bis zum Lebensende beibehalten. Aus thailaendischer Sicht scheint das hingegen nicht eindeutig geklaert zu sein. Allerdings ist mir noch kein einziger Fall zu Ohren gekommen, in dem ein(e) Thai irgendwelche ernsthaften Probleme wegen einer zusaetzlichen auslaendischen Staatsangehoerigkeit bekommen hat. Deine deutsche Staatsangehoerigkeit koennen dir die thailaendischen Behoerden ja nicht wegnehmen und von einer Zwangsausbuergerung aus der thailaendischen habe ich auch noch nie gehoert (selbst eine freiwillige Entlassung aus der thailaendischen Staatsangehoerigkeit ist eine ungeheuer aufwendige, langwierige und teure Angelegenheit).

@hackyou98

Hackyyou.

Leider wird der deutsche Fuehrerschein hier nicht anerkannt. Ueber das Thema habe ich hier schon zig Seiten gefuellt. Ich kann jedem nur raten, falls er hier in Thailand ein Motorfarzeug anmieten moechte, unbedingt einen Internationalen Fuehrerschein mitzubringen.

Ganz kurz und knapp verweise ich hier einfach mal auf FeV (Fahrerlaubnisverordnung) § 29 Abs. 2 Satz 2:

Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.

Alles richtig was JotEs schreibt, nur vergessen, daß bei einem nationalen Thaiführerschein eine Übersetzung mitgeführt werden muß und nur Volljährige, also ab 18 Jahre, in Deutschland fahren dürfen.

Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland:

Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (i.d.R. bis zu 6 Monaten).

Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt auch dann, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.

Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.

Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie mitführen, wenn dieser:

nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen. Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern sowie deutschen diplomatischen Vertretungen gefertigt werden.

Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung:

Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.

Ausländische Führerscheine müssen übersetzt werden. Eine Übersetzung und Klassifizierung kann beim ADAC-Regionalclub erworben werden (kostenpflichtig).

Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.

Wenn der Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist, benötigen sie keine Übersetzung des ausländischen Führerscheins.

Ausgenommen vom Übersetzungserfordernis sind zudem Führerscheine aus Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal. Führerscheininhaber aus diesen Ländern können in Deutschland während der 6-Monatsfrist ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnisübersetzung führen.

Bei englischsprachigen Führerscheinen wird zum Teil auf eine Übersetzung verzichtet. Hierzu gibt es aber keine bundeseinheitliche Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW). Deshalb raten wir Ihnen insoweit direkt die zuständige Führerscheinbehörde zu kontaktieren.

Anzumerken ist, dass thailaendische Fuehrerscheine seit einigen Jahren zweisprachig sind (thailaendisch/englisch). Eine Uebersetzung ist dennoch mitzufuehren, sofern man nicht auch im Besitz eines in Thailand ausgestellten internationalen Fuehrerscheins ist (bei dem die englische Uebersetzung dann ausreicht, der aber nur 1 Jahr gueltig ist). Das Nichtmitfuehren einer Uebersetzung (sofern vorgeschrieben) stellt allerdings lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und darf nicht mit "Fahren ohne Fahrerlaubnis" verwechselt werden.

@DerCAM

Das Mitfuehren einer Uebersetzung ins deutsche ist nicht erforderlich. Die Polizei akzeptiert die englische Version.

@pluggy

Beim nationalen Thai-Fuehrerschein ist eine deutschsprachige Uebersetzung grundsaetzlich vorgeschrieben. Sicher wird die deutsche Polizei in vielen Faellen aufgrund der Zweisprachigkeit des Thai-Fuehrerscheins (thai/englisch) ein Auge zudruecken, doch aendert dies nichts daran, dass grundsaetzlich eine deutschsprachige Uebersetzung vorgeschrieben ist. Eine englishsprachige Uebersetzung ist nur beim gleichzeitigen Mitfuehren eines gueltigen internationalen Fuehrerscheins ausreichend.