Terrasse und Nachbarrecht

3 Antworten

Danke für die schnelle Antwort. Ich beziehe mich hier nur auf das Land RLP. Dort ist im Nachbarrechtgesetz dies unter §34 entsprechend geregelt:

http://www.gartenakademie.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/0/C697C2CBAD8B1AD7C12571DF003E52C7/$FILE/Nachbarrecht%20Rheinland-Pfalz%20(Broschuere).pdf

Im LBO finde ich wie gesagt dazu keine Regelung. Ich finde es halt nur sonderbar, dass es unterschiedliche Regelungen gibt, je nachdem, ob die Terrasse frei steht oder an einer Hauswand angrenzt.

Für Terrassen ist teilweise geregelt, in welchen Abstand diese zum Nachbargrundstück mindestens haben müssen, sofern diese einen Ausblick auf das Nachbargrundstück gewähren -- wo ist das geregelt? In den LBO's gibt es nur unterschiedliche Regelungen, ob Terrassen in der Abstandsfläche zulässig sind oder nicht; mit "Ausblick auf Nachbargrundstücke" hat das nichts zu tun. Denn Aus- und Einsicht sind in keiner LBO geschützt.

Privatrechtlich (BGB und Landesnachbarrechtsgesetz) kann der Nachbar auch keine Abwehransprüche geltend machen, es sei denn gegen konkrete Belästigungen durch Rauch, Krach oder Gestank. Das hat aber mit Terrassen nichts zu tun; von denen gehen per se und bei normaler Nutzung keine Beeinträchtigungen aus.

Wenn aber die gleiche Terrasse frei steht, dann gibt es scheinbar keine Regelungen. Auch in der LBO von RLP finde ich dazu nichts. Könnt Ihr mir helfen, ob die Sichtweise richtig ist. 

Wenn du "scheinbar" durch "anscheinend" ersetzt, würde ich das bejahen.

Aus meiner Sicht ist nicht 100 % eindeutig, ob sich Absatz 4 auch auf das "an den Außenflächen" bezieht.

Wenn doch, könnte eine Begründung darin liegen, dass man dort eine häufigere Nutzung vermutet als bei einer Terrasse weit hinten im Garten.

Dagegen spricht, dass dann aber wiederum ein Mindestabstand zum Gebäude hätte genannt werden müssen.

Daher vermute ich, dass der Text einfach etwas schlampig formuliert ist. Gewissheit wird einem aber vermutlich erst ein Blick in die darauf bezogenen Durchführungsbestimmungen o. ä. geben.

Ja schlampig trifft.es wohl ganz gut, wahrscheinlich braucht man nur halb so viele Rechtsanwälte, wenn die gesetzte eindeutiger geschrieben werden. Meine Terrasse plane ich jedenfalls freiliegend und nah an der Nachbarsgrenze.