Telekom-Vertrag ändern/übertragen?

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Hey abichtmabicht,

da bin ich auch schon!

Wie hier schon richtig erwähnt wurde, kann man den Vertrag des Vormieters nicht einfach übernehmen.

Ich kann gerne mal prüfen, ob in dem Haus noch eine weitere Leitung zur Verfügung steht. In dem Fall können wir dir dann schon vor März 2018 einen Anschluss bereitstellen.

Sende mir gerne unser Kontaktformular bit.ly/TelekomKontakt mit der betroffenen Adresse und einer Rückrufnummer zu. Dann werfe ich mal einen Blick auf das Ganze.

Liebe Grüße

Isabelle N. von Telekom hilft

Na klasse, hat hier mal wieder der Provider falsch informiert? Drei Monate klingt nach Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. Abs. 8 TKG für den Fall, daß am neuen Wohnort die Leistung nicht erbracht werden kann. Dabei wird teils gerne falsch beraten, wobei in den letzten Jahren schon mehrfach Gerichte entschieden haben, daß eine entsprechende Sonderkündigung fristgerecht zum Auszugstermin ausgesprochen werden kann und nicht erst nach dem Auszug.(AG Pinneberg, 12.01.2017 - 63 C 88/16, AG Köln, 25.01.2016 - 142 C 408/15). Bitte informieren, ob dies der Fall ist (die andere Variante ist weit seltener, nämlich die Unterlassung der Mitnahme des Anschlusses).

Es ist ein leidiges Problem,. daß nicht mitgenommene Anschlüsse die Leitung blockieren, weil zivilrechtlich keine Regelung besteht, diese Leitung freigeben zu müssen (eine entsprechende Ergänzung im TKG wäre sinnvoll), aber eine Neubeauftragung eines Anschlusses nicht möglich ist. Eine Option bei Anbieterwechsel wäre eine Wettbewerbsbehinderungsanzeige bei einer der Beschlußkammern der Bundesnetzagentur durch den neuen / eigenen Anbieter. Wenn der Anbieter nicht wechselte, wäre eine einvernehmliche, vorzeitige Entlassung des Vormieters aus dem Vertrag möglich, dem aber der Vormieter zustimmen müßte. Eine Übernahme des Vertrags des Vormieters ist grundsätzlich nicht möglich.

Sollte meine erste Vermutung richtig sein, so hoffe ich auf den Moment, da einem Kunden dies schriftlich mitgeteilt würde, denn dann könnte unter Verweis auf benannte Urteile eine Strafanzeige nach § 263 StGB gestellt werden (zunächst gegen den Kundenberater).

Wo liest Du in der Frage:

Provider falsch informiert?

Hier hat sich evtl. der Vormieter gar nicht gekümmert oder ... oder ....

@AlterLeipziger

Das ist eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung. Entweder muß der Vormieter umziehen, ohne den Vertrag mitzunehmen, was dann eine Restlaufzeit von genau drei Monaten nach Auszug bedeutete, in der Kombination extrem selren, oder der "Standardfall", bei dem am neuen Wohnort der Dienst nicht angeboten werden kann, unter Nutzung des Sonderkündigungsrechts. Da dann aber die drei Monate Sonderkündigungsrecht ab Auszugstetmin zu Monastsende griffen, entspräche dies genau derr Beratungsleistung, wie sie immer wieder bei Telekommunikationsdienstleistern vorkommt (Kündigung könne erst nach dem Auszug ausgesprochen werden). Aus der Konstellation heraus ist dieser Fall mit einer Wahrscheinlichkeit über 70% anzunehmen (Verträge werden nur selten bei Möglichkeit nicht "mitgenommen" und ein nicht mitgenommener Vertrag müßte zudem noch genau 3 Monate Restlaufzeit nach Auszug vorweisen). Der Vormieter muß sich schon gejümmert haben, da eine Kündigung ausgesprochen wurde, ansonsten wäre nicht benennbar, wann der Vertrag ausläuft.

2 Punkte sind mir unklar oder sind verkehrt. 1. Eine Vertragsübernahme ist grundsätzlich ganz einfach möglich. 2. Warum eine Anzeige gegen den Berater? Das bringt eh nichts, dieser arbeitet nur mit dem ihm geschulten Wissen.

@bornXaXsnake

Eine Vertragsübernahme ist aus datenschutzrechtlichen Gründen (beinhaltete auch die Übernahme der Rufnummer) regelmäßig meines Wissens nicht zulässig, die Ausnahme sind Geschäftsübernahmen oder aber Übernahmen in der Familie (z.B. Erbfall). Siehe auch

https://telekomhilft.telekom.de/t5/Telefonie-Internet/Kann-ich-meinen-Vertrag-auf-eine-andere-Person-ueberschreiben/td-p/404684

Eine Änderung der Rufnummer erfordet immer zuerst eine Kündigung des Altvertrages. Dies ist bei Einvernehmlichkeit einfach, die meist dann gegeben, ist, wenn der alte auch der neue Anbieter ist.

Täter können immer nur natürliche Personen sein, damit nicht juristische Personen wie die Telekom (gilt auch für mittelbare Täterschaft). Damit ist immer der der direkte Täter, der die Auskunft als Erfüllungsgehilfe gibt, was dann bei unsachgemäßer Schulung als Informationsherrschaft seitens der schulenden Kräfte angesehen werden kann (wirkt entlastend für den direkten Täter), was wieder weiter bis in die Führungsebene getragen werden kann. Aber eine solche Kette fängt immer beim kleinsten Glied, also dem Berater, an.

@PolluxHH

Zwei kleine Ergänzungen. Was möglich, aber nicht anzuraten ist, wäre die Änderung der Rechnungsanschrift auf den neuen Mieter unter Erhalt des Vormieters als Vertragsnehmer bei Übertragung der Nutzungsrechte von dem Vormieter aud den Nachmieter. Ganz abgesehen davon, daß dies vom Vormieter ordnungswidrig sein dürfte (schon die Anzeige der Rufnummer von jemanden, der den Anschluß anwählt, um den Vormieter zu sprechen, wäre unter § 43 BDSG zu fassen, was der Vormieter zu vertreten hätte, im Fall der echten Vertragsübernahme wäre dies dem zulassenden Telekommunikationsunternehmen schuldhaft zuzurechnen), was zu Zeiten von WhatsApp & Co. schon eher harmlos erscheinen mag, hätte der Nachmieter keine Verfügungsrechte über den Vertrag, könnte ihn also weder ändern noch kündigen.

Nun noch zu der Frage, wie es zu der Beratungsleistung gekommen sein könnte. Als das Sonderkündigungsrecht 2012 eingeführt wurde, diskutierten die Juristen (Literaturmeinung) auf Basis der Semantik des Gesetzes, daß aus der Semantik folgen müsse, daß das Sonderkündigungsrecht erst bei Auszug ausgeübt werden könne. Dies wurde zur herrschenden Meinung in der Literatur und wurde damit berechtigt von den Anbietern übernommen.

Sehr schnell aber wurde auf Gerichtsebene deutlich, daß hier die Gerichte nicht bereit waren, dem zu folgen, und die Literaturmeinung in recht kurzer Form in Grund und Boden stampften, was seither stehende Rechtsprechung blieb. Dem wurde aber die Beratung nicht angepaßt, was als schuldhaftes Versagen der juristischen Abteilung zu werten ist, die Kenntnis um die Urteile hatte und hat. Da nun aber die gerichtliche Handhabung bekannt ist, ist die benannte Beratung als wissentlich falsch anzusehen.

Kommt darauf an, ob noch eine zweite Leitung neben der des bestehenden Anschlusses frei ist, wenn ja, dann geht es.
Das kann man aber nicht ohne Weiteres sehen.

Den Tarif des Vormieters kannst du vermutlich nicht übernehmen. Das hätte auch für dich den Nachteil, dass du keine Neukundenkonditionen mehr hättest.

Entweder wartest du hier auf das Telekom Hilft Team, eventuell könnten die nachschauen, ob eine weitere TAL verfügbar wäre, oder du beauftragst deinen gewünschten Tarif einfach (möglichst Online oder am Telefon zwecks Widerrufsrecht), dann wird das auch geprüft.

Den in der neuen Wohnung noch laufenden Vertrag kannst Du erstmal nicht beeinflussen.

Grundsätzlich ist es so, daß bei einem Umzug Dein Vertrag, so wie er ist, mit umzieht, es sei denn, der Provider kann die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Standort nicht erbringen.Ggf. kannst Du auch einen anderen Tarif vereinbaren

Jetzt könnte es in Deinem Fall aber passieren, daß an der neuen Wohnung keine freie Leitung mehr zur Verfügung steht, die Leitung des Vormieters ist auch noch blockiert und  nicht freigegeben.

Für den Vormieter gilt natürlich prinzipiell das Gleiche: er zieht um und nimmt seinen Vertrag mit, dann wäre die Leitung zu Deinem Einzugstermin wieder frei.

Vielleicht gibt es aber unabhängig davon sowieso noch eine freie Leitung, das muss halt geklärt werden und das wäre jetzt ein Fall für Telekomhilft...

Hallo,

ich schließe mich vol der Antwort von @archibaldesel an.

Was willst Du ständig mit dem Vertrag vom Vormieter?

Hast Du mit dem Vormieter oder dem Vermieter irgendetwas dazu vereinbart?

Normalerweise meldest Du Deinen Vertrag zum Umzugstermin in die neue Wohnung um. Da muss nichts verlängert, sondern nur der Anschluss in die neue Wohnung verlegt werden.

Ob und wie bzw. wann das geschieht, teilt Dir dann Dein Anbieter mit.

Falls Du aber keinen Vertrag hattest/hast schließt Du einfach einen neuen mit dem Anbieter Deiner Wahl ab.

Grüße aus Leipzig

Bei Mietwohnungen ist es so eine Sache. Die Leitung des Vormieters muß bis mindestens zum Hausanschluß über die Vertragslaufzeit erhalten bleiben, da ansonsten eine zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung entstünde und der Empfang von Zahlungen des Vormieters rechtswidrig wäre. Mindestbedingung aber zur Schaltung eines Neuanschlusses wäre ein freier Hausanschluß, auf dem die Leitung zur Wohnung aufgeschaltet werden kann. Ist, was die Regel ist, ein freier Gausanschluß nicht vorhanden, müßte dieser neu gelegt werden, was aber der Zustimmung des Vermieters bedürfte und ggf. mit Kosten für den Mierter verbunden wäre. Deshalb gibt es immer wieder die Konstellation, daß durch einen erhalten gebliebenen Vertrag des Vormieters der aktuelle Mieter keine Festnetzleitung zur Verfügung gestellt bekommt.