Telefonische Kaufzusage vom Verkäufer
Habe bei Ebay Kleinanzeugen einn Artikel gefunden für dessen ich Interesse habe. Sodann habe ich zum Verkäufer telefonich Kontakt aufgenommen, da ich noch Fragen zum Zustand hatte wurden diese vom VK zu meiner zufriedenheit beantwortet.
Der angegebene Preis betrug 255€ VB, VK und ich einigten uns auf 255€ inkl. Versand. Nun stellte sich aber heraus das es um die 40 KG wiegt und für den Postweg nicht geeignet ist.
Der VK machte den Vorschlag dieses per Spedition liefern zulassen, wobei ich der Auftraggeber sein sollte. Also hab ich Iloxx mit der Abholung beauftragt und 255€ dem VK überwiesen. Den Abholtermin habe ich dem VK per Mail bekannt gegeben
Am nächsten Tag wurde der Artikel für 455€ angeboten, habe den VK angeschrieben aber keine Antwort erhalten, ans Telefon ging er auch nicht. Heute hatte ich die Rücküberweisung auf meinem Konto und der Artikel ist aus dem Netz.
Ich bin der Meinung es handelt sich um einen geltenden Kaufvertrag, beide hatten sich über Preis und Versand geeinigt, da ich den Artikel gerne besitzen möchte, bitte ich um Antworten wie ich mich weiter verhalten sollte.
5 Antworten
Wenn ihr euch geeinigt habt, wie dargestellt, dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Allerdings nützt dir dies recht wenig, wenn du es nicht beweisen kannst. Denn der einzige Weg, diesen Anspruch durchzusetzen, ist der gerichtliche.
Es ist zwar ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen aber ich bezweifle die beweisbarkeit desselben. Rechtlich gesehen hast du zwar recht nur den Vertrag kann man nicht beweisen. Pech für dich. Leider
Nein, das reicht nicht!
Das kann dem Richter durchaus reichen. Muss aber nicht.
Das kann dem Richter durchaus reichen. Muss aber nicht.
Woran machst du das fest jurafragen, der Verkäufer könnte dann doch auch behaupten,dass 500€ abgemacht waren.
Hallo, rein rechtlich ist hier mit großer Wahrscheinlichkeit ein geltender Kaufvertrag zu Stande gekommen ,eine Ausnahme wäre , wenn der Verkäufer beschränkt Geschäftsfähig wäre , was z.B. der Fall wäre, wenn er minderjährig ist. Gehen wir aber mal davon aus ,dass und der Verkäufer vollständig geschäftsfähig ist :
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen.
Liegt vor , also haben wir einen geltenden Kaufvertrag.
Gehen wir nun von davon aus,dass der Verkäufer dir den Artikel nicht verkaufen möchte (vermutlich , weil ihn teurer verkaufen möchte- ist aber auch irrelevant)
Der Verkäufer muss den Vertrag einhalten, sollte er dies nicht tun und der Artikel ist beispielsweise bereits verkauft oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar muss er dir den Ausgleichsbetrag zahlen . Dafür müsstest du ihn allerdings Erfolgreich auf zivilrechtlichem Wege verklagen, in der Praxis wird das aber daran scheitern, dass du nicht beweisen kannst ,dass es einen Vertrag gab, er kann dies abstreiten.
Ich möchte hier sagen,dass ich kein Jurastudent ,Anwalt o.ä. bin, grundlegend sollte das aber stimmen. Würde mal auf die Antworten von unseren Experten wie z.B. " jurafragen" zu warten.
Telefonisch ist es etwas schwierig..über Email hättest du es noch an ebay weiterleiten können :s
Ebay Kleinanzeigen hält sich da schön raus.
:o ich dachte immer das geht mit dadrunter..
Hallo und guten Abend,
nicht nur der Käufer hat ein Recht von einem Kaufvertrag zurückzutreten, sondern auch der Verkäufer. Das Recht haben beide.
Du kannst niemanden "zwingen" Dir den Artikel zu verkaufen. Es herrscht die freie Marktwirtschaft. Wenn der Verkäufer von einen anderen mehr Geld bekommt, hast Du halt Pech gehabt.
Das stimmt nicht , falls du von deiner Meinung überzeugt bist bitte ich dich um die entsprechende Rechtssprechung.
Wenn dem so wäre, bräuchte man keine Verträge mehr. Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, ist der Verkäufer natürlich verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übereignen.
Der Gesetzgeber hat leider eine andere Auffassung als Du.
Doch, es stimmt. Ich bin nicht nur überzeugt davon, sondern ich weiß es. Nimm doch einfach mal das BGB in die Hand und lese unter Vertragsrecht/Kaufverträge. Alleine lesen kannst Du doch sicherlich...
nicht nur der Käufer hat ein Recht von einem Kaufvertrag zurückzutreten, sondern auch der Verkäufer. Das Recht haben beide.
Richtig, vorliegend fehlt es aber an einem Rücktrittsgrund.
Du kannst niemanden "zwingen" Dir den Artikel zu verkaufen
Doch, der Kaufvertrag ist schließlich wirksam. Hier hapert es allenfalls an der Beweisbarkeit.
Was für ein unnötiger Kommentar.
Reicht die Angabe der Bankverbindung per Mail als beweisbarkeit aus?